'All you can eat' nicht für starke Esser?

Guten Tag!

Angeregt durch eine TV-Reportage gestern (eine 270kg schwere US-Amerikanerin durfte im Restaurant nicht nach dem „all you can eat“ System bezahlen, weil sie halt einfach zuviel verdrücken konnte), habe ich mich gefragt, ob man hier in Deutschland als starker Esser wohl auch extra zahlen müsste. Ich denke, der Wirt darf natürlich entscheiden, ob jemand überhaupt Zutritt ins Restaurant bekommt, aber darf er auch kurzfristig bestimmen, dass für adipöse Gäste das All-you-ca-eat-Angebot nicht gilt (angenommen, schriftlich wäre in der Speisekarte so ein Zusatz nirgendwo ersichtlich)? Oder dürfte er sogar rückwirkend das Angebot widerrufen, wenn ein schlanker Gast sich plötzlich als Raupe Nimmersatt entpuppt und weit über die Grenzen des üblichen in sich hineinschaufelt?

Nein, ich selber will mich jetzt nicht der Völlerei hingeben, würde mich nur mal interessieren. :smile:)

Viele Grüße
rosarot

Hallo,

der Vertrag über die Speisen kommt erst zustande, wenn der Wirt sich mit der Bestellung einverstanden erklärt.

Es besteht kein Anspruch auf einen Vertragsabschluss.

Es liegt auch keine unzulässige Diskriminierung eines Behinderten vor.

Allenfalls könnte man sich wettbewerbsrechtlich darüber aufregen, dass die Werbeaussage „All you can eat“ nicht kommunizierte Einschränkungen hat.

VG
EK

Servus,

der Vertrag über die Speisen kommt erst zustande, wenn der
Wirt sich mit der Bestellung einverstanden erklärt.

Schön und gut, jedoch ist bei „All you can eat“ meistens ein Buffet aufgebaut, an dem man sich bedienen kann. Die „Bestellung“ gibt man aber meist vorher auf, z.B. indem man der Bedienung mitteilt das Buffet bzw. „All you can eat“-Angebot nutzen zu wollen. Somit käme der Vertrag doch wohl schon zustande, bevor der Kunde anfängt zu essen, oder nicht?

Daher könnte ein „zu viel Essen“ nur über entsprechende AGB ausgeschlossen werden, die dem Kunden natürlich in irgendeiner Form zugänglich sein müssen.

Ansonsten wird es schon schwierig nach Vertragsabschluss noch „zurück zu rudern“. Eine Anfechtung würde IMHO schwierig werden, oder?

Gruß,
Sax

Hallo,

der Vertrag über die Speisen kommt erst zustande, wenn der
Wirt sich mit der Bestellung einverstanden erklärt.

Schön und gut, jedoch ist bei „All you can eat“ meistens ein
Buffet aufgebaut, an dem man sich bedienen kann. Die
„Bestellung“ gibt man aber meist vorher auf, z.B. indem man
der Bedienung mitteilt das Buffet bzw. „All you can
eat“-Angebot nutzen zu wollen. Somit käme der Vertrag doch
wohl schon zustande, bevor der Kunde anfängt zu essen, oder
nicht?

Daher könnte ein „zu viel Essen“ nur über entsprechende AGB
ausgeschlossen werden, die dem Kunden natürlich in irgendeiner
Form zugänglich sein müssen.

da wäre wirklich die Frage, wie die AGB gestaltet sein müssten, um „Vielfraße“ zu erkennen und auszuschließen. Vom Aussehen her bestimmt nicht.
Ich erinnere mich noch an meine Jugendzeit, wo ich locker 2 normale Mittagsportionen und eine halbe Creme-Torte verdrücken konnte… und ich sah aus wie ein Strich in der Landschaft :wink:

Vielleicht darf man dann nur einmal zum Buffett gehen und dort gibt es nur kleine Teller oder so…

Beatrix

Servus,

vielleicht mit dem Zusatz: „So lange der Vorrat reicht.“

Ich kenne jedenfalls einen Thailänder, der die „guten“ Sachen beim Buffet (z.B. Knusperente), wenn überhaupt, dann immer erst mit Verzögerung auffüllte und die Gäste erst einmal an den gebratenen Nudeln sattessen ließ.

