Allg. Fragen zur nichteh. Lebensgemeinschaft

Guten Tag.

Ich habe nur kurze Fragen:

  • „Wo lässt man die nichteheliche Lebensgemeinschaft eintragen?“
  • Kann man anschl. eine andere Steuerklasse eintragen lassen? (ohne Kinder!)

Vielen Dank für Eure schnelle Info.

Gruß
Dennis S.

Hallo Dennis,

für eine andere Steuerklasse mußt du schon heiraten.
Ich glaube nicht, daß man eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (ich denke du meinst das mit „nichteheliche Lebensgemeinschaft“) eintragen lassen kann. Wozu auch? Gemeinsame Versicherungen z.B. könnt ihr auch so machen.

Grüße
Talesia

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Hallo Dennis,

für eine andere Steuerklasse mußt du schon heiraten.
Ich glaube nicht, daß man eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
(ich denke du meinst das mit „nichteheliche
Lebensgemeinschaft“) eintragen lassen kann. Wozu auch?
Gemeinsame Versicherungen z.B. könnt ihr auch so machen.

Hallo,
das mag schon stimmen (das mit der Versicherung), aber wenn Dein Partner/in ins Krankenhaus eingeliefert werden würde bekommst Du keine Auskunft. Oder hat sich das mittlerweile geändert?
Gruß Ina

Schweigepflicht
Nein, das hat sich nicht geändert. Um die Ärzte gegenüber einem nichtverheirateten Lebenspartner von der Schweigepflicht zu entbinden hilft z.B. eine gegenseitige Vorsorgevollmacht.

Gruß, fiix.

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Hallo,

Nein, das hat sich nicht geändert. Um die Ärzte gegenüber
einem nichtverheirateten Lebenspartner von der Schweigepflicht
zu entbinden hilft z.B. eine gegenseitige Vorsorgevollmacht.

Wie ist dass denn dann bei den Organspendeausweisen? Da gibt es doch auch die Zeile „im Notfall zu informieren“. Und da kann prinzipiell doch jede (erwachsene) Person eingetragen werden. Das reicht doch dann auch aus, oder etwa nicht?

Gruß, fiix.

Grüße, Nina

Hallo Nina,

Hallo,

Nein, das hat sich nicht geändert. Um die Ärzte gegenüber
einem nichtverheirateten Lebenspartner von der Schweigepflicht
zu entbinden hilft z.B. eine gegenseitige Vorsorgevollmacht.

Wie ist dass denn dann bei den Organspendeausweisen? Da gibt
es doch auch die Zeile „im Notfall zu informieren“.

„Zu informieren“ ist keine Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht.

Und da
kann prinzipiell doch jede (erwachsene) Person eingetragen
werden.

Ja

Das reicht doch dann auch aus, oder etwa nicht?

Es kommt darauf an, was man möchte. Daß eine Person über einen Notfall informiert wird - oder ob diese Person auch über Details, Verlauf, Veränderung, Behandlungsmethoden etc. informiert werden darf.
Die Vorsorgevollmacht schliesst dies ein und geht noch einen Schritt weiter, sie bevollmächtigt diese Person, Entscheidungen für den Kranken zu treffen, wenn dieser dazu gesundheitlich nicht in der Lage ist.

Und wie schon gesagt, Vorsorgevollmacht ist nur eine Möglichkeit. Wichtig ist, daß die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber Dritten (Also Nicht-Verwandten des engsten Kreises) schriftlich fixiert wird.

Gruß, fiix.

Grüße, Nina