Moin,
nur mal so ein paar Fragen:
An einer Imbissbude steht ein Schild:
Für Fettspritzer wird nicht gehaftet.
Was passiert, wenn ein Kunde ein Fettspritzer abbekommt und
klagen
möchte, kennt jemand einen Paragraphen?
In diesem Fall würde ich grundsätzlich sagen: es wird davor gewarnt, dass du Fettspritzer abbekommen könntest, alles weitere wäre also dein eigenes Risiko, ich kann mich aber auch irren.
In der Disco gibt es an den Gadroben ja diese Schilder:
Für die Gadrobe wird nicht gehaftet. Man erhält ja bei
der Abgabe der Jacke eine Nummer, die man beim Abholen
wieder vorzeigt.
Was ist eigentlich, falls die Jacke nicht mehr auffindbar
ist, man aber selbst die Nr. verloren hat.
Ist dann sein eigenes Verschulden oder?
Nein, in diesem Fall haftet der Gastwirt/Discobetreiber! Siehe hierzu § 690 BGB „Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung“. Wenn der Gastwirt/Discobetreiber Geld für den Service der Aufbewahrung verlangt stellt sich die Frage allgemein gar nicht, denn dann haftet er sowieso.
In einigen Discos gibt es Stempelkarten, dort wird der Wert,
für den man Getränke eingekauft hat einfach eingetragen,
sodass man bargeldlos bezahlen kann. Verliert man diese
Karte, muss man 30 € bezahlen. Ist das eigentlich rechtens?
Auch das ist oft nicht ok!
Erst einmal brauchst du keine Angst zu haben, wenn du dich weigerst, mehr zu zahlen, als du verzehrt hast. Das Delikt „Zachprellerei“ gibt es in Deutschland nicht!
Trotzdem rufen viele Discobetreiber die Polizei, um den Gast (in erster Linie) einzuschüchtern. Denn die Polizei kann nichts anderes tun, als die Personalien festzustellen, damit der Discobetreiber die Möglichkeit hat eine etwaige fällige Summe notfalls einzuklagen.
Bezahlen muss man vor Ort NICHTS!
Damit ist trotzdem nicht geklärt, ob der Discobetreiber den vollen Kartenbetrag oder einen Pauschalbetrag verlangen kann. Grundsätzlich dürfen Gastwirte nämlich pauschalisierte Schadenersatzklauseln in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufnehmen. Sie dürfen so einen branchentypischen Durchschnittsschaden ersetzt verlangen, der ihnen dadurch entsteht, dass jemand seine Karte verliert.
Der Gast muss aber die Möglichkeit erhalten, nachzuweisen, dass der entstandene SChaden im konkreten Fall geringer war, als der pauschalisierte Durchschnitsschaden. Das kann z.B. sein, wenn die Karte nicht verloren gegangen ist, sondern zerstört wurde. In einem solchen Fall kann die karte nicht gefunden und missbraucht werden, also kann den Discobetreiber auch kein Schaden entstehen. Wer - zum Beispiel mit Hilfe von Zeugen - beweisen kann, dass die Karte zerstört wurde, muss nur bezahlen, wass er auch wirklich mit der Karte bestellt hat.
Die AGB des Dicobetreibers dürfen nicht den falschen Eindruck erwecken, dass dem Gast die Möglichkeit genommen ist, einen niedrigen Schaden nachzuweisen, als den vollen Kartenwert.
Das Amtsgericht Recklinghasen hat in einem solchen Fall deshalb eine typische Schadenersatzklausel auf einer Verzehrkarte generell für unwirksam erklärt. Die in diesem Fall genutzte Formulierung „Bei Verlust berechnen wirden vollen Kartenwert von 80,- DM“ erweckte, nach AUffassung des Gerichts den angesprochenen falschen Eindruck. Der Gastwirt konnte sich also NICHT auf diese Klausel berufen.
Wer also seine Karte verliert und es auf einen Rechtsstrei mit dem Discobetreiber ankommen lassen will, sollte, wie folgt, vorgehen:
-en Wortlaut der Klausel auf der Verzehrkarte notieren,
-Einblick in die AGB verlangen und alles notieren, was dort zum Thema Kartenverlust steht,
-prüfen, ob die AGB gut sichtbar im Eingangsbereich aushingen,
-sofort einen Zeugen hinzuziehen, der die o.g. Beobachtungenbestätigen kann,
-keinesfalls eine Schuldenanerkenntniserklärung oder Ähnliches unterschreiben.
Wer das so durchzieht hat am ehesten die Chance, um eine erhöhte Zahlung herumzukommen, wenn diese tatsächlich gestellt wird.
Ob man allerdings, das in diesem Fall wahrscheinlich anstehende, „russich Roulette“ mit den Türstehern eingehen sollte, ist die Entscheidung eines jeden selbst.
Im Zweifelsfall immer die Polizei hinzuziehen.
Siehe dazu auch § 309 Nr 5 BGB „Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, Pauschalisierung von Schadenersatzansprüchen“
Gruß Andreas