Da stellt sich nun die Frage welche Ansprüche hat eigentlich der Gast, wenn beim „All-you-can-eat“-Buffet einfach nicht wieder aufgefüllt wird?

Jedenfalls für mich ein Grund mehr auf solche Angebote zu verzichten…

Gruß,
Sax

Servus,

der Vertrag über die Speisen kommt erst zustande, wenn der
Wirt sich mit der Bestellung einverstanden erklärt.

Schön und gut, jedoch ist bei „All you can eat“ meistens ein
Buffet aufgebaut, an dem man sich bedienen kann. Die
„Bestellung“ gibt man aber meist vorher auf, z.B. indem man
der Bedienung mitteilt das Buffet bzw. „All you can
eat“-Angebot nutzen zu wollen. Somit käme der Vertrag doch
wohl schon zustande, bevor der Kunde anfängt zu essen, oder
nicht?

Daher könnte ein „zu viel Essen“ nur über entsprechende AGB
ausgeschlossen werden, die dem Kunden natürlich in irgendeiner
Form zugänglich sein müssen.

das dürfte wie bei Flatrates sein. Die kann auch nicht gekündigt werden, weil der Kunde zuviel telefoniert. das widerspräche ja dem Gedanken einer Faltrate. All you can eat ist im Grunde nichts anderes als eine Flatrate.

Ansonsten wird es schon schwierig nach Vertragsabschluss noch
„zurück zu rudern“. Eine Anfechtung würde IMHO schwierig
werden, oder?

wohl eher unmöglich. Ein Gast/Kunde sollte sich sowas auch nicht bieten lassen.

Hallo,

Ich denke, der Wirt darf natürlich entscheiden, ob jemand überhaupt Zutritt ins Restaurant bekommt, aber darf er auch kurzfristig bestimmen, dass für adipöse Gäste das All-you-ca-eat-Angebot nicht gilt (angenommen, schriftlich wäre in der Speisekarte so ein Zusatz nirgendwo ersichtlich)?

Also grundsätzlich haben wir natürlich Vertragsfreiheit und „All you can schaufling in the Hohling Birn hinein“ ist wahrscheinlich nur als Aufforderung zur Angebotsabgabe zu verstehen. Und da müßte der Wirt nun irgendwie vermeiden, dass da jemand reinkommt und einfach losmampft. Bei uns ist das so, dass man erstmal gefragt wird, ob Karte oder eben Buffet. Und da könnte der dann einhaken und sagen: Nö, Du nicht.
Wenn man einfach reingehen und sich bedienen kann, hat der Wirt Pech oder muss sich was einfallen lassen, wie er solche Fressraupen abhält.

Hinsichtlich adipöser Gäste könnte man sich fast noch dazu versteigen, dass er diesen im Interesse der VolksBevölkerungsgesundheit sogar grundsätzlich verbietet solche Angebote wahrzunehmen oder noch besser, dass er dazu verpflichtet wäre. Ich warte eigentlich bloß noch darauf, dass ein „Betroffener“ so einen Wirt verklagt, dass der doch an seinem Problem schuld sei. Soll ja auch schon Nikotinabhängige gegeben haben, die ihre Zigarettenhersteller verklagt haben.

Grüße

Hi

Also mir wurde ein Flatrate vor ein paar Jahren wegen zu hohem Datenvolumens gekündigt (war eine Flatrate, wirklich kein Volumentarif). Man hört auch immer wieder davon, dass Handy Flatrates gekündigt werden weil jemand zuviel Telefoniert.

