Liebe/-r Experte/-in,
Nehmen wir einmal an da verkauft jemand über Ebay eine Kamera. Der Käufer entdeckt nach Erhalt durch Blick in die beigelegte Originalrechnung, dass die Kamera erst 3 Wochen alt ist und vom Verkäufer bei einem Versandhaus auf Ratenzahlbasis gekauft wurde. Die erste Rate ist noch gar nicht bezahlt und wird erst eine Woche später fällig. Ist in einem solchen Falle der Verkäufer gar nicht Eigentümer der Kamera und darf sie deshalb auch, bis die Raten vollständig abbezahlt sind, gar nicht weiterveräußern?
Wie würde man diesen Fall rechtlich betrachten? Darf der Verkäufer die Kamera verkaufen obwohl er sie noch gar nicht abbezahlt hat? Und könnte das Versandhaus in einem solchen Falle die Kamera von dem jetzigen Käufer zurückfordern, da sie ja normalerweise bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Versandhauses bleibt.
Guten Morgen,
es kommmt auf die AGB des Verkäufers an.
Der Verkäufer kann den Weiterverkauf dort ausschließen, bzw. nur mit Zustimmung erlauben. Häufiger habe ich sogar schon von dem Wegfall der Garantie gehört. Da bin ich mir aber nicht ganz sicher.
Ansonsten wie folgt:
Der einfache Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer einer Ware verliert sein Eigentum in aller Regel mit der Übereignung der Ware an den Käufer, also mit der Einigung, das Eigentum auf den Käufer zu einem bestimmten Zeitpunkt auf diesen übergehen zu lassen. Dies ist unproblematisch, wenn es um Geschäfte des täglichen Lebens geht, wie zum Beispiel beim morgendlichen Brötchenkauf.
Problematisch kann aber der Zusammenfall von Übergabe der gekauften Sache und gleichzeitigem Übergang des Eigentums sein, wenn es um einen Kauf geht, bei dem der Käufer etwa mit einem Scheck, einer EC- oder Kreditkarte zahlt, oder bei dem eine Stundung oder ein Kredit vereinbart wird.
Um diesem Problem vorzubeugen, kann – in der Praxis meist durch Nutzung bereits vorformulierter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) – ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden. Der bestimmte Zeitpunkt kann an jeden erlaubten Zweck geknüpft werden; in aller Regel wird er freilich an die vollständige Kaufpreiszahlung durch den Käufer geknüpft sein – und dies entspricht auch dem gesetzlichen Normalfall, § 449 Abs. 1 BGB.
Es handelt sich also, vereinfacht gesprochen, nur um einen Aufschub des Eigentumserwerbes beim Käufer.
Gruesse Barbara
hallo,
tut mir leid, da kann ich leider nicht weiter helfen.
lg cassandrabra