Alleinerziehend mit 3 Schulpflichtigen

… Kindernund Kleinstgewerbeaus Zeitgründen-Arge erwartet Bewerbungen für Vollzeitbeschäftigung,Ist das rechtens.Mittleres Kind benötigt täglich Hilfre um Versetzung in der schule zu schaffen .Es gibt keine Ressourcen Familiär die Kinder zu Betreuen(Oma o.ä.) Mutter hat seit 3 Jahren Kontakt abgebrochen u. keinen festen Wohnsitz,so das sie auch ausfällt.

Hallo auch,

…nennt sich Höflichkeit.

Wenn du die Frage in verständlichen Deutsch/Englisch/Russisch/was auch immer… stellen könntest, könnte man die auch vielleicht helfen.

Gruß Angus
…nennt sich auch Höflichkeit.

Auch ein nettes Hallo,

… Kindernund Kleinstgewerbeaus Zeitgründen-Arge erwartet
Bewerbungen für Vollzeitbeschäftigung,Ist das
rechtens.

***Ja, denn die Arge ist nicht die vorzeitige Rentenstelle und 3 schulpflichtige Kinder brauchen keine Windeln mehr, es gibt zudem auch in den Schulen mitlerweile Betreuungsstellen für die Kinder und das Jugendamt und die Gemeinden/Städte geben in allen Lebenslagen Hilfestellungen.

Mittleres Kind benötigt täglich Hilfre um Versetzung

in der schule zu schaffen .

***Aber doch nicht von Schulende bis zum Bettgehen um 20.00 h?
Außerdem gibt es ja noch den/die Kindesvater-/Väter und das ältere Kinde kann dem mittleren Kind sicherlich auch helfen.

Es gibt keine Ressourcen Familiär

die Kinder zu Betreuen(Oma o.ä.) Mutter hat seit 3 Jahren
Kontakt abgebrochen u. keinen festen Wohnsitz,so das sie auch
ausfällt.

***Man sieht mein Kopfschütteln nicht, aber was ist das für eine Lebenseinstellung, dass die Eltern/Mutter bis zu deren Tod sich um eine erwachsene Tochter mit 3 Kindern kümmern muss.

lG

Guten Tag, Danke fürs antworten u. mißverstehen. Ich bin alleinerziehend und der Vater der 3 Kinder. Haushalt mit 3Kids is nich in 5min .erledigt,man erwartet,das ich mein Gewerbe beende und eine Vollzeitbeschäftigung suche,darum ging es,MfG.Tazzy

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Hallo

Anstatt dass hier das Ganze hier emotionalisiert, lohnt sich doch ein Blick ins SGB 2, oder? Der Gesetzgeber stützt die Vorgehensweise des Leistungsträgers. Die entscheidenden Passagen habe ich „gefettet“.

SGB II; § 10 Zumutbarkeit
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar , es sei denn, dass

  1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
  2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
  3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,
  4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
  5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

  1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
  2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist,
  3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
  4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person,
  5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

Anstatt dass hier das Ganze hier emotionalisiert, lohnt sich
doch ein Blick ins SGB 2, oder?

Stimmt auffallend.

Der Gesetzgeber stützt die Vorgehensweise des Leistungsträgers.

Tut er das? Relevante Stelle mit Pfeil markiert

SGB II; § 10 Zumutbarkeit
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede
Arbeit zumutbar
, es sei denn, dass

  1. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder
    des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden
    würde; die Erziehung ->EINES soweit die
    Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im
    Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige
    Weise sichergestellt ist;

Die Vorschrift spricht von EINEM Kind, nicht von 3 Kindern. Es wird auf Kind in Partnerschaft abgestellt und nicht von Kindern eines Alleinerziehenden und es ist die Einschränkung gemacht, dass eine geeignete Tageseinrichtung SICHERGESTELLT sein muss. Dort steht nicht: theoretisch möglich, es muss objektiv so sein. Daraus ergibt sich auch, dass bei nicht geeigneter Sicherstellung der Betreuung auch nur Teilzeit zumutbar sein kann, was möglicherweise jetzt schon erfüllt ist.
http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?..

Viele Grüße

Uli

Hallo

Die Vorschrift spricht von EINEM Kind, nicht von 3 Kindern.

Das nennt man kreatives Lesen… *omg*

wird auf Kind in Partnerschaft abgestellt und nicht von
Kindern eines Alleinerziehenden

Das ist falsch. Siehe unten.

und es ist die Einschränkung
gemacht, dass eine geeignete Tageseinrichtung SICHERGESTELLT
sein muss.

