Alleinerziehend mit 3 Schulpflichtigen

… Kindernund Kleinstgewerbeaus Zeitgründen-Arge erwartet Bewerbungen für Vollzeitbeschäftigung,Ist das rechtens.Mittleres Kind benötigt täglich Hilfre um Versetzung in der schule zu schaffen .Es gibt keine Ressourcen Familiär die Kinder zu Betreuen(Oma o.ä.) Mutter hat seit 3 Jahren Kontakt abgebrochen u. keinen festen Wohnsitz,so das sie auch ausfällt.

Hey,

es ist leider nicht zu ersehen wie alt deine Kinder sind.
Viele Grüsse
Na 69

Hallo ,danke fürs antworten.Also sie sind 8,12 und die große ist grad 15 geworden MfG.

Hey,

hab dir mal was rausgesucht…hoffe du kannst damit etwas anfangen…

Bezugspersonen mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren ist Halbtagstätigkeit nur zumutbar, wenn ihr Kind anderweitig betreut wird. Ihnen sollten Plätze in Kinderbetreuungseinrichtungen vorrangig angeboten werden. Bei Alleinerziehenden ist nach Auffassung des OVG Schleswig Erwerbstätigkeit erst zumutbar, wenn das Kind schulpflichtig ist. Bezugspersonen mit Kindern im schulpflichtigen Alter ist allgemein eine Halbtagstätigkeit zumutbar (VGH) Das BVerwG urteilte, dass einem Alleinerziehenden mit einem 9-jährigen Kind in der Regel nur eine Halbtagstätigkeit zumutbar sei. Also keine Ganztagsarbeit (FEVS 1996, 12). Der VGH Ba-Wü. hält bei Alleinerziehenden eine Halbtagstätigkeit für zumutbar, bis das Kind 12 Jahre alt ist (Az.: 6 S 1215/92) Im Unterhaltsrecht gilt Vollzeitarbeit ab einem Alter der Kinder von 16 Jahren als zumutbar (Bundesgerichtshof). Vorher hält der BGH für ein, zwei oder auch drei Kinder zwischen drei und 16 Jahren nur Teilzeitarbeit für zumutbar. Die Zumutbarkeit der Arbeit hängt zwar in erster Linie vom Alter, aber auch von der Zahl der Kinder ab. Für Frankfurt gilt: „Mütter mit einem Kind unter drei Jahren oder mit zwei Kindern unter zehn Jahren und Mütter mit drei Kindern bis zu achtzehn Jahren ist die Arbeit in der Regel nicht zumutbar“ (Frankfurter Richtlinien 2010). Die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden sind zu berücksichtigen. Sie sind bei Alleinerziehenden anders als bei Zweielternfamilien. Die Pflichten, die die Führung eines Haushalts auferlegt" (§ 18 Abs. 3 BSHG) sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Viele Grüsse
Na69