Gehen wir davon aus, die SCHUFA hat wg. schlampiger Recherche oder vorsätzlich falscher Meldung eines Kunden über angebliche Uneinbringlichkeit von Forderungen (keine 100 Euro) über die Person A einen Negativeintrag verfasst und an Dritte weiter gegeben.
A entsteht nun erhebl. Schaden.
A kann nachweisen, dass der an die SCHUFA „Meldende“ gezielt Falschinformationen gegeben hat.
Frage nun:
- Wie weit muß die SCHUFA solche angebl. Meldungen prüfen, sofern sie aus der privaten Wirtschaft (zwielichtigem Inkassobüro) kommen?
- In wie weit kann die SCHUFA hier für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.
Danke für Eure Antworten
Liebe Grüsse
Claudia
Gehen wir davon aus, die SCHUFA hat wg. schlampiger Recherche
Die Schufa recherchiert nicht, sie sammelt nur die Meldungen ihrer Mitglieder und gibt diese auf anfrage an andere Mitgleider weiter.
- Wie weit muß die SCHUFA solche angebl. Meldungen prüfen,
sofern sie aus der privaten Wirtschaft (zwielichtigem
Gar nicht.
- In wie weit kann die SCHUFA hier für entstandene Schäden
haftbar gemacht werden.
Gar nicht. Wenn überhaupt haftet nur der, der falsche Angaben gemacht hat. Eine juristische Beratung ist hier unumgänglich.
Gehen wir davon aus, die SCHUFA hat wg. schlampiger Recherche
Die Schufa recherchiert nicht, sie sammelt nur die Meldungen
ihrer Mitglieder und gibt diese auf anfrage an andere
Mitgleider weiter.
- Wie weit muß die SCHUFA solche angebl. Meldungen prüfen,
sofern sie aus der privaten Wirtschaft (zwielichtigem
Gar nicht.
- In wie weit kann die SCHUFA hier für entstandene Schäden
haftbar gemacht werden.
Gar nicht. Wenn überhaupt haftet nur der, der falsche Angaben
gemacht hat.
Wer falsche Angaben an eine Auskunftei macht und die Unrichtigkeit kennt und diese beiden Punkte (Unrichtigkeit und Wissen) nachgewiesen werden können, dann dürfte http://bundesrecht.juris.de/stgb/__187.html einschlägig und eine Haftung (unerlaubte Handlung) gegeben sein. Gegen die Auskunftei dürfte ein datenschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch gegeben sein. Wenn der Betroffene der Auskunftei von sich aus die Unrichtigkeit der Information nachweist und die Auskunftei die Information trotzdem in Zukunft weiter verbreitet, macht auch diese sich gem. § 187 StGB strafbar. Da Auskunfteien meist wenig kooperativ und juristisch gut beraten sind, gilt was bereits gesagt wurde:
Eine juristische Beratung ist hier unumgänglich.