Hallo Staatsrechtler,
kann mir jemand den Begriff Volk im Art. 20 GG sinnvoll juristisch auslegen?
Danke
F.R.Y.
Hallo Staatsrechtler,
kann mir jemand den Begriff Volk im Art. 20 GG sinnvoll juristisch auslegen?
Danke
F.R.Y.
Hallo Staatsrechtler,
kann mir jemand den Begriff Volk im Art. 20 GG sinnvoll
juristisch auslegen?
Ein Staat als Völkerrechtssubjekt zeichnet sich durch die drei Elemente Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt aus.
Das Staatsvolk bezeichnet die Gesamtheit der Staatsangehörigen. Wer dem deutsche Volk angehört wird durch Art 116 Grundgesetz definiert:
„Artikel 116
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.[…]“
War es das, was du wissen wolltest?
Wichtig beim Grundgesetz ist, dass es nur Grundlagen vorgibt, aber grundsätzlich keine Ausführungsnormen vorgibt.
Gruß Andreas
Hallo Andreas,
das ist schonmal das Ergebnis, es geht jedoch vielmehr um den Weg dorthin. Art. 20 spricht vom Volk und Art. 116 vom Deutschen bzw. deutschen Staatsangehörigen. Es soll also ausgelegt werden, dass der Gesetzgeber hier das Gleiche meint. Dein Hinweis über das Staatsvolk hat aber schon gehörig weitergeholfen.
Besten Dank
Jan
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