Meine Tochter kommt jetzt in die weiterführende Shule im Nachbarort und noch haben wir hier bei uns einen Betreuungsplatz bis 17 Uhr. Das Hin und Hergefahre möchte ich ihr natürlich gerne ersparen. Schließlich ist eine Zeit von 7-15 Uhr schon lang genug für so eine kleine Maus.
Nun weiß ich aber nicht, ob es mir vom Jobcenter her zusteht, dass ich diesen Betreuungsplatz kündigen darf.Letztendlich möchte ich spätesten um 15 Uhr auch wieder für mein Kind da sein können und auch nur bis zu diesem Zeitpunkt in Beschäftigung gehen, falls ich denn was finde an Arbeit. Nicht falsch verstehen bitte, ich möchte arbeiten, aber auch noch mein Kind sehen und für sie da sein.
Ab morgen wurde ich Vollzeit in einen Weiterbildungskurs gesteckt und habe wirklich Sorge, dass meine Tochter mich eher bei sich braucht, wenn sie am 17.08. erstmal eingeschult wird.
Kann mir Jemand sagen, wer mich da verbindlich und mit Schweigepflicht beraten kann??? Wohne in Schleswig Holstein.
Ich habe mal folgenden Text im Netz gefunden ( aber stimmt das auch und trifft das auch auf meine Situation zu??? Da steht ja nicht Jobcenter, sondern BA???..grübel…
" ALG II wird auch an Personen gezahlt, die vorübergehend dem Arbeitsmarkt beispielsweise wegen Kindeserziehung nicht zur Verfügung stehen. Die Ablehnung von angebotener Arbeit darf deshalb auch nicht sanktioniert werden, wenn die geordnete Erziehung eines Kindes durch die Aufnahme der Tätigkeit gefährdet ist. Der Verweis auf mögliche Kinderbetreuungsmöglichkeiten durch die BA alleine reicht nicht aus.
Die Anspruchsvoraussetzung auf die ALG II –Leistung werden nicht mehr unmittelbar mit der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt verknüpft, sondern vorrangig mit der Erwerbsfähigkeit und Bedürftigkeit
Dem Hilfebedürftigen ist zwar nach § 10 Abs. 1, S. 1 SGB II fast jede Arbeit zumutbar, die Ausübung der Arbeit darf aber nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II die Erziehung eines Kindes des Hilfeempfängers oder dessen Partner nicht gefährden.
Art 6 Abs. 2 GG bestimmt, daß die Erziehung von Kindern Recht und Pflicht der Eltern ist. Die BA darf folglich nicht vorschreiben, ob ein Kind in Betreuung, in eine Kita,oder zu einer Tagesmutter zu geben ist. Eine Ablehnung einer solchen vorgegebenen Zwangsbetreuung stellt somit auch keine Arbeitsverweigerung oder Pflichtversäumnis da.
Arbeitspflicht besteht aber in den Zeiten, in denen das Kind betreut (erzogen) wird, d.h. während der Schule, KiGa usw. Wenn es erhebliche erzieherische Schwierigkeiten gibt gibt und die Ausübung die Erziehung gefährdet, ist Arbeit ebenfalls unzumutbar. Hier ist die Bestätigung einer Erziehungsberatungsstelle, eines Psychologen oder eines Sozialarbeiter erforderlich."
Kann ich mich darauf wirklich berufen?? Bitte um Hilfe, vielen Dank!