Hallo,
wie kann eine Unternehmen (Bsp Handel) einen Widerruf bei z.B. reduzierten Artikeln oder bestimmten Angeboten zu bestimmten Jahreszeiten von dem Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß §355 ausschließen, wenn zudem eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers laut Gesetz gemäß §475 ausgeschlossen wird?
Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.
LG
OK,
dass habe ich mir gedacht und bin dennoch verwundert, dass es so oft vorkommt. „Wir sind doch nicht blöd“- kann ich da nur sagen.
Was kann man dann tun wenn man an der Kasse weggeschickt wird und gerade seinen Anwalt nicht dabei hat?
Wenn man an der Kasse steht, dann hat man vermutlich gar kein Widerrufsrecht. Das ergibt sich ja niemals aus § 355 BGB (vgl. gleich den ersten Satz), sondern aus anderen Vorschriften. Und für normale Ladengeschäfte gibt es kein allgemeines Widerrufsrecht.
Levay
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Nach Wortlaut des §355 kann man die Sache zurücksenden („oder durch Rücksendung“). Es muss nur eine Textform gemäß §126b ohne Begründung eingehalten werden, dass dürfte auch kein Problem sein.
Was ist denn ein normales Ladengeschäft?
Beim Verbrauchsgüterkauf geht es doch nur um Verbraucher und Unternehmer oder nicht? Also sollte es doch eigentlich keine Rolle spielen, was das für ein Unternehmen ist, solange es sich um gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit handelt…
Oswalt
Nach Wortlaut des §355 kann man die Sache zurücksenden („oder
durch Rücksendung“).
Ich verweise noch einmal auf § 355 Abs. 1 S. 1; daraus ergibt sich, dass § 355 selbst kein Widerufs- oder Rückgaberecht einräumt, sondern dass das anderer Stelle im Gesetz geschehen muss (Beispiel: 312 BGB). Die anderen Vorschriften verweisen also auf § 355 BGB, der dann alles weitere regelt.
Was ist denn ein normales Ladengeschäft?
Ein Geschäft, wo jemand im Laden etwas kauft. In diesen Fällen steht nirgendwo im Gesetz, dass man das Recht zur Rückgabe hat.
Beim Verbrauchsgüterkauf geht es doch nur um Verbraucher und
Unternehmer oder nicht?
Richtig.
Also sollte es doch eigentlich keine
Rolle spielen, was das für ein Unternehmen ist, solange es
sich um gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
handelt…
Wie gesagt: Für § 355 BGB bedarf es einer Regelung, die darauf verweist, um ein Widerrufsrecht zu begründen. Und die gibt es für den Kauf im Geschäft nicht.
Levay
Auch hier nochmal, du hast vollkommen recht. Man hat in der Tat keinen Widerrufsrecht und der §355 ist so auszulegen, wie du es geschrieben hast.
Die 2 Wochen Frist gewährt man z.B. bei Haustürgeschäften, damit sich die Verbraucher bei Haustürgeschäften nicht überrumpeln lassen.
Es liegt bei Ladengeschäften an den Unternehmen, wenn sie die Ware wieder annehmen oder umtauschen.