Allgemeine Frage zu Witwenrente

Schönen Guten Tag,

ich hatte mich für einen gute Freundin bzgl. Ihrer Witwenrente informiert und wolle mich nur kurz rückversichern, dass ich es soweit richtig verstanden habe.
Ihr Ehemann ist leider in diesem Monat verstorben, sie sind seit 2007 verheiratet.
Sie wird im August 45 Jahre alt, hat momentan Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit in der Gastronomie & der aktuelle Rentenanspruch des Ehemanns betrug (exemplarisch, die genauen Beträge kenne ich nicht) 2000.-
Wenn ich es soweit richtig verstanden habe, steht ihr in den ersten 3 Monaten die volle Nettorente zu, danach hätte sie bis zur Erreichung der Altergrenze von aktuell 45 Jahren und sieben Monaten Anspruch auf die kleine Rente (25% des aktuellen Rentenanspruchs). Bei Erreichung der obigen Altergrenze kann Sie dann die grosse Witwenente beantragen, berechnet aus 55 % des Rentenanspruchs. Bezüglich Ihres Einkommens werden dann nur die Beträge oberhalb des Freibetrags angerechnet (also tatsächlich ein Freibetrag und keine Freigrenze?)
Ist das soweit korrekt?

Vielen Dank schon jetzt für ein Feedback & einen schönen Tag.

Grüße
Ben

Hallo!

Also ,ich glaube, da liegst Du wohl falsch ( oder ich ?).
Es gibt „nur“ entweder die kleine oder die große Witwenrente.

Die eine (kleine W.) ist in Anspruchshöhe und Dauer begrenzt).
Die große W. gäbe es lebenslang.

Aber wer beim Todesfall „nur“ die kleine W. beanspruchen kann, der kann später nicht die große erhalten !

Und eigenes Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet, was dazu führen kann sie wird geringer oder fällt sogar ganz weg.

MfG
duck313

Hallo und Danke für die schnelle Antwort.
Ich habe in mehreren Online Quellen gelesen, dass die kleine sehr wohl zur großen Witwenrente werden kann, z.B. sobald die Hinterbliebene innerhalb der Frist von 24 Monate das entsprechende Alter für den Bezug der großen Witwenrente erreicht.
Ich hoffe, dass ich mich da nicht täusche.
Aber den Freibetrag der großen Rente müsste man dann ja eigentlich auf jeden Fall bekommen, sonst wäre es ja keine Freibetrag, oder sehe ich das falsch?

Danke & Grüße
Ben

Doch.
Es gibt eine Ausnahme, wenn die Witwe erwerbsunfähig ist oder wird.

Wenn die Altersgrenze für die Gr. W. nicht erreicht wird ( wird sie im Beispiel nicht !) dann gibt es nur die Kl. W. und zwar für die vorgesehenen 2 Jahre.
Dann ist Schluss.

Die Rentenversicherung/die Sozialgesetze gehen einfach davon aus, jemand in so (relativ) jungen Jahren muss und wird sich selbst versorgen können.
Ausnahme, wie gesagt, erwerbsunfähig. Dann kann auch eine junge Witwe die Gr. W. erhalten.
Weil dann ja der Punkt „kann sich selbst versorgen“ nicht eintreten kann.

Das es bei knappem Verfehlen des Altersstichtages zu (gefühlten oder echten) Unbilligkeiten kommen kann mag sein. So ist das Gesetz aber angelegt. Und das allgemeine Problem von Stichtagen.

Anm:
Zeig doch mal eine Quelle wo das mit den 2 Jahren steht.
Ist das die Seite der Rentenversicherung, denn anderen würde ich erst einmal nicht vertrauen.
Und das man dann erst die Kleine, später die große bekäme- das kommt mir seltsam vor.
Warum dann nicht von Anfang an die Gr. W ? Macht keinen wirklichen Sinn.

Aber, die genauen und zutreffenden Auskünfte bekäme man bei Rentenversicherung ( direkt oder in einer Rentenberatung bei der Gemeinde)

Es gibt bei der Deutschen Rentenversicherung für den Wechsel von kleiner auf die Große Witwenrente sogar ein entsprechendes Formular „Große Witwenrente im Anschluß an kleine Witwenrente“ mit einem entsprechenden Punkt „…wegen Vollendung des maßgeblichen Rentenalters.“.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/R0505.html?groupName_str=formulare

Dazu hier noch ergänzend eine Quelle (nicht direkt die Rentenversicherung, aber sie enthält eine Antwort der Rentenversicherung).

https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/wechsel-kleine-zu-grosser-witwenrente.html

Grüße
Ben

Ergänzend hier noch der Gesetzestext. Ich müsste das jetzt schon total falsch verstehen, aber das ist doch der Beweis, dass der Übergang von klein auf groß kein Problem ist?


Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, die große Witwen-/Witwerrente zu leisten, sobald die maßgebende Altersgrenze vom Rentenberechtigten erreicht wird und bis zur maßgebenden Altersgrenze eine kleine Witwen-/Witwerrente bezogen wird. Wird hingegen die kleine Witwen-/Witwerrente nicht mehr geleistet, weil diese bereits für 24 Monate bezogen wurde, muss die große Witwen-/Witwerrente erneut beantragt werden, sobald die maßgebende Altersgrenze hierfür erreicht wird. In diesen Fällen wird der Rentenversicherungsträger nicht von Amts wegen tätig.

Gut, dann bist Du ja gut und richtig informiert.
Da lag ich falsch, ich hörte von der 2-jährigen Übergangsfrist noch nichts.
Sie kommt mir auch lebensfremd vor. Witwenrente soll den Unterhalt der Witwe sichern und dann bekommt man erst wenig und später mehr ?
Egal, es ist so und man wird sich was dabei gedacht haben (hoffentlich)

Nach
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Renten-an-Hinterbliebene/renten-an-hinterbliebene_node.html
solltest du mit deinen Vermutungen recht haben.
Die Einkommensanrechnung ist dort auch erklärt und unten auf der Seite gibt es eine Broschüre dazu.

Aber: ianal.

Na ja, warum sollte die eine Witwe lebenslange Unterstützung bekommen und die andere nur eine kleine befristete Witwenrente, weil sie vielleicht nur eine Woche jünger ist?
Das würde sich in meinen Augen eher widersprechen. Die Notwendigkeit ist doch (meistens) in beiden Fällen gegeben.

Danke für den Link!

Wie erklärt sich denn dieser Satz aus der genannten Info

"Die kleine Witwen- oder Witwerrente zahlen wir höchstens zwei Jahre nach dem Tod des Ehepartners/Lebenspartners oder der Ehepartnerin/Lebenspartnerin. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie nach dieser Übergangszeit selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können. "

Ich sehe darin keinen Widerspruch? Unter den Vorraussetzungen, dass der/die Betroffene noch relativ jung ist (momentan unter 45 & 8 Monate), keine gemeinsamen Kinder erzieht und keine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, geht man davon aus, dass nach 2 Jahren wieder selbst für sich gesorgt werden kann. Trifft eine der Vorraussetzungen nicht mehr zu (in diesem Fall das Alter), so greift die große Witwenrente. Also für mich klingt das nicht unlogisch. Die Altergrenze wurde nun mal so festgelegt.