Allgemeine Renovierungsarbeiten bei Kündigung

Hallo Gemeinde,
hab da ein kniffliges Problem. Zumindest für mich ist es knifflig.

Hab meine Wohnung ordnungsgemäß mit Kündigungsfrist gekündigt. Laut Mietvertrag muss die Wohnung im ordnungsgemäßen Zustand übergeben werden. Ist mir bisher klar soweit.

Bei der Vorabbesichtigung einer Mitarbeiterin der Immobilienfirma hat wie normal die üblichen Punkte aufgeschrieben, die gemacht werden müssen: Wände weiss streichen, Teppiche entfernen, Tapeten runter, Türen und Rahmen streichen.

Ich hab gehört.dass eine Wohnung nicht renoviert werden muss, wenn die Wohnung, bzw. das ganze Wohnobjekt nicht mehr weiter vermietet wird, weil das ganze Objekt verkauft werden soll. Ist das korrekt?

Bei der Übergabe wurde bemängelt, dass im Eingangsbereich nicht der original PVC Boden vorhanden war. Da ich vorher die Wohnung schon mit Teppichböden übernommen hatte, woher soll ich wissen, ob der PVC Boden darunter nicht der originale ist. Die Dame meinte nur, dann hätte mir der Vormieter die Dinge übergeben müssen, die vorher in der Wohnung gewesen waren. Das betrifft auch zum Beispiel Wasserhähne, Türklinken usw. Wie lange muss ein Mieter bei Veränderung der Wohnung solche Dinge aufheben, hat er überhaupt die Pflicht dazu?

Erwähnenswert ist noch, dass sich in der Zeit, in der ich die Wohnung gemietet hatte, der Verwalter gewechselt wurde. Ich weiss daher nicht, ob auch dem neuen Verwalter alle Informationen der ursprünglichen Wohnung vorliegen.

Kann mir jemand ein paar Infos dazu geben?

Danke euch.

Das mit dem nicht renovieren wg.Verkauf hab ich noch nie gehört.Normalerweise muss so übergeben werden wie im Vertrag vereinbart.Was der Vormieter gemacht hat,oder nicht ist nicht ihr Problem.Das hätte mit ihm bei wohnungsübergabe geklärt werden müssen.Was steht denn in Ihrem Vertrag?Hier ist ein Link,der viel.weiterhilft:
https://www.das.de/de/rechtsportal/mietrecht/moderni…

Ohne den genauen Wortlaut fer Klausel zu kennen, die die Schönheitsreparaturen betreffen, ist eine Antwort nicht möglich. Hier ist ein hilfreicher Link, in dem man nachlesen kann, wie der derzeitige Stand der Rechtssprechung ist:

http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-14944/scho…

Laut BGH-Urteil muss der Mieter keine Tapeten entfernen:

http://www.ra-haensch.de/php/wordpress/?p=128

Vom Mieter eingebrachr Teppichböden müssen aber entfernt werden, es besteht eine Rückbaupflicht. Veränderungen an der Mietsache (Armaturen, Türbschläge, o.ä.) müssen beim Auszug wieder rückgängig gemacht werden, d.h. der vorherige Zustand muss hergestellt werden.

Hallo,

erst einmal danke für die superschnellen Antworten.

Habe mir die Links genau durchgelesen, und das meiste auch so einigermassen verstanden.

In meinem Mietvertrag steht, dass der Mieter sich verpflichtet, Schönheitsreparturen fachgerecht oder fachmännisch durch zuführen. Er ist verprlichtet, auf seine Kosten dies durchzuführen. Teppiche sind ja ebenfalls zu entfernen, was mich nicht stört. Was mich aber ein bisschen stört ist, wie soll ich etwas ersetzen oder wieder in den original Zustand zurück zu versetzen, wenn ich den original Zustand nicht einmal kenne? Beispiel PVC Boden, Wasserhähne oder ähnliches.

Der Bau ist von 1968, in der Zwischenzeit wohnten dort sicher einige Mieter. Keine Ahnung was mein Vormieter alles an Arbeiten in der Wohnung durch geführt hat. Bin ich als Mieter verpflichtet, original Teppichböden, PVC Beläge oder Wasserhähne, die ich im Lauf der Zeit ersetze aufzuheben und ggfs. bei Auszug dem Nachmieter wieder übergebe oder selbst wieder zurückbaue? Wenn ja, wie lange bin ich verpflichtet, diese Dinge aufzuheben?

