Hi!
Ich habe mein Haus bei einem Rundflug aufgenommen. Meine Nachbarn sind auch mit drauf und die hätten jetzt gerne einen Abzug. Leider ist auch die angrenzende Bundeswehrkaserne mit drauf. Ich habe gehört man kann dafür bestraft werden. Verteidigungseinrichtungen dürfen nicht abgelichtet werden.
Ist das richtig?
Oder ist das mit den Top-Satellitenbildern die man kaufen und / oder nicht kaufen kann irrelevant?
Gruß,
Skarmackra
Tach!
Ich habe mein Haus bei einem Rundflug aufgenommen. Meine
Nachbarn sind auch mit drauf und die hätten jetzt gerne einen
Abzug. Leider ist auch die angrenzende Bundeswehrkaserne mit
drauf. Ich habe gehört man kann dafür bestraft werden.
Verteidigungseinrichtungen dürfen nicht abgelichtet werden.
Ist das richtig?
Oder ist das mit den Top-Satellitenbildern die man kaufen und
/ oder nicht kaufen kann irrelevant?
Schau dir §109g StGB an, dann kannst du selbst entscheiden, ob du darfst oder nicht:
§ 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden
(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat.
Grüße
Heinrich