Allgemeinmediziner und chirurgische Eingriffe?

In wie weit wird ein Allgemeinmediziner in diesem Bereich ausgebildet, und wie weit kann/darf er/sie Eingriffe vornehmen wenn kein Chirurg anwesend ist?

Umfaßt die Ausbildung, in einem bestimmten Umfang, Amputation, Ektomie (Blinddarm), das öffnen der Schädel-, Brust,- und Bauchhöhle?

Welche Eingriffe dürfen bzw. sind erlaubt so kein Facharzt anwesend ist?
Darf „Alles“ versucht werden wenn dem Patienten andernfalls der Tod droht?

Diese Frage kann vermutlich am kompetentesten von einem Fachanwalt für Medizinrecht beantwortet werden (der ich nicht bin). Daher erfolgt im Folgenden nur eine Einschätzung:

Bei akuter vitaler Bedrohung (Lebensgefahr) darf und müssen von allen (!) alle (!) vermeintlich sinnvollen Hilfsmaßnahmen versucht werden, sofern sich der Helfende dabei nicht selbst in Gefahr begibt. Von einem medinzinisch Geschulten (z.B. Arzt) wird dabei im Vergleich zu einem Laien ein höheres Maß an Leistung erwartet; bei Fehlbehandlung greift seine - hoffentlich vorhandenen - Berufshaftplichtversicherung.

Die Ausbildung zum approbierten Arzt beinhaltet auch die Chirurgie, d.h. dass jeder Arzt bereits am OP-Tisch stand, noch bevor er als Arzt tätig wird. Eigenverantwortliche Eingriffe können jedoch nur dem jeweiligen Ausbildungsstand entsprechend durchgeführt werden, ggf. muss ein Facharzt für Chirurgie zurate gezogen werden bzw. im Hintergrund jederzeit verfügbar sein. Externe Schrauben aus einem Fixateur kann nach kurzer Einarbeitung jeder Student entfernen. Die Entfernung eines gespaltenen Zehnagels durch einen Allgemeinmediziner erscheint mir ebenfalls wenig kritisch, die vollständige Eröffnung der Bauchhöhle durch einen Allgemeinarzt hingegen erscheint mir hier weit über das Ziel hinauszuschießen (ich käme nie auf die Idee, das von einem Allgemeinmediziner oder Internisten bei mir geplant vornehmen zu lassen). Auch die kassenärztliche Abrechnung ist vermutlich schwierig wenn nicht gar unmöglich.

Wie eingang erwähnt, ist dies nur eine persönliche Einschätzung.

Hallo,

In wie weit wird ein Allgemeinmediziner in diesem Bereich ausgebildet, und wie weit kann/darf er/sie Eingriffe vornehmen wenn kein Chirurg anwesend ist?

Viel zu allgemein diese Frage.

Umfaßt die Ausbildung, in einem bestimmten Umfang, Amputation, Ektomie (Blinddarm), das öffnen der Schädel-, Brust,- und Bauchhöhle?

Davon würde ich in Deutschland ausgehen. Hier mal ganz grob und in aller Unschärfe der ungefähre Ablauf: http://www.meditreff.de/index/studiumaufbau.shtml

Welche Eingriffe dürfen bzw. sind erlaubt so kein Facharzt anwesend ist?

Ein Allgemeinarzt ist auch ein Facharzt, nämlich einer für Allgemeinmedizin.

Darf „Alles“ versucht werden wenn dem Patienten andernfalls der Tod droht?

Wenn keine anderslautende Patietenverfügung vorliegt, dann ist jeder dazu verpflichtet, wobei man von einem Arzt, egal ob und welche Facharztausbildung der hat, mehr erwarten.
Letztlich hängt das vom konkreten Fall ab, wozu dann auch die konkreten Begleitumstände gehören. Ein Polytrauma nach einem Absturz bei Schneetreiben und Nebel in den Hochalpen ist etwas anders als eine geplante Blindarmentfernung im geregelten Klinikalltag.

Grüße

Hallo,

dieses Thema ist sehr umfangreich.

Deshalb empfehle ich nachfolgenden Link zu studieren,
bzw. sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.

http://www.aerzteblatt.de/archiv/64642/Aufklaerung-u…

Gruß Merger

Ich möchte meinem Kollegen recht geben:

Ist für einen Nichtfachkundigen erkennbar, dass jemand in Lebensgefahr steht, hat jeder (ohne Ausnahme) die Plficht alles zu unternehmen, um das Weiterleben zu gewährleisten. Alles andere ist unterlassene Hilfeleistung und wird bestraft.

Praktisch heißt das: Erkennt die betroffene Person oder jemand anders etwas Lebensbedrohliches (oder meint zu erkennen). Muss mit jedem Mittel eingegriffen werden, was den Zustand beseitigt. Findet dies unter einer Gruppe von Leuten statt, wird binnen Sekunden der am ehesten Quelifizierte für die Amputation ausgewählt (Ein Tierarzt ist besser als ein Metzger). Hinterher ist nur wichtig, dass alle nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben.

