Allgemeine Rechtsfragen

Bei einem fast 2 Jahre alten Laptop ging die Festplatte kaputt.

Der Laptop wurde reklamiert und dem Händler zur Reparatur übergeben. Es sollte 3 Wochen dauern.

Nach dieser Frist wurde nach dem Verbleib des Laptops gefragt, aber der Händler hatte den Laptop verloren.

WIe ist die richtige Vorgehensweise in diesem Fall??
Wie muß der Händler den Schaden regeln ?

Für Antworten wäre ich sehr dankbar.
Schönen Gruß,
Carina

Hallo,

hast Du einen Beleg dafür, das Du das Gerät beim Händler abgegeben hast? Steht dort auch irgendetwas zur Haftung?

Wenn kein Haftungsausschluß besteht, müßte meiner Meinung nach der Zeitwert des Gerätes durch den Händler ersetzt werden.

Ich bin auf diesem Gebiet aber kein ausgesprochener Experte, bitte frage sicherheitshalber auch noch bei anderen Forenteilnehmern nach.

Gruß
Tina

Hallo Tina,
schönen Dank für deine Antwort. Das ist ein Guter Gedanke ! Ich schaue mal nach was auf dem Einlieferungsschein zur Haftungsfrage steht.

Schönen Dank für diesen Hinweis
Schönen Gruß
Carina

Sorry, da kann ich nicht weiterhelfen. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, er muss Schadenersatz leisten, aber ob er nur den Zeitwert oder den tatsächlichen Anschaffungswert ersetzen muss, kann ich nicht sagen.

Ein Hallo vorweg (ist immer nett…),

Teil 1: Der Händler H hat einen Gegenstand G zur Reparatur übernommen und ihn dabei offensichtlich verloren. H muss entweder G wiederbeschaffen (suchen!) oder einen Ersatzgegenstand beschaffen - wenn er den Original-Gegenstand nicht auffinden kann. Die genaue Regelung ist allerdings fraglich, besser gesagt mir nicht im Detail bekannt. Ich denke aber er müsste einen gleichwertigen Laptop beschaffen aber nicht zwingend einen neuen. D.h. es würde m.E. ausreichen, wenn H einen ca. 2 Jahre alten Laptop beschafft, der die gleiche Ausstattung hat, wie der verlorene G (knifflig wird’s im Bereich der Frage - muss der Laptop funktionieren oder darf er auch defekt sein - wenn er aber defekt ist, müsste er den gleichen Defekt aufweisen, wie der verlorene G - aber ich glaube hier wird’s zu verwirrend, deswegen den Klammer-Vermerk schnell vergessen!)

Teil 2: Es handelt sich grundsätzlich um einen zivilrechtlichen Anspruch des Kunden K gegenüber H. H sollte deswegen ein Schreiben aufsetzen in denen die wesentlichen Vorkommnisse nochmals aufgeführt sind (was ist passiert, was wurde abgesprochen, wann war das, mit wem wurde gesprochen usw.). Datum und Unterschrift nicht vergessen und im Schreiben H eine Frist setzen, bis zu welchem Termin G wieder beschafft werden muss. Die Frist sollte m.M.n. mind. zwei Wochen betragen, ich denke ab Datum Brief wären drei - vier Wochen angebracht. Im Schreiben bitte gleich weitere rechtliche Schritte ankündigen.

Falls keine Reaktion kommt sollte man alles Weitere über einen Rechtsanwalt abwickeln… (alle Eventualitäten hier abzubilden wäre nicht sinnvoll).

in der Hoffnung das Du eine Rechtsschutzversicherung hast - liebe Grüße

der who_knows!

PS: Ich wünsche dem Kunde K viel Erfolg bei der Einforderung seiner Rechte!

Sorry, da kann ich nicht weiterhelfen. Aus dem Bauch heraus
würde ich sagen, er muss Schadenersatz leisten, aber ob er nur
den Zeitwert oder den tatsächlichen Anschaffungswert ersetzen
muss, kann ich nicht sagen.

Hi Mareike, trotzdem Danke für deine Antwort.
LG Carina

Hallo who_knows,
schönen Dank für deine ausführliche Antwort auf meine Frage !!

  1. ist sie sehr informativ und hilfreich …und
  2. sehr witzig geschrieben !!
  3. K hat tatsächlich eine Rechtsschutz- versicherung…man weiß ja nie…!!!

Du hast mir sehr geholfen, nochmal lieben Dank!
LG Carina

Hallo carina1407,

es tut mir leid, ich kann Dir leider nicht weiterhelfen. Vielleicht bekommst Du ja noch andere hilfreichere Antworten…

Lieben Gruß

Trillian

Hi Trillian,
danke trotzdem für deine Meldung !
Ich habe tatsächlich schon gute Tipps bekommen !
Schönen Dank und schönen Gruß
Carina