Allg. Formulierung Anzeige

Hallo,

ich möchte kurz fragen, ob jemand zu folgendem Punkt Tipps hat:

Eine Strafanzeige kann man ja bei der Polizei und Sta erstatten. Soweit so gut.

Beispiel:man hat bspw. wegen Unterschlagungsdelikten einen Geschäftsführer + Anwalt wegen Beihilfe zur Verschleierung + Mitarbeiter einer Behörde wegen bewußt falscher Angaben in Verdacht etc.). Gerichtlich verwertbare Beweise können allerdings erst durch Sta-Ermittlungen erbracht werden, falls eventuelle Spuren und Nachweismöglichkeiten von den Akteuren nicht beseitigt wurden etc.

Ist es nun richtig, daß man vorsichtig sein muss bei Verdachtsäußerungen(die in einer Anzeige gegen einen selbst wegen falscher Verdächtigung o.ä. münden können)?

Darf man allerdings im eigenen Sachvortrag bzgl. der Anzeige, den man bei der Sta abgeben will, Formulierungen wie

a) „es wird vermutet, daß…“

b) " es kann nicht ausgeschlossen werden, daß"

verwenden bzw. gibt es für einen selbst unbedenkliche (Standard-)Formulierungen, die man auf jeden Fall durchgängig verwenden kann?

Hatte auch überlegt, alle Punkte, die Hinweise/Vorschläge für die Sta-Ermitllungen geben sollten, als Fragen zu formulieren - also i.S.v. :

„Es wäre zu prüfen, ob…?“

oder

„hat der Geschäftsführer Auslandskonten zum Transfer von Unterschlagungskonten angelegt?“

„hat die Ehefrau des Gf sich an Unterschlagungen beteiligt?“

„haben Mitarbeiter der Firma eigene Konten zur Verfügung gestellt?“

„hat ein Ra, der für diese Firma tätig war, eine Datenveränderung bei einer Behörde durch persönliches Auftreten mit Vertretungsmacht ermöglicht?“

(dürfte man bei diesem Ra den Namen erwähnen?)

Man darf Vermutungen äußern, so lange sie einigermaßen Substanz haben und nicht gänzlich an den Haaren herbeigezogen sind. Man sollte dabei immer zum Ausdruck bringen, dass es sich auch nur um eine Annahme, eine Vermutung handelt, also nicht um einen Fakt.

Hinsichtlich der Ermittlungen kann man „anregen“, bestimmte Punkte zu überprüfen, weil der Verdacht naheliegt, dass. …

Hallo,

Eine Strafanzeige kann man ja bei der Polizei und Sta
erstatten. Soweit so gut.
Ist es nun richtig, daß man vorsichtig sein muss bei
Verdachtsäußerungen(die in einer Anzeige gegen einen selbst
wegen falscher Verdächtigung o.ä. münden können)?

Man könnte eine Anzeige einleiten mit dem Satz:

Ich erstatte Anzeige aus allen infrage kommenden Gründen gegen:

Danach führt man auf, gegen wen sich die AZ richtet. Man muß aber dannn schon stichhaltige konkrete Gründe/Vermutungen nennen.

Gruß:
Manni

Es gibt den §186 StGb „Üble Nachrede“, der besagt, dass man es beweisen können muss, wenn man schlecht über andere redet.

Es gibt allerdings auch den §193 „Berechtigtes Interesse“, der besagt, dass man das nicht immer beweisen können muss. U.a. vor Gericht. Das Problem dürfte hierbei sein, dass vermutlich die Beweise tief in den Unterlagen der Beschuldigten schlummern und nur eine Hausdurchsuchung diese zu Tage fördern könnte. Gerade bei Privathaushalten hängt diese Messlatte sehr hoch, da die Unverletzbarkeit der Wohnung im Grundgesetz verankert ist. Und einen Hausdurchsuchungsbeschluss gibt es nur, wenn ein begründeter Verdacht besteht.

Ich würde eine Anzeige davon abhängig machen, ob ich im Falle eines Scheiterns meines Vorstosses noch etwas mit diesen Leuten zu tun hätte.

Hatte einen ähnlich Fall, in dem sich ein Sachbearbeiter eines Kunden richtig dick schmieren lassen hat, hatte aber nur einen Zeugen und keinen Zugang zu den Belegen. Hab’s dann sein lassen :frowning:

der beitrag ist vollkommen daneben geraten :

Es gibt den §186 StGb „Üble Nachrede“, der besagt, dass man es
beweisen können muss, wenn man schlecht über andere redet.

nein, die Beweisführungslast obliegt dem Gericht, das von Amts wegen die Wahrheit erforschen muss. das ist anders als etwa in zivilprozessen, bei denen der beibringungsgrundsatz gilt.

dass die tatsache der unwahrheit entspricht, ist darüber hinaus objektive strafbarkeitsbedingung, also nicht mehr teil des tatbestands. im übrigen ist auf § 187 stgb zu verweisen, wenn die unwahrheit vom willen des täters umfasst war.

Es gibt allerdings auch den §193 „Berechtigtes Interesse“, der
besagt, dass man das nicht immer beweisen können muss. U.a.
vor Gericht. Das Problem dürfte hierbei sein, dass vermutlich
die Beweise tief in den Unterlagen der Beschuldigten

nein, das sagt er nicht. es handelt sich um einen rechtfertigungsgrund, d.h. die aussage wäre nicht rechtswidrig. dies ist aber nur gegeben, wenn berechtigte interessen in einer geeigneten art und weise wahrgenommen wurden… (häufigster anwendungsfall: karikaturen oder andere mediale äußerungen)

Hausdurchsuchung diese zu Tage fördern
könnte. Gerade bei Privathaushalten hängt diese Messlatte sehr
hoch, da die Unverletzbarkeit der Wohnung im Grundgesetz
verankert ist. Und einen Hausdurchsuchungsbeschluss gibt es
nur, wenn ein begründeter Verdacht besteht.

es genügt ein einfacher Verdacht i.s.d. § 152 II stpo, der durch Tatsachen konkretisiert ist…
die messlatte bei öffentlichen einrichtungen und privaten ist gleich

Also zunächts man vielen und ausdrücklichen Dank an alle, die ein Feedback hinterlassen haben! Man merkt immer wieder, daß die Foren unter „wer-weiss-was“ sich sehen lassen können.

zusätzlich nun die Frage zum Thema des Artikels:
Sicherlich sind einige Leute hier Juristen.
a) ist jemand zufällig in Berlin ansässig?
b) oder kennt jemand einen Juristen in Berlin, der für einen (da leider nur kleines, eigenes Budget)geringen Betrag den Entwurf einer Strafanzeige (Wirtschaftsstrafrecht) durchchecken würde - mit Bezug auf die unter meiner Formulierungsfrage aufgeworfenen Punkte?
(Bezahlung auch bar (mit Rechnung) möglich)
Es sind zwar einige Seiten, allerdings ist der Entwurf schon so, daß ihn von Kerntext(bzgl. der Ermittlungsansätze, Hinweise für die Behörden ) Anwälte nicht besser machen.