Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hallo Experten,

Ich formuliere gerade die AGB einer geschäftlichen Website und dabei stehe ich vor folgendem „Problem“.

Im „Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGBG) §11 Abs.10 Buchstabem e und f sind in AGB Bestimmungen unwirksam, in denen „der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist, als die Verjährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch“ und in denen „die gesetzlichen Gewährleistungsfristen verkürzt werden.“

Jetzt stellt sich mir die Frage, wie lange die gesetzliche Gewährleistungsfrist und die Verjährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch bezüglich reiner Dienstleistungen wie z.B. Softwareerstellung, Webdesign, Grafikdesign, Beratungstätigkeit etc. überhaupt ist.

Weiß jemand darüber bescheid oder kennt jemand eine gute Internet-Quelle für dieses Thema? Mich würde ebenfalls interessieren, in wiefern man für von Benutzern einer Internet-Seite (z.B. in einem Forum, einem Kleinanzeigenmarkt, einem Auktionsangebot etc.) angebrachten Inhalten für die Überprüfung dieser Inhalte auf Gesetzwidrigkeiten verantwortlich ist.

Vielen Dank für eure Antworten!

Gruß
Huttatta

Hallo,

Jetzt stellt sich mir die Frage, wie lange die gesetzliche
Gewährleistungsfrist und die Verjährungsfrist für den
gesetzlichen Gewährleistungsanspruch bezüglich reiner
Dienstleistungen wie z.B. Softwareerstellung, Webdesign,
Grafikdesign, Beratungstätigkeit etc. überhaupt ist.

die Verjährungsfrist für Werkverträge findet sich im § 634a BGB:
http://dejure.org/gesetze/BGB/634a.html

Also: Zwei Jahre, bei arglistig verschwiegenem Mangel allerdings 30 Jahre.

Gruß
Christian

Hallo,

du weißt aber schon, dass das AGB-Gesetz nicht mehr gilt und ins BGB übernommen worden ist ??

Hallo chab,

du weißt aber schon, dass das AGB-Gesetz nicht mehr gilt und
ins BGB übernommen worden ist ??

nein, das wusste ich nicht. Ich nehme aber an, dass trotzdem die gleichen (oder sehr ähnliche) Regelungen gelten. Hast du eine Ahnung, um welche Artikel des BGB es sich nun handelt? Eigentlich kann ich es kaum glauben, da ich mir erst vor kurzem das AGBG von einem Bundesserver heruntergeladen habe. Und da stand nichts davon drin, dass es nicht mehr gilt.

Gruß
Huttatta

jetzige Orte des AGBG
§§305-309 BGB, das ist der für Dich wesentliche Teil.
Zu „besichtigen“ bei http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html

Der Vollständigkeit halber: Der Rest ist im Unterlassungsklagengesetz und in den Art. 243, 244, 229 §4 II EGBGB.

Gruß Oskar

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Hallo kaalstraat,

viel Dank mit Stern

Gruß
Huttatta

Hallo,

Eigentlich kann ich es kaum glauben, da ich mir erst vor
kurzem das AGBG von einem Bundesserver heruntergeladen habe.
Und da stand nichts davon drin, dass es nicht mehr gilt.

also hier steht laut und deutlich, daß das AGBG außer Kraft gesetzt ist:
http://dejure.org/cgi-bin/suche?Suchenach=agbg

:wink:

Gruß
Christian

Hallo,

ohne Dir nahe treten zu wollen, bist Du sicher, dass Du du in der Lage bist AGBs zu verfassen, ohne dass Du haftlungsrechtliche Konsequenzen befürchten musst ? Mit mal sehen wie andere das machen ist es meistens nämlich eben nicht getan und bei Webseiten gelten zudem noch noch die Vorschriften des TDG, insbesondere § 6.

Trotzdem viel Erfolg.

Hallo chab,

ohne Dir nahe treten zu wollen, bist Du sicher, dass Du du in
der Lage bist AGBs zu verfassen, ohne dass Du
haftlungsrechtliche Konsequenzen befürchten musst ? Mit mal
sehen wie andere das machen ist es meistens nämlich eben nicht
getan und bei Webseiten gelten zudem noch noch die
Vorschriften des TDG, insbesondere § 6.

vielen Dank für den Hinweis auf das TDG. Ich beschäftige mich schon sehr lange mit dem Internet, bin Inhaber einer Firma, welche Dienstleistungen im und rundum das Internet anbietet. Die Bestimmungen des TDG sind mir nicht ganz fremd. Ich bin zurzeit dabei, die AGB für eine kommerzielle Internet-Seite zu formulieren, welche eine reine Internet-Dienstleistung ist. Es handelt sich, so viel kann ich sagen, u.a. um ganz bestimmte kostenpflichtige Anzeigen, die von ganz bestimmten Unternehmen über ein ganz bestimmtes Web-Interface geschaltet werden können.

Mein Problem bei der Formulierung der AGB ist die Tatsache, dass die Anzeigen i.d.R. wohl kaum länger als 3 Monate sondern eher kürzer laufen werden, die Verjährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch bzw. die gesetzlichen Gewährleistungsfristen meines Wissens aber länger sind. Da beißt sich doch etwas. Und genau darauf bezieht sich eigentlich meine ursprüngliche Frage. Das kann aber sicher nur ein Jurist klären.

Aber Angst brauche ich wirklich keine zu haben. Die besagten AGB werden in jedem Fall von einem Juristen kontrolliert und ggf. korrigiert, sobald sie von mir ausformuliert sind und die Website veröffentlichungsreif ist. Aber um dem teuren (so und so) Juristen möglichst wenig Arbeit zu machen, richte ich mich dabei u.a. nach dem AGBG bzw. nach dem, was jetzt nahezu identisch im BGB davon übrig ist. Ich denke schon, dass die Fähigkeit, klar und unmissverständlich zu formulieren in Kombination mit „wie machen es die anderen“ und der Kenntnis des „AGBG“ und TDG ziemlich hieb- und stichfest ist. Man schaue sich nur die AGB unendlich vieler Internet-Dienstleister an, die so schwammig und löchrig formuliert sind, dass man den armen Anbietern bei böser Absicht ganz schön an den Karren pinkeln könnte. So etwas soll uns aber möglichst nicht geschehen. Darum bin ich in dieser Angelegenheit auch ganz akribisch.

Das TDG hat übrigens die zweite Frage des ursprünglichen Postings beantwortet.

Gruß
Huttatta