wenn man sich so ein Forderungskonto, welches ein RA nach Abschluß des Gerichtsverfahrens gerne übersendet, einmal näher anschaut, bleiben für Nichtjuristen viele Fragen offen:
Beispiel: Das Gericht legt im Kostenfestsetzungsbeschluß fest, daß beispielsweise 200,- Euro innerhalb 14 Tage ab Zustellung an den gegnerischen RA fällig sind. Der Betrag ist beispielsweise ab dem 01.01 mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Nun überweist der Verurteilte den Betrag von 200,- Euro 5 Tage später (06.01.)an die erste von mehreren angegebenen Bankverbindungen auf früheren Schreiben des anspruchsberechtigten RA.
Ein paar Tage später bekommt er ein Schreiben vom RA, daß er bis zum 15.01. die 200,- Euro nebst Zinsen auf das zweite Konto überwiesen werden soll, danach droht er Zwangsvollstreckung an! Zu spät, es wurde ja bereits überwiesen. Dem RA kann doch wohl zugemutet werden, auf alle seine im Briefbogen angegebenen Konten zu schauen? Zudem werden erst jetzt die genauen Zinsen ausgewiesen: 5 Cent pro Tag. 5 Tage später ergeben 25 Cent. Nur wann ist das Geld bei ihm angekommen? Offen wären jetzt also rein rechnerisch 25-40 Cent, je nach Zahlungseingang und Banklaufzeit. Können die jetzt zwangsvollstreckt werden mit Gebühren und Schufaeintrag?
Zudem werden jetzt auch gern noch 10,- Euro nebst Auslagen und MwSt. in Rechnung gestellt für „Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung §13, Nr. 3309 VV RVG“ nebst Pauschale für Post und Telekommunikation und MwSt. - die sind aber vom Gericht nicht festgelegt worden und somit nicht vollstreckbar, sollte man annehmen. Wofür eigentlich? Eine Zwangsvollstreckung wurde doch noch gar nicht eingeleitet? Oder ergibt sich diese automatisch aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsantrag vom Gericht? Nur warum wurde die Gebühr dann nicht in diesem berücksichtigt? Im Kostenfestsetzungsantrag sind ja lt. Aufstellung bereits 100,- Euro Rechtsanwaltskosten nebst Auslagen enthalten.
Kann dieses Beispiel evtl. jemand verständlich für Nichtjuristen erläutern?
Grüße vom Sparer
