vielfach gibt es in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedene Voraussetzungen, z.B.:
Geburtsdatum angeben
Mindestalter 18
Volljährigkeit
…
Was nutzt die Volljährigkeit (voll geschäfts- und rechtsfähig nach Jahren) zu sein, wenn man z.B. entmündigt ist oder einer Betreuung bedarf, die Entscheidungen trifft oder wenigstens absegnet?
Müsste korrekterweise nicht angegeben werden, dass jemand auch voll geschäfts- und rechtsfähig sein muss?
Was nutzt die Volljährigkeit (voll geschäfts- und rechtsfähig
nach Jahren) zu sein, wenn man z.B. entmündigt ist oder einer
Betreuung bedarf, die Entscheidungen trifft oder wenigstens
absegnet?
Müsste korrekterweise nicht angegeben werden, dass jemand auch
voll geschäfts- und rechtsfähig sein muss?
und was hätte es für rechtliche Konsequenzen, wenn jemand der nicht voll geschäftsfähig ist, diese Frage bejaht? Wenn jemand schon nicht voll geschäftsfähig ist, so dürfte er auch strafunmündig oder vermindert schuldfähig sein.
Schließt hingegen ein 17-jähriger einen Vertrag und versichert dabei Volljährigkeit, macht er sich u.U. des Betrugs schuldig.
Rechtsfähig ist im übrigen jeder „Jemand“. Das muss man nicht explizit bestätigen und es ist für den Abschluss eines Vertrags auch völlig irrelevant.