Hallo

Ich hab gehört.dass eine Wohnung nicht renoviert werden muss, wenn die Wohnung, bzw. das ganze Wohnobjekt nicht mehr weiter vermietet wird, weil das ganze Objekt verkauft werden soll. Ist das korrekt?

wie war das doch mit Radio Eriwan? > ja, aber - siehe hier
Nimmt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Umbauarbeiten vor, wandelt sich der Erfüllungsanspruch des Vermieters auf Vornahme der Schönheitsreparaturen nach der Rechtsprechung des BGH im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld um, falls der Mietvertrag nichts anderes bestimmt (BGHZ 92, 363, 369 ff., 372 f.; vgl. des weiteren BGHZ 151, 53, 57 f.). Ist anzunehmen, daß der Mieter nach dem Mietvertrag die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte hätte ausführen lassen dürfen, braucht er - neben den Kosten für das notwendige Material - nur den Betrag zu entrichten, den er für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen, BGHZ 92, 363, 373; BGH Urteil vom 20.10.2004 - VIII ZR 378/03.
Der Vermieter ist demnach sogar berechtigt statt der Leistung einen Geldersatz verlangen.

Bei der Übergabe wurde bemängelt, dass im Eingangsbereich nicht der original PVC Boden vorhanden war. Da ich vorher die Wohnung schon mit Teppichböden übernommen hatte …

Hier liegt womöglich „die Dame“ falsch.
Der Teppichboden gilt als mitvermietet, wenn die Wohnung bei Besichtigung/Anmietung schon mit dem derzeitigen Bodenbelag ausgestattet war und der Vermieter nicht darauf hingewiesen hatte (z.B. im Mietvertrag), dass dieser Bodenbelag nicht mitvermietet ist. Wenn also der Vermieter auch nicht z.B. durch ein Übergabeprotokoll oder durch eine Übernahmevereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter etwas Gegenteiliges beweisen kann, dann entspricht die Wohnung mit dem mitvermieteten Teppichboden dem vertragsgemäßen Zustand und der Mieter ist nicht zur Entfernung verpflichtet.
siehe z.B. > hier

Die Dame meinte nur, dann hätte mir der Vormieter die Dinge übergeben müssen, die vorher in der Wohnung gewesen waren.

Ja wunderbar - und wie hätte der Mieter erraten sollen, was alles nicht mitvermietet ist? Genau deswegen liegt es ja hier am Vermieter ggf aufzuklären und seine Sicht der Dinge auch zu beweisen!

Das betrifft auch zum Beispiel Wasserhähne, Türklinken usw. Wie lange muss ein Mieter bei Veränderung der Wohnung solche Dinge aufheben, hat er überhaupt die Pflicht dazu?

Aufheben muss der Mieter gar nichts - er tut aber unter Umständen gut daran, denn grundsätzlich ist der Mieter - streng nach BGB > berechtigt :wink: seine Einbauten sowie verpflichtet seine sonstigen Veränderungen jeweils unter Wiederherstellung des ursprünglichen, angemieteten (=vertragsgemäßen) Zustands zu beseitigen > Link samt BGB-Verweisen

Gruß Rudi

Moin, 1)
ganze Wohnobjekt nicht mehr weiter vermietet wird, weil das ganze Objekt verkauft werden soll. Ist das korrekt? Ich habe nie davon gehört - ich kann es nicht beantworten.

Bei der Übergabe wurde bemängelt, dass im Eingangsbereich nicht der original PVC Boden vorhanden war. So etwas wird gern bemängelt - begründe es mit verschleiß - mußte erneuert werden.

Wände weiss streichen, Teppiche entfernen, Tapeten runter, Türen und Rahmen streichen. Da solltest Du wirklich erstmal Prüfen ob Du es machen bzw. bezahlen mußt.
Was steht im Mietvertrag? Wurde immer Fristgerecht renoviert? Sind die Farben bzw. die Tapeten relativ neutral? Es gibt da durchaus Rechtssprechungen nachdem Du NICHTS zahlen mußt.

Erwähnenswert ist noch, dass sich in der Zeit, in der ich die Wohnung gemietet hatte, der Verwalter gewechselt wurde. Ich weiss daher nicht, ob auch dem neuen Verwalter alle Informationen der ursprünglichen Wohnung vorliegen. Du solltest ein Übergabeprotokoll haben! Wenn nicht so ist es schlecht für Dich.



Gruß Connection