Allgemeine Fragen zum Forderungskonto

wenn man sich so ein Forderungskonto, welches ein RA nach Abschluß des Gerichtsverfahrens gerne übersendet, einmal näher anschaut, bleiben für Nichtjuristen viele Fragen offen:
Beispiel: Das Gericht legt im Kostenfestsetzungsbeschluß fest, daß beispielsweise 200,- Euro innerhalb 14 Tage ab Zustellung an den gegnerischen RA fällig sind. Der Betrag ist beispielsweise ab dem 01.01 mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Nun überweist der Verurteilte den Betrag von 200,- Euro 5 Tage später (06.01.)an die erste von mehreren angegebenen Bankverbindungen auf früheren Schreiben des anspruchsberechtigten RA.
Ein paar Tage später bekommt er ein Schreiben vom RA, daß er bis zum 15.01. die 200,- Euro nebst Zinsen auf das zweite Konto überwiesen werden soll, danach droht er Zwangsvollstreckung an! Zu spät, es wurde ja bereits überwiesen. Dem RA kann doch wohl zugemutet werden, auf alle seine im Briefbogen angegebenen Konten zu schauen? Zudem werden erst jetzt die genauen Zinsen ausgewiesen: 5 Cent pro Tag. 5 Tage später ergeben 25 Cent. Nur wann ist das Geld bei ihm angekommen? Offen wären jetzt also rein rechnerisch 25-40 Cent, je nach Zahlungseingang und Banklaufzeit. Können die jetzt zwangsvollstreckt werden mit Gebühren und Schufaeintrag?
Zudem werden jetzt auch gern noch 10,- Euro nebst Auslagen und MwSt. in Rechnung gestellt für „Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung §13, Nr. 3309 VV RVG“ nebst Pauschale für Post und Telekommunikation und MwSt. - die sind aber vom Gericht nicht festgelegt worden und somit nicht vollstreckbar, sollte man annehmen. Wofür eigentlich? Eine Zwangsvollstreckung wurde doch noch gar nicht eingeleitet? Oder ergibt sich diese automatisch aus dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsantrag vom Gericht? Nur warum wurde die Gebühr dann nicht in diesem berücksichtigt? Im Kostenfestsetzungsantrag sind ja lt. Aufstellung bereits 100,- Euro Rechtsanwaltskosten nebst Auslagen enthalten.
Kann dieses Beispiel evtl. jemand verständlich für Nichtjuristen erläutern?

Grüße vom Sparer

Huhu!

Beispiel: Das Gericht legt im Kostenfestsetzungsbeschluß fest,
daß beispielsweise 200,- Euro innerhalb 14 Tage

In der Realität: Zwei Wochen

ab Zustellung
an den gegnerischen RA fällig sind. Der Betrag ist
beispielsweise ab dem 01.01 mit 5% über dem Basiszinssatz zu
verzinsen.

In der Realität: mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Nun überweist der Verurteilte den Betrag von 200,- Euro 5 Tage
später (06.01.)

In diesem Jahr ein Sonntag…

an die erste von mehreren angegebenen
Bankverbindungen auf früheren Schreiben des
anspruchsberechtigten RA.

Dann kann er davon ausgehen, dass der Betrag am spätestens am 9. Januar dort gutgeschrieben wird.

Ein paar Tage später bekommt er ein Schreiben vom RA, daß er
bis zum 15.01. die 200,- Euro nebst Zinsen auf das zweite
Konto überwiesen werden soll, danach droht er
Zwangsvollstreckung an!

Wenn die Zustellung am 1. Januar erfolgte, kann dieses Schreiben vernachlässigt werden, denn die Frist steht ja schon auf dem Kostenfestsetzungsbeschlus drauf.

Zudem
werden erst jetzt die genauen Zinsen ausgewiesen: 5 Cent pro
Tag.

In der Realität: 4,55 Cent pro Tag.

5 Tage später ergeben 25 Cent.

Da der 6. 1. ein Sonntag war, erfolgte die Gutschrift mindestens sechs Tage später.

Es ist dem Schuldner zuzumuten, sich selbst auszurechnen, wie hoch die Zinsen sind. Die Höhe des Basiszinssatzes ist kein Geheimnis, im INternet kann man zB mit http://www.basiszinssatz.info bequeme Berechnungen anstellen.

Offen wären jetzt also rein rechnerisch 25-40
Cent, je nach Zahlungseingang und Banklaufzeit.

Rein rechtlich auch.

Können die
jetzt zwangsvollstreckt werden

Ja, nach Ablauf der Schonfrist.

mit Gebühren und Schufaeintrag?

Der erfolgt nicht automatisch bei jeder Vollstreckung.

Zudem werden jetzt auch gern noch 10,- Euro nebst Auslagen und
MwSt. in Rechnung gestellt für „Verfahrensgebühr
Zwangsvollstreckung §13, Nr. 3309 VV RVG“ nebst Pauschale für
Post und Telekommunikation und MwSt. - die sind aber vom
Gericht nicht festgelegt worden und somit nicht vollstreckbar,
sollte man annehmen.

Doch, sind sie. Gott sei Dank.

Wofür eigentlich? Eine
Zwangsvollstreckung wurde doch noch gar nicht eingeleitet?

Richtig, aber der Anwalt hat den Auftrag zu Vollstreckung erhalten und dieses Schreiben dient dazu, sie zu verhindern. Es ist eine letzte Warnung, deren Kosten grundsätzlich erstattungsfähig sind - allerdings noch nicht innerhalb der Schonfrist.

