Als alleinerbin zutitt verweigert

frau a. laut nottestament alleinerbin der im februar verstorbenen mutter.
mutter war in 2. ter ehe mit gütertrennung verheiratet. noch einen bruder und 2 nichten (von verstorbener schwester)vorhanden.
stiefvater wohnt noch im haus.er hat kein festgelegtes wohnrecht und zahlt auch keine miete.
kosten wie zb.strom, hundesteuer usw. läßt er einfach weiter vom konto der mutter abbuchen die daueraufträge werden nicht gekündigt und er gibt an den entsprechenden stellen seine neue kontonummer nicht an.
von 25.000 € sparguthaben der mutter hat er insgesamt ca. 18.000 € unterschlagen, indem er bei der bank krankenhaus u. arztkostenrechnungen eingerreicht hat, diese von der bank als nachlassverbindlichkeiten überwiesen wurden.
mutter war privat kranken versichert über ihn.
die gelder der priv. kv hat er nicht auf dieses konto zurüchgeführt.Wohin die gelder gegangen sind entzieht sich der kenntni? von frau a.
nun sind noch ca. 1800 € vorhanden und frau a. würde ihrer mutter gerne noch einen angemessenen grabstein setzen.
jetzt war er wieder bei der bank und hat rechnungen über 1200 € abgegeben. die bank fragt aber jetzt jedesmal bei frau a. an ob die überweisung durchgeführt werden soll.
bei dem gespräch mit dem stiefvater ist es zum streit gekommen.
jetzt verbietet er frau a. per anwalt das anwesen zu betreten.und droht mir mit einem gerichtsverfahren.
kann frau a. trotzdem ihr grundstück und haus betreten. schlüssel hat frau a.
bedanke mich für eure antworten

frau a. laut nottestament alleinerbin der im februar
verstorbenen mutter.

Wurde Frau A, vom Nachlassgericht als Erbin bestätigt ???

frau a. laut nottestament alleinerbin der im februar
verstorbenen mutter.

Ein durch Nottestament eingesetzter Erbe bedarf der Feststellung mittels Erbschein. Wurde das Testament denn schon eröffnet durch das Nachlassgericht…?

Also.

  1. Testament eröffnen lassen.
  2. Erbschein beantragen.
  3. Sich als Erbe bei den entsprechnden Stellen Legitimieren, z.B. Vollmachten widerufen, Verträge kündigen etc. um einen Zugriff auf das Erbe durch Nichtberechtigte zu unterbinden.
  4. Sich mit dem Gedanken anfreunden sich zum weiteren Vorgehen gegen die andere Pertei anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

ml.