Nö. Siehe unten. Übrigens: Man kann natürlich darauf warten, dass jemand zu einem nach Hause kommt und fragt, ob man sein Kind in die OGS geben möchte. Man kann sich aber auch darum kümmern und die Betreung sicherstellen.

Dort steht nicht: theoretisch möglich, es muss
objektiv so sein. Daraus ergibt sich auch, dass bei nicht
geeigneter Sicherstellung der Betreuung auch nur Teilzeit
zumutbar sein kann, was möglicherweise jetzt schon erfüllt
ist.
http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?..

Lustiger Link, vor allem von juris…
Mir gefällt am besten der Kommentar zu Absatz 1
Zitat juris: Absatz 1 enthält eine abschließende Aufzählung von Hinderungsgründen.
Ich zitiere dann mal SGB II, Absatz 1, dort Punkt 5:
5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

Total abschließend. Voll.

Uli, sei mir nicht böse, aber hier will der Schwanz offensichtlich gerade mit dem Hund wedeln… Ich kenne mich im SGB II ziemlich gut aus, vor allem, was die Zumutbarkeitsregeln und das Fördern und Fordern angeht.

Wenden wir uns vielleicht lieber dem verlässlicheren Auszug aus den Dienstanweisungen der Agentur für Arbeit zu diesem Thema zu:

(4) Bei Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, ist die Arbeitsaufnahme nur dann nicht zumutbar, wenn eine Betreuung des Kindes durch Dritte nicht geleistet werden kann. Mitunter ist die Betreuung und Erziehung des Kindes durch Dritte (ganz oder teilweise) aus besonderen Gründen ausgeschlossen.
Die Kinderbetreuung durch Dritte ist gewährleistet, wenn nachweislich Kinderbetreuungsplätze z. B. in einer Kindertagesstätte zur Verfügung stehen.
Ein erhöhter Betreuungsbedarf kann bei verhaltensauffälligen Kindern bestehen, z. B. bei hyperaktiven Kindern.
(5) Es gibt keine besonderen Regelungen für alleinerziehende Mütter und Väter.

Uli, sei mir nicht böse. Es ist ja nicht so, dass ich alles toll finde, was da im SGB II steht, aber hier wird nach der Rechtslage gefragt und wenn man hier (auch wenn es fiktiv ist) den Fragenden auf eine falsche Fährte lockt, drohen ihm Sanktionen. Ist mit 3 Kindern sicherlich nicht gerade erstrebenswert.

Fakt ist: Das Jobcenter kann spätestens dann Bewerbungen auf Vollzeitstellen erwarten, wenn es eine Kindesbetreuungsmöglichkeit theoretisch(!) gibt und sie dem Kind zuzumuten ist. Sollte dies nicht der Fall sein, dann kann es den Leistungsempfänger dazu auffordern sich um eine solche Betreuungsmöglichkeit zu kümmern. Bei Kindern, die das 15. Lebensjahr abgeschlossen haben, entfällt das Betreuungsargument (außer bei Sonderfällen) übrigens komplett, so daß auch Vollzeitbeschäftigungen ohne Betreuungsmöglichkeit je nach Alter der Kinder denkbar sind.

Weiterer Fakt ist: Auch der Umstand, dass eine (hier selbständige) Teilzeitbeschäftigung (Kleinstgewerbe!) ausgeübt wird, entbindet den Leistungsempfänger nicht davon, sich weiter zu bewerben. Er hat dann auch im entsprechenden Falle seine Selbständigkeit aufzugeben bzw zu reduzieren, wenn er eine Beschäftigungsmöglichkeit findet, die den Bedarf der BG verringert (sofern er nicht zum Beispiel über einen Geschäftsplan nachweisen kann, dass die Tragfähigkeit der Selbständigkeit zukünftig gegeben ist).

Es mag durchaus Gründe geben, warum es im Einzelfalle unmöglich ist, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen und die Betreuung der Kinder zu sichern. Bisher hat der TE in seinem fiktiven Beispiel aber keinen genannt. Und die Nummer mit „da steht ja ein Kind und nicht drei Kinder“… also bitte, das ist schon haarsträubend. Kommt in mein Klassiker-Buch.

Gruß,
LeoLo

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Ich kenne mich im
SGB II ziemlich gut aus, vor allem, was die
Zumutbarkeitsregeln und das Fördern und Fordern angeht.

Und warum widersprichst du dir dann selbst?

Wenden wir uns vielleicht lieber dem verlässlicheren Auszug
aus den Dienstanweisungen der Agentur für Arbeit zu diesem
Thema zu:

Seit wann spiegelt eine Dienstanweisung die Rechtslage wieder?

Dass eine Dienstanweisung nur im Innenverhältnis gilt und keinerlei verbindlichen Charakter im Außenverhältnis hat, ist dir bekannt?

