Hallo,
ich bin 23, Studentin in England und im dritten Monat schwanger.Ich habe mich entschlossen das Kind zu behalten, es alleine großzuziehen und mein Studium durchzuziehen. ich werde noch bis Juni in London weiterstudieren und bin offiziel noch bis Mitte September als Studentin anerkannt. Ich werde Juni vorerst mal zu meiner Mutter ziehen.
Leider bin ich reichlich verwirrt was mir an finanziellen Hilfen zussteht: ich bin Studentin und nicht berufstätig, werde alleinerziehend sein, der Vater lebt im Ausland, ist nicht Deutscher und kann keinen Unterhalt zahlen.
Welche Gelder stehen mir vom Staat als Schwangere/ Alleinerziehende ohne Einkommen zu?
Und wenn ich bei meiner Mutter wohnen würde, würde ich dann meine Ansprüche verlieren? Ich selbst habe kein Einkommen und meine Mutter könnte mich auch nicht alleine unterhalten.
Ich bin sehr dankbar für allen Rat.
Anna
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Die Gelder der Krankenkasse, sofern rot-grün nicht
gestrichen hat. -
Erziehungsgeld 24. Monate.
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Kindergeld.
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Ziehe „zu fremden Leuten“, dann Sozialhilfe und
Wohnung. Diesen Punkt verlierst Du teils bei Mutter
oder sogar ganz.
Hi,
- Erziehungsgeld 24. Monate.
Falsch! Wenn sie immatrikuliert bleibt, erst recht, wenn sie im Ausland lebt, erhält sie nicht einen Cent Erziehungsgeld!
LG
Jana
Hallo!
Falsch! Wenn sie immatrikuliert bleibt, erst recht, wenn sie
im Ausland lebt, erhält sie nicht einen Cent Erziehungsgeld!
Das ist so, jedenfalls innerhalb der EU nicht richtig. Man muss sich hier den Einzelfall einmal anschauen, aber solche Leistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der EU zu exportieren.
Gruß
Tom
Hallo,
Gelder von der Kasse gibt es nicht - Entbindungsgeld wurde ab 01.01.2004 getrichen.
Gruss
Günter Czauderna
Hallo Tom,
Falsch! Wenn sie immatrikuliert bleibt, erst recht, wenn sie
im Ausland lebt, erhält sie nicht einen Cent Erziehungsgeld!
Das ist so, jedenfalls innerhalb der EU nicht richtig. Man
muss sich hier den Einzelfall einmal anschauen, aber solche
Leistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der EU zu
exportieren.
Doch, schon. Die Sonderregelung, auf die Du abzielst, ist in § 1 Abs. 7 BundesErziehungsGeldGesetz - BErzGG - geregelt und betrifft „(…) Bürger der Europäischen Union mit dem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder einer Beschäftigung in Deutschland und für ihre Ehegatten (…)“
Der Einzelfall hier liegt aber so, dass sie auch nicht unter den Sonderfall „Personen, die von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vorübergehenden Dienstleistung ins Ausland entsandt worden sind“ oder auch „Grenzgänger aus an Deutschland angrenzenden Staaten, die hier in einem Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Stunden wöchentlich stehen“ fällt.
Oder habe ich da jetzt einen Denkfehler begangen? Vielleicht weiß es ja wirklich jemand aus der Praxis ganz genau???
Viele Grüße
Jana
Hallo!
Also die Antwort weiß ich nicht. Ich habe nur deswegen gepostet, weil ich die pauschale Aussage nicht stehen lassen wollte. Nicht weil mir das Erziehungsgeldgesetz so genau bekannt ist, sondern weil es Entscheidungen des EuGH gibt, dass diese Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen in andere Mitgliedstaaten zu exportieren sind. Deshalb meinte ich, dass die Sache nicht ganz so einfach pauschal beantwortet werden kann, sondern einer genauen Betrachtung bedürfte.
Gruß
Tom
Hallo Anna,
habe den folgenden Beitrag aus dem Ratgeber der WISO Monats CD kopiert, hoffe damit helfen zu können und mich nicht mit Wiso angelegt.
Voraussetzungen für den Anspruch
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Erziehungsgeld vorliegt:
• Der Antragsteller/in muss den Wohnsitz in Deutschland haben.
