Allgemeine Fragen im Umgang mit Inkassobüros

Als Beispiel hätte ich einen Fall der folgendermaßen aussieht:
Ein Inkassounternehmen (z.B Aaaallinkasso, Eeeeurosolution etc.) schreibt eine Rechnung an Kunden. Dieser ignoriert die Mahn- u. Vollstreckungsschreiben ein halbes Jahr lang. Er ist der Ansicht das die Zahlungsforderungen jeder Rechtsgrundlage fehlen. Er soll angeblich eine Kommunikationsdienstleistung in Anspruch genommen haben, die er nicht nachvollziehen kann. Auch weil in der Rechnungsgrundlage mehrere Nummern angegeben werden von denen er aus telefoniert haben solle.
Wie kann dieser sich nun helfen, dass die Zahlungsforderungen eingestellt werden, ohne dass er den Zahlungsaufforderungen nachkommt?

z.b.

  • IMMMER schriftlich am besten mit einem Zeugen WIDERSPRECHEN.

http://www.mitfugundrecht.de/2010/04/schluss-mit-lus…

z.b.

  • IMMMER schriftlich am besten mit einem Zeugen WIDERSPRECHEN.

Und was ist die rechtliche Konsequenz eines schriftlichen Widerspruchs gegen eine Zahlungsaufforderung?

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Hallo!

Interessant wäre zu erfahren, was Du unter „Mahn- und Vollstreckungsschreiben“ verstehst. Allerspätestens gegen einen gerichtlichen „Vollstreckungsbescheid“ muss man nämlich reagieren, wenn man die Forderung nicht anerkennt. Ansonsten ist sie rechtskräftig festgestellt und damit so gut wie nicht mehr aus der Welt zu schaffen. Sollten aber die üblichen Textbaustein-Zusammenstellungen dieser Unternehmen gemeint sein, in denen einem prophezeit wird, was für schlimme Dinge passieren könnten, mit Lohnpfändung, Verlust des Arbeitsplatzes, Schufa-Einträgen und Haftbefehlen, dann kann man entweder gelassen darüber hinwegsehen und die Dinger schreddern oder, wenn es allzu sehr nervt, selbst aktiv werden und eine Feststellungsklage erheben.

Hallo,

wenn man seine Ruhe haben möchte, dann bleibt in diesem Fall nur die „negative“ Feststellungsklage. Die Inkasso’s sind relativ „beratungsresistent“, gebe ein paar Monate Ruhe und stellen dann die Ansprüche wieder neu.
Schönen Sonntag noch,

lG

Hallo, danke für die Antworten. Der genannte „Kunde“ hat bis jetzt erst sagen wir mal eine zweite gerichtliche Mahnung bekommen. Der Mandant hat sein Sitz im AUsland :smile:

Sorry, aber mit „sagen wir mal eine zweite gerichtliche Mahnung“ kann kein Jurist etwas anfangen. Das verwirrt nur noch mehr.

Hmm, wahrscheinlich ein Vollstreckungsbescheid, oder? Was anderes fiele mir nicht ein, außer es handelt sich um einen zweiten Mahnbescheid, der dann aber eine andere Forderung betreffen dürfte.

Vielen Dank für die Hilfe.
Ich hab noch eine weitere Frage zu dem Beispielfall:
Nehmen wir an Herr Kunde machte eine Festellungsklage gegen das genannte Unternehmen? Er gewinnt den Fall. Hat er Finanzielle Nachteile, wenn er gewinnt? Muss dann das Unternehmen aufhören mit dieser Art von Geschäftspraktik.
Mit Geschäftspraktik meine ich es wurde erwiesen das in diesem Fall willkürlich Rechnungen nicht nur an Herrn Kunde, sondern auch an andere „Kunden“ geschickt worden sind, mit dem Hintergrund Sie zu täuschen (z.B nur weil die Addresse irgendwo gekauft worden ist, oder willkürlich ausgewählt worden ist )…oder wird dies (immer) als einmaliger „Irrtum“ hingestellt? Gibt es möglicherweise Sammelklagen oder ähnliches bei denen sich Herr Kunde beteiligen kann? Oder gibt es gar keine Möglichkeit dem Unternehmen rechtswidrige Geschäftspraktiken nachzuweisen?

Hallo,

wir müssen uns generell einmal darauf einigen, was der Kunde erhalten hat, eine gerichtliche Mahnung gibt es in diesem Falle nicht, es gibt den (gerichtlichen) Mahnbescheid und dann folgt darauf der Vollstreckungsbescheid. Nur diese sind Titel und darauf könnte vollstreckt werden, aber nicht von einem Inkasso-Unternehmen aus dem Ausland.
Jetzt wäre die weitere Frage, ob es sich bei der „mysteriösen“ gerichtlichen Mahnung um eine Behörde/Gericht etc. aus dem Ausland handelt.

Die negative Feststellungsklage soll gerichtlich feststellen, dass Gläubiger/Inkasso keine Forderungen gegen den Schuldner hat. Die Kosten ergeben sich aus der Streithöhe, also i.d.R. aus der Forderung, welches das Inkasso-Unternehmen beitreiben möchte.

Wenn das negative Feststellungsverfahren erfolgreich war, hat das Inkasso nichts mehr zu fordern, aber wir sollten einmal wissen, um welche Forderungssumme es sich handelt.

Wenn es sich tatsächlich um ein Inkasso aus dem Ausland handelt, wären alle bisher von den anderen Usern abgegebenen Antworten vermutlich nicht richtig, weil ein falscher/fehlerhafter Sachvortrag abgegeben wurde.

Also, nochmals posten, wir helfen gerne,…
schönen Sonntag noch,…:wink:

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