Alleinerziehend, lstkl. II, neuer lebensgefährte

hallo,
ich lebe seit 2 jahren getrennt, bin nicht geschieden, wir haben ein kind (6), das bei mir lebt, ich arbeite halbtags und bin in steuerklasse II. nun möchte mein neuer freund zu mir und meinem kind ziehen. gelte ich dann eigentlich noch als „alleinerziehend“? oder sollte ich vielleicht eine WG gründen? wird so etwas irgendwie nachgeprüft? gibt es nachteile einer solchen konstellation? wie sieht das steuerrechtlich aus? ich habe einen kinderfreibetrag von 0,5 auf der karte und erhalte auch regelmäßig kindesunterhalt nach düsseldorfer tabelle. kann ich, auch nach einzug des freundes in der klasse II bleiben?
vielleicht kann mir jemand helfen
danke
elisa

Hallo Elisa,

ab 2004 gibt es den Haushaltsfreibetrag gem. § 32 Abs 7 EStG nicht mehr.

Er wird teilweise ersetzt durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG (Änderung durch HBeglG 2004). Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist u.a., dass es keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person gibt, es sei denn, für diese steht dem StPfl ein Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld zu. Kurz - jede Haushaltsgemeinschaft mit einem oder mehreren Erwachsenen, egal ob WG oder Partnerschaft oder irgendwelche andere gemeinsame Nutzung einer Wohnung führt dazu, dass der Entlastungsbetrag wegfällt.

Die Lohnsteuerklasse II (mit eingearbeitetem Haushaltsfreibetrag) gibt es übergangsweise weiterhin, weil sie zu einem Lohnsteuerabzug führt, der in etwa der Veranlagung mit Entlastungsbetrag entspricht. Aber: (1) muss eine Änderung durch den Arbeitnehmer veranlasst werden, wenn er keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat (§ 38b Satz 2 Nr 2 EStG, § 52 Abs 51 EStG), und (2) führt es zu mehr oder weniger schmerzlichen Nachzahlungen bei der Veranlagung, wenn man sich um die Änderung der Lohnsteuerkarte herummogelt.

Da es sich um eine neue Regelung handelt, bei der einiges Geld zu holen ist, ist mit relativ aufmerksamen Kontrollen nicht nur der Meldeverhältnisse zu rechnen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Elisa,

ab 2004 gibt es den Haushaltsfreibetrag gem. § 32 Abs 7 EStG
nicht mehr.

Er wird teilweise ersetzt durch den Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende gem. § 24b EStG (Änderung durch HBeglG 2004).
Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist u.a., dass es
keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person gibt, es
sei denn, für diese steht dem StPfl ein Freibetrag nach § 32
Abs 6 EStG oder Kindergeld zu. Kurz - jede
Haushaltsgemeinschaft mit einem oder mehreren Erwachsenen,
egal ob WG oder Partnerschaft oder irgendwelche andere
gemeinsame Nutzung einer Wohnung führt dazu, dass der
Entlastungsbetrag wegfällt.

Hallo MM, wo hast du das mit WG o. Partnerschaft her - ist mir neu…

gruß inder

Die Lohnsteuerklasse II (mit eingearbeitetem
Haushaltsfreibetrag) gibt es übergangsweise weiterhin, weil
sie zu einem Lohnsteuerabzug führt, der in etwa der
Veranlagung mit Entlastungsbetrag entspricht. Aber: (1) muss
eine Änderung durch den Arbeitnehmer veranlasst werden, wenn
er keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat (§ 38b Satz 2
Nr 2 EStG, § 52 Abs 51 EStG), und (2) führt es zu mehr oder
weniger schmerzlichen Nachzahlungen bei der Veranlagung, wenn
man sich um die Änderung der Lohnsteuerkarte herummogelt.

Da es sich um eine neue Regelung handelt, bei der einiges Geld
zu holen ist, ist mit relativ aufmerksamen Kontrollen nicht
nur der Meldeverhältnisse zu rechnen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Inder,

das habe ich derzeit nur aus dem Wortlaut § 24b Abs 2 EStG: „Als alleinstehend iSd Abs 1 gelten StPfl, die (…) keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden (…).“

Man kann diesen Satz sicherlich auch verstehen als „keine Haushaltsgemeinschaft mit genau einer anderen Person bilden“ - dies würde bedeuten, dass Alleinerziehenden nur dann kein Entlastungsbetrag zusteht, wenn sie zu zweit mit einem anderen Erwachsenen leben: Kommt mir eher wackelig vor, weil ein Haushalt zu fünfen noch ganz andere economies of scale ermöglicht als einer zu zweien, und auf konkrete Unterhaltsverpflichtungen im Sinn der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird nicht abgehoben. Kommentiert oder OFD-erläutert habe ich den Kasus aber noch nicht gelesen.

Meine enge Auslegung „keine Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einer anderen Person bilden“ geht vielleicht zu weit. Ich halte es jedoch für ziemlich riskant, sich darauf zu verlassen.

