Allgemeines zum Hausfriedensbruch

To whom it may concern… :wink:
Nehmen wir folgenden Fall an:

Vater V und Mutter M wohnen im selben Haus. Beide üben damit - gleichwertig - das Hausrecht aus. V kann daher seine Tochter T zu sich einladen, auch wenn M diese nicht leiden kann. T hat damit aber - dank V - das Recht, das Haus zu betreten.

Nun stirbt V. T wird (neben anderen) Erbin. M will sie allerdings nicht mehr ins Haus lassen.

Beträte nun T gegen den Willen der (einzig verbliebenen tatsächlichen Haurechtsausüberin M) deren Haus, würde sie sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen.
Frühere Gestattungen des Erblassers V würden nicht fortgelten und könnten auch nicht vererbt werden.
Klingt gemein, ist aber so (und erleichtert die Nachweisbarkeit).

@ Moderatoren: Sorry, bin neu hier. Diesmal sollte FAQ 1129 nicht tangiert sein, hoffe ich…

Gruß.
OpiWahn

Hallo,

vielleicht habe ich was überlesen bzw. nicht verstanden, hat den T einen Teil des Hauses geerbt ?
Falls ja, dann darf auch T natürlich rein, andernfalls nicht.

Gruss.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Vater V und Mutter M wohnen im selben Haus. Beide üben damit -
gleichwertig - das Hausrecht aus. V kann daher seine Tochter T
zu sich einladen, auch wenn M diese nicht leiden kann. T hat
damit aber - dank V - das Recht, das Haus zu betreten.

Nun stirbt V. T wird (neben anderen) Erbin. M will sie
allerdings nicht mehr ins Haus lassen.

Beträte nun T gegen den Willen der (einzig verbliebenen
tatsächlichen Haurechtsausüberin M) deren Haus, würde sie sich
wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen.

Gefühlsmaßig würde ich sagen, es kommt drauf an. Gem. § 1969 BGB (sog. Dreißigster) sind die Erben verpflichtet, einem Familienangehörigen des Erblassers, der zu dessen Hausstand gehört hat, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Und dies widerum beinhaltet das Hausrecht in vollem Umfang.

Wenn jetzt die T gegen den Willen der M als Berechtigte innerhalb der ersten 30 Tage das Haus betritt, begeht Sie einen Hausfriedensbruch.

Nach den 30 Tagen wäre wohl eine genauere Betrachtung des Falles notwendig.

mfg

akkon