Allgemeine Frage zu den §§ 159, 160, 258 StGB

Hallo Zusammen,

im Rahmen meiner Hausarbeit im Strafrecht stellen sich mir immer wieder die gleichen Fragen und ich wollte Euch einmal um Rat fragen:

Der Fall:

Der A täuscht die Firma (X) über seine wirklichen Vermögensverhältnisse, um eine teure Immmobilie zu erwerben. (Hier liegt aus meiner Sicht ein Betrug gem. § 263 des A vor.) Der Plan des A fliegt jedoch auf und es wird gegen ihn Strafanzeige erstattet.

Der Angeklagte A verwickelt vor der Gerichtsverhandlung die Zeugin (Z) in ein Gespräch und versucht ihr den Sachverhalt anderes (also zu seinen Gunsten darzustellen). Die Z durchschaut den Plan des A, jedoch ohne dies zuzugeben.
Bei der Verhandlung sagt sie vor Gericht schließlich genau so aus, wie es sich der A vorgestellt hatte.
Mehr gibt der Sachverhalt dann nicht her. Es wird nach der Strafbarkeit von A und Z gefragt.

Meine Fragen dazu:

  1. Bei der Z habe ich als Erstes § 153 (ihre Falschaussage) bejaht!
    Das steht für mich fest.
    –> Darf ich sie dann noch gem. § 258 IV (Versuchte Vereitelung) prüfen oder muss ich erst eine Prüfung zur vollendeten Vereitelung durchführen?? Gibt es da eine grundsätzliche Regel zu der Systematik?!

  2. Könnte ich hier als erstes die Verleitung zur Falschaussage (§ 160) des A prüfen oder muss vorher eine Prüfung über § 159 (Anstiftung) erfolgt sein??!

Es wäre wirklich eine große Hilfe für mich, wenn ihr mir einfach mal schreibt, wie man so etwas lösen kann.

Vielen Dank schonmal für jeden Gedanken von Euch dazu!!!

Hallo Zusammen,

im Rahmen meiner Hausarbeit im Strafrecht stellen sich mir
immer wieder die gleichen Fragen und ich wollte Euch einmal um
Rat fragen:

Der Fall:

Der A täuscht die Firma (X) über seine wirklichen
Vermögensverhältnisse, um eine teure Immmobilie zu erwerben.
(Hier liegt aus meiner Sicht ein Betrug gem. § 263 des A vor.)
Der Plan des A fliegt jedoch auf und es wird gegen ihn
Strafanzeige erstattet.

§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch
Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
    Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

Es ist zu Prüfen ob es sich um einen §263 Abs3 handelt da Versuch sowieso Strafbar.

Stimme also dir zu.

Der Angeklagte A verwickelt vor der Gerichtsverhandlung die
Zeugin (Z) in ein Gespräch und versucht ihr den Sachverhalt
anderes (also zu seinen Gunsten darzustellen). Die Z
durchschaut den Plan des A, jedoch ohne dies zuzugeben.

§ 153 Falsche uneidliche Aussage
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder
Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch
aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht ein Untersuchungsausschuss eines
Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes gleich.

Ich stimme zu die Z wegen §153 anzuklagen, aber wenn sie es nicht zugiebt wie willst du das begründen und nachweisen???

Bei der Verhandlung sagt sie vor Gericht schließlich genau so
aus, wie es sich der A vorgestellt hatte.
Mehr gibt der Sachverhalt dann nicht her. Es wird nach der
Strafbarkeit von A und Z gefragt.

Meine Fragen dazu:

  1. Bei der Z habe ich als Erstes § 153 (ihre Falschaussage)
    bejaht!
    Das steht für mich fest.
    –> Darf ich sie dann noch gem. § 258 IV (Versuchte
    Vereitelung) prüfen oder muss ich erst eine Prüfung zur
    vollendeten Vereitelung durchführen?? Gibt es da eine
    grundsätzliche Regel zu der Systematik?!

Du kannst sie in Tateinheit zu 153 StGB auch noch die 258 IV anziehen, den das sagt der § aus.
§ 258 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem
Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11
Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer
gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder
zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird
oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

  1. Könnte ich hier als erstes die Verleitung zur Falschaussage
    (§ 160) des A prüfen oder muss vorher eine Prüfung über § 159
    (Anstiftung) erfolgt sein??!

Ja die Prüfung muss erfolgt sein!!

Es wäre wirklich eine große Hilfe für mich, wenn ihr mir
einfach mal schreibt, wie man so etwas lösen kann.

Anmerkung von mir: Es gibt Klausrhilfen wo die Aufschlüsselung deiner Hilflosigkeit erkannt wurde. Dies findest du in Studienbuchern. Wenn du die ISBN braucst meldt dich bei mir!!

glg
stephan