Allgemein, was ist zu tun?

Hallo,
mein Freund ist Brasilianer und hat die Brasilianische und die Deutsche Staatsbürgerschaft seit 22 Jahren und ist seit ca. 9 Jahren verheiratet mit einer Brasilanerin welche 7 Jahre in Deutschland und die letzten 2 Jahre in Brasilien.
Beim Deutschen Konsulat in Brasilien wurde eine nationale Adoption für einen Sohn durchgeführt.
Das Konsulat wußte, daß es sich um eine Familienzusammenführung nach Deutschland handelt.
Die offizielle Einreise war im Febr. 2013.
Jetzt meinte die Dame vom Bürgermeisteramt:
Er bräuchte eine Internationale Adoptionsurkunde nach Artikel 23 des Haager übereinkommen.
Erst dann wäre eine Einbürgerung über das Amtsgericht möglich.
Da die Adoption bereits seit August 2012 abgeschlossen ist gibt es keine Internationale Adoptionsurkunde mehr.
Für die Papiere in Brasilien und die Deutsche Übersetzung der Adoption Urkunde hat er einige 1000 € hingelegt.

Hat die Dame vom Bürgermeisteramt recht?
Was ist da zu tun?Liebe/-r Experte/-in,

Ich schlage vor das Sie bei der unten genannten Stelle anrufen und sich hier informieren.

MfG
Ben Timm

Nach den neuen gesetzlichen Regelungen müssen wir zunächst klären, ob die Adoption in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens durchgeführt wurde.

Falls dies zutrifft, wird die Adoption kraft Gesetzes anerkannt. Es muss aber eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates (Annahmestaates) vorliegen.

Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass

a) die Adoption nach den Regelungen des Übereinkommens zustande gekommen ist

b) die Zentralen Behörden des Annahmestaates und des Aufnahme-staates dem Adoptionsverfahren zugestimmt haben.

Für die Bescheinigungen gibt es keine Muster oder Vordrucke. Entsprechende Vorschläge einer Kommission wurde nicht aufgegriffen.  

Bei Zweifeln an der formellen Richtigkeit der Bescheinigung kann der Standesbeamte von den Beteiligten eine Bestätigung von der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen fordern.  
Anschrift:

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

-Bundeszentralstelle für Auslandsadoption-

Heinemannstr. 6

53175 Bonn

Telefon: 0228/58-0

FAX:      0228/584140

e-mail:  [email protected]

Internet: www.generalbundesanwalt.de

Aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen den Vertragsstaaten sollte auch von Forderungen nach Legalisationen/Apostille Abstand genommen werden, auch wenn sich darunter zwei Problemstaaten befinden (Sri Lanka und Philippinen). Die Philippinen als Problemstaat zu bezeichnen wurde in letzter Zeit schon wieder eingeschränkt und bei den Adoptionsurkunden aus Sri Lanka hatten wir in den vergangenen Jahren keinerlei Probleme. Außerdem gibt es Urkunden aus einigen Ländern, die im Regelfall schon (unaufgefordert) mit Legalisationen versehen sind, z.B. Brasilien, Mexiko, Kolumbien, Peru. Darüber hinaus wird im Urkundsverkehr zwischen den Apostille-Staaten normalerweise ohnehin nichts verlangt. 

Quelle:
http://www.standesbeamte-hessen.de/landesfachtagung/…

 

Hallo!

Ich kann da leider nicht weiterhelfen!Sorry!

Guten Tag,

leider bin ich kein Experte für Adoptionen, meine aber, dennoch zur Aufklärung sagen zu können.
Zunächst sind wir bestimmt darin einig, dass das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen in Adoptionssachen ein notwendiges Instrument zur Bekämpfung des Kinderhandels ist.
Es mag also sein, dass die von der Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung verlangte Internationale Adoptionsurkunde unter diesem Gesichtspunkt erforderlich ist. Allerdings steht in Artikel 23 des Haager Übereinkommens nichts Einschlägiges, also nichts über Adoptionen. Ich vermute deshalb, dass ein Verständnisfehler auf Seiten des Vorsprechenden, also Ihres Freundes, nehme ich an, gegeben ist.
Dass die Adoptionsurkunde erforderlich ist, dürfte unstreitig sein. Eine Behörde kann ja nicht jeden einbürgern, der dies wünscht. Und die Einbürgerung ist in diesem Fall die begehrte Handlung.
Dafür braucht es also eines Nachweises. Wenn nun die Mitarbeiterin als geeigneten Nachweis die Adoptionsurkunde verlangt, dann erkennt sie sie als den notwendigen Nachweis an. Mir ist nicht bekannt, dass es ohne diese Urkunde geht.
Ich frage mich, wie jemand solche wichtigen Unterlagen nicht (mehr) in Besitz haben kann. Andererseits hat das Konsulat bestimmt noch Unterlagen, welche die Adoption belegen und kann eine Ersatzurkunde ausstellen.
Noch etwas: Das Amtsgericht bürgert nicht ein, sondern entscheidet über die Adoption. Eingebürgert wird durch die Stadt-, Gemeide- oder Kreisverwaltung auf der Grundlage der familiengerichtlichen Entscheidung (Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts.).
Ich empfehle dreierlei:
-Kontakt aufnehmen zu einer spezialisierten Stelle, z.B. einem Verein, der sich mit Auslandsadoptionen auskennt. Das kann auch ein (großes) Jugendamt sein. Allerdings ist die Zuständigkeit der Jugendämter gesetzlich geregelt. Man hat also keinen Anspruch auf Beratung durch irgendein Jugendamt, sondern nur durch das örtliche. Allerdings dürfte eine Beratung durch den überörtlichen Träger der Jugendhilfe möglich sein (z.B. beim Landesjugendamt, Landeswohlfahrtsverband und wie sie sonst noch heißen).
-Beim Bürgermeisteramt nachfragen, ob ein Missverständnis vorliegt, sich also bestätigen lassen, dass zum einen tatsächlich die „Internationale“ Adoptionsurkunde benötigt wird (ich habe diesen Begriff noch nie gehört) oder doch nur die normale Adoptionsurkunde.
-Fragen Sie das Konsulat, ob es noch Unterlagen hat.

Hallo,
nach der Schilderung des Sachverhalts ist meines Erachtens eine kompetente juristische Beratung notwendig. Ich würde den Verband binationaler Familien und Partnerschaften (www.verband-binationaler.de ) kontaktieren, die in mehreren deutschen Großstädten ein Büro haben. Entweder man bekommt dort direkt die benötigte Auskunft, bzw.verweist auf bekannte Anwälte, die sich auf Ausländerrecht spezialisiert haben.
Viel Glück !

Sorry, aber so eine komplizierte Frage kann m.E. nur ein spezialisierter Anwalt beantworten!

MFG

Gerd schweers

Trotzdem DANKE