Schöne Grüße

MM

Hallo nochmal

es wird hier m.e. auf die eheähnliche geschichte abgezielt - bei einer wg kommt die beschränkung wahrscheinlich nicht zum tragen - aber stell das mal glaubhaft dar mit der 2er wg…

so long, inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Nach dem BMF-Schreiben vom 27. 1. 2004 (unter http://www.sis-verlag.de/040129/rses/lstae_fm.htm nachzulesen) wird eine Haushaltsgemeinschaft in der Regel angenommen, wenn die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Es wird also, wie auch beim Haushaltsfreibetrag, auf das Melderecht abgestellt. Aber die Formulierung „in der Regel angenommen“ lässt natürlich wieder alle möglichen Deutungen zu.

Liegt z. B. der Regelfall vor, wenn eine Frau ihre pflegebedürftige Mutter in die Wohnung aufnimmt? Oder ist das dann ein Ausnahmefall? Was ist, wenn in der Wohnung ein minderjähriges Kind lebt und ein weiteres Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld, bzw. Kinderfreibetrag mehr besteht und dieses Kind vielleicht arbeitslos ist. Regel- oder Ausnahmefall?

Da wird wohl wieder Arbeit auf den BFH zukommen.

Hallo an alle Beteiligten

Ja, auch ich leide unter den von Martin ziterten Änderungen zum Haushaltsfreibetrag.

Und Ja, der BFH wird sich sicherlich mit diesen Grenzfällen, aber auch mit der neuen Regelung für Alleinerziehende im Allgemeinen befassen müssen.

Ich sehe das so:

  1. Ich weiss, dass der BFH/BVerfG bereits mehrfach entschieden hat, dass der Schutz von ehe und FAMILIE zwar im Grundgesetz verankert ist, jedoch bleibt Vater Staat die koknrete Ausgestaltung freigestellt.

  2. Ich weiss aber auch, dass in diesem unseren Staate jedermann das Rechts auf eine richterliche Entscheidung hat. Es gibt in den hiesigen Finanzämtern einige Steuerpflichtige mit einem roten Q auf der Akte. Einer von denen wird sich persönlich angegriffen fühlen und vor Gericht ziehen, nach Möglichkeit bis zum BFH.

Faul wie ich bin, würde ich mich auf gut Glück an die Klage anhängen wollen. Man weiss ja nie was passiert und ein ruhendes Verfahren ist geduldig.

Leider kann ich das Einspruchsverfahren erst dann ruhen lassen, wenn mir eine entsprechende Klage bekannt ist. Normalerweise habe ich ja bis zum Ablauf des zweiten Kj (also 31.12.2006) Zeit die Steuererklärung hinauszuschieben. Und nun kommt der Haken…

Die Lohnsteuerkarten 2004 sind allesamt mit den alten Steuerklassen II verschickt worden. Nach aktueller Auffassung der Verwaltung wird sich an der einmal erteilten Seuerklasse nichts ändern. Jedoch wird die Gemeinde in Kürze jeden mit der Klasse II anschreiben und fragen, ob er alleinerziehend im Sinne des Gesetzes ist. Ist das nicht der Fall, oder wird die Anfrage nicht beantwortet, so erhält das zuständige FA eine Mitteilung.

Was macht nun das FA bei dem Verdacht auf zu gering abgeführte Lohnsteuern? Es wird die Bürger auffordern eine Steuererklärung abzugeben. Und das war es dann mit der Wartefrist. Alle werden verdonnert schon zum 31.05.2005 ihre Erklärung abzugeben.

Eigentlich wollte ich nicht der erste sein, der gegen die Gesetzesänderung ein Verfahren anfängt. Und das nur, weil unserer Regierung einen Tag vor Weihnachten langweilig war :smile:

Das musste mal gesagt werden

Gruß Kiese

Geb Dir mal hundert pro Recht.

Eigentlich wollte ich nicht der erste sein, der gegen die
Gesetzesänderung ein Verfahren anfängt. Und das nur, weil
unserer Regierung einen Tag vor Weihnachten langweilig war :smile:

Dann muss man sich ein anhängiges Verfahren suchen, welches zu den eigenen individuellen Verhältnissen passt und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Für steuerliche Laien ist das aber natütlich ziemlich aussichtslos, wer weiß schon, was derzeit alles anhängig und ob es auf seinen Fall passt.

Mal ein Vorschlag an die Mods. Vielleicht könnte man hier ja irgendwo mal so die gängigstens anhängigen Verfahren veröffentlichen. Hab da mal gleich zwei Vorschläge:

BVerfG (Az. 1375/03)
Es ist zu klären, ob es verfassungsgemäß ist, dass sich der Betreungsfreibetrag in der Regel nur bei Beserverdienern auswirkt.

BFH (Az. weiß ich nicht aus dem Kopf, kann ich aber nachreichen)
Es sind -wieder mal- zwei Verfahren anhängig, ob Beiträge zur Rentenversicherung vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften sind.