Hallo,
in dem Fall besteht mit Sicherheit kein Versicherungsschutz,
da die vertraglichen Vereinbarungen für die Versicherung nicht
eingehalten wurden.
das ist so nicht korrekt. Vielmehr ist nach Versicherungsart und nach dem jeweiligen Versicherer (und seinen Bedingungen) zu unterscheiden.
In der Kfz-Haftpflicht besteht sehr wohl Versicherungsschutz, weil der Gesetzgeber hier dem Schutz des Geschädigten (der ja nun weiß Gott nichts dafür kann, dass im gegnerischen Fahrzeug der falsche Fahrer gesessen hat) Priorität einräumt.
Sehr wohl kann es sein, dass die Haftpflicht aber im Nachhinein noch versucht, beim Versicherungsnehmer Regreß zu nehmen (da es aber mittlerweile Versicherer gibt, die sogar auf einen Regress bei grober Fahrlässigkeit verzichten, muss dem nicht zwingend so sein).
In den allermeisten Fällen wird aber wohl eine Vertragsstrafe wirksam werden. Beides regeln die jeweiligen Bedingungen der Gesellschaften.
Anders in der Kasko. Hier kann es - neben den o.g. Möglichkeiten aus der KH - sehr wohl sein, dass der Versicherungsschutz versagt wird, wenn ein nicht „gemeldeter“ Fahrer einen Schaden verursacht. Auch hier gilt es, einen Blick in die Bedingungen zu werfen.
Grundsätzlich muss aber noch festgehalten werden, dass es durchaus auch legitimierte Fahrten nicht gemeldeter Fahrer gibt. So sind i.a.R. Einstell- und Probefahrten sowie Fahrten im Notfall erlaubt.
Viele Grüße
Loroth