(4) Bei Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, ist
die Arbeitsaufnahme nur dann nicht zumutbar, wenn eine
Betreuung des Kindes durch Dritte nicht geleistet werden kann.

Und wieder ist von Einzahl die Rede.

Mitunter ist die Betreuung und Erziehung des Kindes durch
Dritte (ganz oder teilweise) aus besonderen Gründen
ausgeschlossen.
Die Kinderbetreuung durch Dritte ist gewährleistet, wenn
nachweislich Kinderbetreuungsplätze z. B. in einer
Kindertagesstätte zur Verfügung stehen.

Nachweislich!

Ein erhöhter Betreuungsbedarf kann bei verhaltensauffälligen
Kindern bestehen, z. B. bei hyperaktiven Kindern.

Davon hattest du im ersten Beitrag nichts geschrieben! Immerhin gibt die Beschreibung des Fragestellers Raum, dass das vielleicht der Fall sein könnte. Wenn besonderer Unterstützungsbedarf besteht, müsste dieser UND die Betreuung gewährleistet sein. Übrigens auch in den Ferien.

Fakt ist: Das Jobcenter kann spätestens dann Bewerbungen auf
Vollzeitstellen erwarten, wenn es eine
Kindesbetreuungsmöglichkeit theoretisch(!) gibt

Was jetzt? Theoretisch oder nachweislich?

Es gilt die objektive Situation, die von Amtswegen ermittelt werden muss und eben nicht theoretisiert werden darf! Sagt das BSG!
http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/B_14_AS_…

und sie dem Kind zuzumuten ist.

Und zumutbar soll sie auch sein, was wieder eine Gummiformulierung ist, für die du wo genau eine spezifizierte Beschreibung lieferst?

Es mag durchaus Gründe geben, warum es im Einzelfalle
unmöglich ist, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen und die
Betreuung der Kinder zu sichern. Bisher hat der TE in seinem
fiktiven Beispiel aber keinen genannt. Und die Nummer mit „da
steht ja ein Kind und nicht drei Kinder“… also bitte, das
ist schon haarsträubend. Kommt in mein Klassiker-Buch.

Sag das mal dem BGH. Die freuen sich auf einen Eintrag in dem Buch. Natürlich ging es beim BGH nicht um ALG II, aber um die Verpflichtung im Rahmen des Unterhaltsrechts. Dort wird die Grenze bei 3 und mehr Kindern sogar bis 16 gezogen! Lächerlich!, dass die so einen Unterschied machen. Gar ein Schenkelklopfer für den angehenden Glatzkopf. Sozialgerichte in älteren, vor ALGII Urteilen auch - nur dass es da noch keine neueren Urteile mit ALG II gibt. Das bedeutet aber nicht, dass sich die Ansicht geändert hat. Oder kannst du ein gegenteiliges Urteil vorweisen, in dem das Bundessozialgericht die Zumutbarkeit bei 3 und mehr Kindern auf Vollzeit bestätigt hat?

Viele Grüße

Uli

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Das Alter der Kinder ist nicht genannt; der Betreuungsbedarf von drei „schulpflichtigen“ Kindern im Alter von 6, 7 und 8 Jahren sieht sicher noch anders aus als bei drei Teenagern zwischen 13 und 15 Jahren. So oder so sind sie alle noch minderjährig, sie haben um die 12 Wochen Schulferien pro Jahr, der betreuende Elternteil hat die grundsätzliche Aufsichtspflicht - und sollte irgendwas passieren, während sie unbeaufsichtigt sind, ist ggf. ebenfalls er der Ansprechpartner (und muss sich möglicherweise über Haftpflicht-Fragen schlau machen).

Er hat sich um eine geregelte, passende Betreuung zu bemühen. Falls eine ganzjährige (Ganztags- ) Fremdbetreuung zwar kommunal möglich/ angeboten ist (und zugesichert finanziert werden würde), aber z.B. für eines der Kinder aus irgendwelchen Gründen (noch) nicht angeraten ist, dann wird der Vater darüber wahrscheinlich auch ein entsprechendes ärztliches / psych. Attest vorlegen können bzw. sich auch das Jugendamt ins Boot holen .

Dem Jobcenter steht es nicht an darüber zu entscheiden, ob / wie lange welches Kind mit welcher Betreuungseinrichtung klarkommt oder nicht. Da wird häufig mündlich viel heiße „Druck“-Luft abgelassen… aber auf Verlangen dann wenig Schriftliches mit Nennung einer konkreten Rechtsgrundlage gekocht.

LG

Moin,

  1. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder
    des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden
    würde; die Erziehung ->EINES
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