Alleinfahrer-Rabatt bei Kfz-Versicherung

A hat für seine Kfz-Haftpflichtversicherung angegeben, dass er der alleinige Nutzer bzw. Fahrer des Pkw ist, um den entsprechenden Rabatt zu erhalten.

Nun die Frage: Was ist, wenn A seinen Pkw ausnahmsweise (!!) an B ausleiht und ausgerechnet B einen Unfall, u.U. schuldlos („Murphy’s Gesetz“), hat? Wie gesagt: Voraussetzung, dass das Ausleihen wirklich eine Ausnahme darstellt!!

Habe zu dieser Frage bisher keine eindeutigen Antworten erhalten/gefunden.

Dank! an alle Wissenden

Hallo,

in dem Fall besteht mit Sicherheit kein Versicherungsschutz, da die vertraglichen Vereinbarungen für die Versicherung nicht eingehalten wurden.

Viele Grüsse
d.

Nicht so schön - deshalb würde ICH solch eine Klausel auch nicht abschließen, auch, wenn’s ein paar Euro teurer ist :frowning:

Danke für die schnelle Antwort!

Hallo,

in dem Fall besteht mit Sicherheit kein Versicherungsschutz,
da die vertraglichen Vereinbarungen für die Versicherung nicht
eingehalten wurden.

das ist so nicht korrekt. Vielmehr ist nach Versicherungsart und nach dem jeweiligen Versicherer (und seinen Bedingungen) zu unterscheiden.

In der Kfz-Haftpflicht besteht sehr wohl Versicherungsschutz, weil der Gesetzgeber hier dem Schutz des Geschädigten (der ja nun weiß Gott nichts dafür kann, dass im gegnerischen Fahrzeug der falsche Fahrer gesessen hat) Priorität einräumt.
Sehr wohl kann es sein, dass die Haftpflicht aber im Nachhinein noch versucht, beim Versicherungsnehmer Regreß zu nehmen (da es aber mittlerweile Versicherer gibt, die sogar auf einen Regress bei grober Fahrlässigkeit verzichten, muss dem nicht zwingend so sein).
In den allermeisten Fällen wird aber wohl eine Vertragsstrafe wirksam werden. Beides regeln die jeweiligen Bedingungen der Gesellschaften.

Anders in der Kasko. Hier kann es - neben den o.g. Möglichkeiten aus der KH - sehr wohl sein, dass der Versicherungsschutz versagt wird, wenn ein nicht „gemeldeter“ Fahrer einen Schaden verursacht. Auch hier gilt es, einen Blick in die Bedingungen zu werfen.

Grundsätzlich muss aber noch festgehalten werden, dass es durchaus auch legitimierte Fahrten nicht gemeldeter Fahrer gibt. So sind i.a.R. Einstell- und Probefahrten sowie Fahrten im Notfall erlaubt.

Viele Grüße
Loroth

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…Auch hier gilt es, einen Blick in die Bedingungen zu werfen.

Hi,

in guten Verträgen steht sinngemäß: „Gelegentliches Fahren …ist zulässig.“

Gruß Keki

Nun die Frage: Was ist, wenn A seinen Pkw ausnahmsweise (!!)
an B ausleiht und ausgerechnet B einen Unfall, u.U. schuldlos
(„Murphy’s Gesetz“), hat? Wie gesagt: Voraussetzung, dass das
Ausleihen wirklich eine Ausnahme darstellt!!

Habe zu dieser Frage bisher keine eindeutigen Antworten erhalten/gefunden.

Die wirst Du auch erst im konkreten Fall bekommen. Wenn der Unfall schuldlos erfolgte, erfährt die Versicherung davon i.d.R. gar nichts. Wennd er Unfall jedoch zu einer Zahlung der eigenen Versicherung führt, ist diese berechtigt, den ungerechtfertigten Rabatt rückwirkend einzufordern und eine Vertragsstrafe zu erheben. Ob sie das tut, hängt von vielen Faktoren ab und ist nicht vorsehbar.