Beispiel: Waldarbeiter gehen in den Wald. Einer wird von einer Schlage gebissen. Es wird sofort erkannt, die Schlage ist hochgiftig und der Tod wird binnen weniger Minuten eintreten. Jemand sagt: „Das Bein muss ab.“ Dann ist schonmal festgelegt was gemacht werden muss. Ein anderer sagt: „Ich habe schon mal gesehen wie das gemcht wird.“ Dann ist schonmal festgelegt wer das macht. Und die Bezinkettensäge wird angesetzt. (Dies ist in der Realität tatsächlich schon passiert.)

Auch ich finde dass die Frage sehr schwammig ist. Worum geht es: Darum dass ein Allgemeinmediziner zur Appendektomie (aka „Blinddarmentfernung“) in seine Praxis bittet oder darum dass an einer Unfallstelle ein Allgemeinmediziner vorbeikommt und dem Verletzten nur durch einen chirurgischen Eingriff das Leben retten kann bevor der Notarzt kommt?

Ist für einen Nichtfachkundigen erkennbar, dass jemand in Lebensgefahr steht, hat jeder (ohne Ausnahme) die Plficht alles zu unternehmen, um das Weiterleben zu gewährleisten. Alles andere ist unterlassene Hilfeleistung und wird bestraft.

Das ist so aber nicht richtig. Jede Massnahme muss immer auch für den Helfenden „vertretbar“ sein. In der Praxis: jemand der sieht wie ein anderer auf einem abgestellten Zug von einem Lichtbogen der Oberleitung getroffen wird, wird dieser Person nicht helfen müssen da er sich sonst selbst in akute Lebengefahr bringt. Oder man muss nicht jemanden retten der in der Mitte eines Sees um Hilfe ruft wenn man nur ein mittelmässiger Schwimmer ist. Oder eine Frau die allein auf einer dunkeln Landstrasse an einem Unfall vorbeifährt wird nicht aussteigen MÜSSEN um zu helfen.

In all diesen Fällen genügt das Absetzen eines Notrufes und es ist keine „unterlassene Hilfeleistung“ mehr.

In all diesen Fällen genügt das Absetzen eines Notrufes und es
ist keine „unterlassene Hilfeleistung“ mehr.

das ist ja dann schon Hilfe.
Wie es in dem § so schön heißt: was zumutbar ist

RS99

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§ 323c StGB
Moin,

das alles ist ja im § 323c des StGB geregelt
http://dejure.org/gesetze/StGB/323c.html
Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wobei noch anzumerken ist, daß dem Helfer nur dann eine Strafe droht, wenn er mit (bewiesenem) Vorsatz dem Verletzten geschadet hat. Selbst grob Fahrlässiges handeln ist folgenlos (für den Helfer).

Gandalf

Ist für einen Nichtfachkundigen erkennbar, dass jemand in
Lebensgefahr steht, hat jeder (ohne Ausnahme) die Plficht
alles zu unternehmen, um das Weiterleben zu gewährleisten.
Alles andere ist unterlassene Hilfeleistung und wird bestraft.

Ich hab mir mal erlaubt das zu markieren auf was ich mich beziehe. Das ist soi gesagt ziemlich falsch was Du schreibst.
Schau einfach mal in den passenden §323c StGB

Praktisch heißt das: Erkennt die betroffene Person oder jemand
anders etwas Lebensbedrohliches (oder meint zu erkennen). Muss
mit jedem Mittel eingegriffen werden, was den Zustand
beseitigt.

eben nicht siehe oben.

Und das hier unten geschriebene will ich besser nicht kommentieren.

Findet dies unter einer Gruppe von Leuten statt,
wird binnen Sekunden der am ehesten Quelifizierte für die
Amputation ausgewählt (Ein Tierarzt ist besser als ein
Metzger). Hinterher ist nur wichtig, dass alle nach bestem
Wissen und Gewissen gehandelt haben.

Beispiel: Waldarbeiter gehen in den Wald. Einer wird von einer
Schlage gebissen. Es wird sofort erkannt, die Schlage ist
hochgiftig und der Tod wird binnen weniger Minuten eintreten.
Jemand sagt: „Das Bein muss ab.“ Dann ist schonmal festgelegt
was gemacht werden muss. Ein anderer sagt: „Ich habe schon mal
gesehen wie das gemcht wird.“ Dann ist schonmal festgelegt wer
das macht. Und die Bezinkettensäge wird angesetzt. (Dies ist
in der Realität tatsächlich schon passiert.)

RS99

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Hallo

Oder eine Frau die allein auf
einer dunkeln Landstrasse an einem Unfall vorbeifährt wird
nicht aussteigen MÜSSEN um zu helfen.

ketzerische Frage:

Ein Mann müsste schon?

MfG Frank

Hallo

Oder eine Frau die allein auf
einer dunkeln Landstrasse an einem Unfall vorbeifährt wird
nicht aussteigen MÜSSEN um zu helfen.

ketzerische Frage:

Ein Mann müsste schon?

Nein auch nicht.

RS99

Bitte gib eigenen Text ein und lösche den Teil des Zitats, auf den du dich nicht beziehst. Denn ein unverändertes Zitat der vorherigen Antwort bietet keinen Mehrwert für den Fragesteller. … mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/article/write

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