Alleinerziehendenzuschlag als Zuschuss?

Hallo an alle

Person X (alleinerziehendes Elternteil) hat drei Kinder.
Alle drei Kinder können ihren eigenen Bedarf an Alg II (Regelsatz + Wohn- und Heizkosten) vollständig decken, durch z. B. Unterhalt.

Das Kindergeld benötigen sie zur Deckung nicht. Also wird das Kindergeld der alleinerziehenden Person X zugerechnet. Zum Kindergeld würde Person X noch Wohngeld bekommen.
Es würde sich ein Betrag ergeben, der den Alg-II-Regelsatz + Wohn- und Heizkosten von Person X deckt.
Plus sagen wir die Hälfte des Alleinerziehendenzuschlags, der Person X ja auch noch zusteht.

Die Frage ist: Bekommt Person X den Rest des Alleinerziehendenzuschlags von der ARGE (so wie einen Zuschuss) oder verliert Person X den Anspruch auf Wohngeld und müsste insgesamt Alg II beantragen?

Bei alleinerziehenden Studenten besteht ja auch isoliert ein Anspruch auf Alleinerziehendenzuschlag, obwohl Studenten sonst auf Alg II keinen Anspruch haben (nur ggf. einen Anspruch auf Zuschuss zu ungedeckten Wohn- und Heizkosten).

Grüße von Lucky 7

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Soweit ich die Rechnung kenne, müssen die Kinder die Mutter unterstützen…

Also der Bedarf der Familie ist:
 die ca. 200 € pro Kind

  • die 330 € für den 1. Erwachsenen
  • plus x % Alleinerziehendenzuschlag
    + die miete
    =  Summe y

Einkommen der Familie:
 3x Unterhalt

  • 3x Kindergeld
    +  eventuelles Einkommen der Mutter
    =  Summe z

Und dann ist das Alg II = y − z.

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Hallo an alle

Die Frage ist: Bekommt Person X den Rest des Alleinerziehendenzuschlags von der ARGE (so wie einen Zuschuss) oder verliert Person X den Anspruch auf Wohngeld und müsste insgesamt Alg II beantragen?

Soweit ich weiß, entweder Wohngeld oder Alg II. Wer Alg II erhält, erhält kein Wohngeld.

Das Kindergeld benötigen sie zur Deckung nicht. Also wird das Kindergeld der alleinerziehenden Person X zugerechnet.

Das ist meines Wissens bei Alg II nicht zulässig, da das Kindergeld zum Einkommen der Kinder zählt und die Kinder nicht unterhaltspflichtig sind für die Mutter.
Sie gehören in diesem Fall ja auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft und bekommen kein Sozialgeld.

Siehe http://www.arbeitslosennetz.de/content/view/1957/2/:
Dies ist zwar nur ein Urteil eines SG, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass das auch schon von höheren Instanzen entschieden wurde, finde das aber leider gerade nicht.

Falls bei Alg II das KG angerechnet werden würde, würde ich vorsichtshalber Widerspruch einlegen.

Agnes

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