Oder ergibt sich diese automatisch aus dem vollstreckbaren
Kostenfestsetzungsantrag vom Gericht?

Nein, es muss eine Vollstreckungshandlung passieren.

Nur warum wurde die
Gebühr dann nicht in diesem berücksichtigt?

Eben darum.

Im
Kostenfestsetzungsantrag sind ja lt. Aufstellung bereits 100,-
Euro Rechtsanwaltskosten nebst Auslagen enthalten.

Für ein anderes Verfahren.

Im Beispielfall sind heute noch € 0,42 offen.

vielen Dank für die schnelle Antwort! Wenn auch noch Fragen aufbleiben:

In der Realität: Zwei Wochen

ja, sag ich doch eine Woche hat 7 Tage und 2 Wochen sind bei mir 14 Tage

In der Realität: mit fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz.

ja, sag ich doch: Basiszinsatz 3,32%, zu Grunde gelegter Zinssatz 8,32%

In diesem Jahr ein Sonntag…

egal, dann geht es halt erst Montag vom Konto runter

Dann kann er davon ausgehen, dass der Betrag am spätestens am
9. Januar dort gutgeschrieben wird.

oder am 7.1, wenn es sich um die gleiche Bank handelt…allerdings immer noch nicht auf das vom RA geforderte Konto sondern auf ein (vermutlich?) gleichwertiges Konto

Wenn die Zustellung am 1. Januar erfolgte, kann dieses
Schreiben vernachlässigt werden, denn die Frist steht ja schon
auf dem Kostenfestsetzungsbeschlus drauf.

nein, erst ca. um den 9./10. Januar also NACH der Überweisung

In der Realität: 4,55 Cent pro Tag.

möglich, vielleicht waren es auch nicht genau 200,- Euro :wink:

Da der 6. 1. ein Sonntag war, erfolgte die Gutschrift
mindestens sechs Tage später.

auch möglich, da dieses Beispiel rein fiktiv war, habe ich nicht geprüft, ob der 6.1. auf einen Sonntag fiel

Es ist dem Schuldner zuzumuten, sich selbst auszurechnen, wie
hoch die Zinsen sind. Die Höhe des Basiszinssatzes ist kein
Geheimnis, im INternet kann man zB mit
http://www.basiszinssatz.info bequeme Berechnungen anstellen.

ist ja beruhigend. Bisher war man es ja gewohnt, einen exakt ausgewiesenen Rechnungsbetrag zu begleichen und nicht selbst Centbeträge nachzurechen, bei vielen Rechnungen täglich…zumal man ja über den Betrag eine ordnungsgemäße Rechnung incl. ordnungsgemäß ausgewiesener Vorsteuer etc. zu erhalten hat und diese als Betriebsausgabe entsprechend Beleg ordnungsgemäß zu verbuchen hat, sprich nur genau das zahlt, was auf der Rechnung steht.

können die jetzt zwangsvollstreckt werden?:
Ja, nach Ablauf der Schonfrist.

42 Cent? Macht sich dafür der Gerichtsvollzieher wirklich auf den Weg?

mit Gebühren und Schufaeintrag?

Der erfolgt nicht automatisch bei jeder Vollstreckung.

wenn sie umgehend beglichen wird nicht? Oder wovon abhängig?

Zudem werden jetzt auch gern noch 10,- Euro nebst Auslagen und
MwSt. in Rechnung gestellt für „Verfahrensgebühr
Zwangsvollstreckung §13, Nr. 3309 VV RVG“ nebst Pauschale für
Post und Telekommunikation und MwSt. - die sind aber vom
Gericht nicht festgelegt worden und somit nicht vollstreckbar,
sollte man annehmen.

Doch, sind sie. Gott sei Dank.

sollte man nicht denken, daß nur genau das vollstreckbar ist, was im Gerichtsbeschluß auch enthalten ist???

Wofür eigentlich? Eine
Zwangsvollstreckung wurde doch noch gar nicht eingeleitet?

Richtig, aber der Anwalt hat den Auftrag zu Vollstreckung
erhalten und dieses Schreiben dient dazu, sie zu verhindern.
Es ist eine letzte Warnung, deren Kosten grundsätzlich
erstattungsfähig sind - allerdings noch nicht innerhalb der
Schonfrist.

Also werden Vollstreckungskosten auch für den „großzügigen Versuch“ fällig, diese zu verhindern?

Oder ergibt sich diese automatisch aus dem vollstreckbaren
Kostenfestsetzungsantrag vom Gericht?

Nein, es muss eine Vollstreckungshandlung passieren.

Nur warum wurde die

Gebühr dann nicht in diesem berücksichtigt?

Eben darum.

Also doch erst die Zwangsvollstreckung der 42 Cent abwarten, damit eine Vollstreckungshandlung passiert ist und somit die 10,- Euro rechtmäßig verdient?

Oder ist die Verhinderung der Zwangsvollstreckung mit eben diesem letzten Warnschreiben bereits eine Volstreckungshandlung?

Kostenfestsetzungsantrag sind ja lt. Aufstellung bereits 100,-
Euro Rechtsanwaltskosten nebst Auslagen enthalten.

Für ein anderes Verfahren.
Im Beispielfall sind heute noch € 0,42 offen.

aha, aber wenn dies tatsächlich ein anderers Verfahren ist, liegt also noch gar kein vollstreckbares Urteil für die 10,- Euro Gebühr vor, sondern nur für die 42 Ct.? Richtig?

Tut mir leid, als Nichtjurist ist das alles etwas schwer verständlich!

Viele Grüße
vom Sparer