• Er muss für das Kind sorgeberechtigt sein und mit ihm in einem Haushalt leben. Stiefeltern haben den gleichen Anspruch wie leibliche Eltern. Geschwister oder Großeltern erhalten nur in Ausnahmefällen Erziehungsgeld.
• Auch Väter nichtehelicher Kinder können Erziehungsgeld erhalten, vorausgesetzt die Mutter stimmt dem zu.
• Der Elternteil, der Erziehungsgeld bekommt, muss das Kind überwiegend selbst betreuen und erziehen.
Erziehungsgeld
Erziehungsgeld können alle Mütter und Väter unabhängig davon erhalten, ob sie berufstätig sind oder nicht. Es ist eine Leistung des Bundes. Sie soll die Arbeit der Eltern bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder anerkennen und ihre wirtschaftliche Situation in den ersten Lebensmonaten des Kindes verbessern.
Grundlage für die Zahlung von Erziehungsgeld ist das Bundeserziehungsgeldgesetz. Es enthält auch die Bestimmungen über den Erziehungsurlaub, der über die Zeit des Mutterschutzes hinausgeht. Die Gesetze zum Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub sollen zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.
Seit dem 1. Januar 2004 wird für 24 Monate ein Erziehungsgeld von 300 Euro oder in der „Budget-Variante“ für 12 Monate ein Erziehungsgeld von 450 Euro monatlich gezahlt. Aktuell gilt eine Einkommensgrenze von 30.000 Euro Jahreseinkommen der Eltern, für Alleinerziehende gelten 23.000 Euro. Die Budget-Variante kann gewählt werden, wenn das Einkommen der Eltern 22.500 Euro und von Alleinerziehenden 19.500 Euro jährlich nicht übersteigt. Eine neue Berechnung gilt ab dem 7. Lebensmonat des Kindes. Zu einer Kürzung des Erziehungsgeldes kommt es dann, wenn dass Einkommen 16.500 Euro (Eltern)/ 13.500 Euro (Alleinerziehende) übersteigt. Bei einem Verdienst von mehr als 22.086 Euro (Eltern)/ 19.086 Euro (Alleinerziehende) wird kein Zuschuss mehr gewährt.
Bei Zwillingsgeburten oder kurz aufeinanderfolgende Geburten erhöht sich der Betrag entsprechend. Ein Anspruch auf die Zahlung dieser sozialen Leistung besteht vom Tag der Geburt des Kindes an. Erziehungsgeld steht grundsätzlich allen Eltern zu und wird unabhängig von der bisherigen beruflichen Tätigkeit gezahlt. Nicht berufstätige Eltern haben demnach ebenso Anspruch darauf, wie Studenten oder Berufstätige.
Falls beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, bestimmen sie, an wen das Erziehungsgeld gezahlt werden soll. Dabei können sie sich auch innerhalb der Leistungsfrist (maximal 24 Monate) abwechseln. Bei Kindern, die nach dem 1. Juli 1993 geboren wurden, werden Eltern, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, Ehepaaren gleichgestellt.
Das Erziehungsgeld muss schriftlich bei den Erziehungsgeldstellen beantragt werden. Ein mündlicher Antrag reicht nicht aus. Es gilt eine Antragsfrist von 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Geburt. Rückwirkend kann das Erziehungsgeld nur für höchstens sechs Monate vor der Antragstellung gezahlt werden.
Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Krankengeld) werden seit dem 1.1. 2004 für die Berechnung des Erziehungsgeldes als Einkommen angerechnet.
In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung sind Zeiten des Erziehungsgeldbezugs den regulären Beitragszeiten gleichgestellt.
Gruß ans Baby
shiny
Nachtrag
Und wenn ich bei meiner Mutter wohnen würde, würde ich dann meine Ansprüche verlieren? Ich selbst habe kein Einkommen und meine Mutter könnte mich auch nicht alleine unterhalten.
Rat:
Wegen Hartz IV würde ich mir das genau überlegen bzw. erkundigen. Da zählen alle Einkommen im gemeinsamen Haushalt und werden abgezogen.
Gruß und Ende
Hallo Tom,
in jedem Fall ist es für die junge Mutter sinnvoll, sich eingehend beraten zu lassen. Ich bin nur eben selber schwanger und hatte das zweifelhafte Vergnügen, mich durch sämtliche Broschüren etc. durchzukämpfen 
Bis denne und liebe Grüße
Jana