Hat sich da mittlerweile was geändert?

Hi Sax,

sehr dehnbar und rechtlich sehr fragwürdig, aber allenthalben gerne praktiziert ist die Kündigung aufgrund „unüblicher Nutzung“ gemäß der AGB, also wenn der Anbieter anstelle privater eine gewerbliche Nutzung vermutet. Wie gesagt, recht wackeliges Argument.

Allerdings kann ein Anbieter mit einem Vertrag ohne Mindestlaufzeit auch, genau wie der Kunde, jederzeit fristgerecht kündigen. Über diese Schiene wäre man dann auf der sicheren Seite.

Gruß

Annie

Extreme Ausnahme
Wobei man noch sagen sollte dass der im Bericht dargestellte Fall schon eine sehr unübliche Ausnahme war. Die Frau wollte sich laut eigener Aussage von 270kg auf 500kg „hochessen“ und hat mal eben ca. 50 Sushirollen als, Zitat, „Vorspeise“ bestellt. Das war schon etwas mehr als „nur eine doppelte Portion essen“.

Und übrigens fand das ganze in Amerika und nicht in Deutschland statt.

Hai!

Man hört auch immer wieder davon, dass Handy
Flatrates gekündigt werden weil jemand zuviel Telefoniert.

Das eher nicht aber sie werden nach einem gewissen Übertragungsvolumen
in der Bandbreite begrenzt.

Echte Flats für Handys gibt es kaum.

Einfach zu findendes Beispiel AGB der AldiFlat für 7,99€, 500MB/Monat.

Der Plem

Servus,

würde solch ein extremes Verhalten nicht auch seine Grenzen in § 226 und § 242 BGB finden?

Gruß,
Sax

Hallo Annie.

Allerdings kann ein Anbieter mit einem Vertrag ohne
Mindestlaufzeit auch, genau wie der Kunde, jederzeit
fristgerecht kündigen. Über diese Schiene wäre man dann auf
der sicheren Seite.

Ich würde behaupten: Das greift hier nicht.

Zum einen: Verträge sind einzuhalten, auch wenn sie keine Mindestlaufzeit haben. Mal eben kündigen, weil einem nicht paßt, wohin der Vertrag läuft, geht in den allerseltensten Fällen.

Zum anderen: Es wurde schließlich nicht etwas wie ein Handyvertrag geschlossen, sondern ein Vertrag über das Erbringen einer definierten Leistung, nämlich, einfach gesagt: „Bei einem Besuch so viel essen wie gewünscht gegen eine Zahlung von 14,95.“ - evtl. kann das noch eingeschränkt werden im Zeitrahmen („innerhalb von zwei Stunden“, „bis zum Geschäftsschluß“), aber davon war hier keine Rede.

Einem halb-satten Gast nun sagen: „Schluß jetzt, mehr gibt es nicht.“ wäre einseitig ein Vertragsbruch. Der Gast kann ja auch nicht sagen: „Ich hab mich nur halb satt gegessen, also zahl ich nur die Hälfte der 14,95.“

Gruß
Christian

Hat sich da mittlerweile was geändert?

nein, rechtlich nicht. Nur das Verhalten der Anbieter wird oft dreister. Da werden „Flatrates“ verkauft, die gar keine sind, weil sie begrenzt werden. Oder es werden Zuvielnutzer gekündigt, was aber zum regulären Ende des Vertrages möglich ist(aber nicht unbedingt fair).
Nicht möglich ist, aber, dass ein bestehender Vertrag einfach abgeändert wird

  • z. B. in eine Abrechnung nach Minuten oder Volumen.
  • z. B. außerordentlich/fristlos gekündigt wird.
  • das Flatratevolumen (bestimmte Menge an Freiminuten oder Datenvolumen; es geht nicht um die Geschwindigkeitsdrosselung bei mobilem Internet) begrenzt wird - dann ist es keine Flatrate.