Als Arbeitsnehmer Bekagter?

Hallo,

bin mir nicht ganz sicher, in welches Formun (Arbeitsrecht vllt?) diese Frage gehört, poste daher mal im „allgemeinen“ Teil.

Folgender fiktiver Fall: Frau B ist als Busfahrerin sv-pflichtig beschäftigt. Während ihres Dienstes hat sie mit dem Bus einen Unfall. Rein theoretisch wäre die Rechtslage klar gewesen: Ein anderer Verkehrsteilnehmer ist bei einem Überholvorgang so knapp vor ihr eingeschert, dass ein Bremsen unmöglich war und sie diesem auffuhr. Unfall wäre polizeilich aufgenommen worden, beide Verkehrsteilnehmer wurden mündlich verwarnt. Es gibt zwei unabhängige Zeugen, die den Vorfall beobachtet haben und bestätigen, dass Frau B keine Chance hatte. Sowohl am Bus als auch am Pkw entstan Sachschaden.

Die Firma von Frau B hat den Schaden in der eigenen Werkstatt behoben und keine Ansprüche an den Unfallgegner gestellt.

Nach einiger Zeit würde Frau B nun Post von einem Anwalt bekommen, der angibt die Haftpflichtversicherung ihrer Firma zu vertreten und sie auch mit vertreten würde. Dies wäre für sie kostenfrei, da diese Kosten von der haftpflichtversicherung des AG übernommen würden. Nun hatte nämlich der Unfallgegner auf Schadenersatz geklagt. Beklagter ist (natürlich) die Haftpflichtversicherung des AG aber auch Frau B. persönlich.

Das erscheint Frau B ungewöhnlich. Wiese ist sie auch Beklagte? Im Falle, dass der Unfallgegner Recht bekommen sollte: Was kann ihr passieren? Ich meine, eigentlich kann doch der Unfallgegner nur Ansprüche gegen die Versicherung geltend machen…? Gegen Frau B hätte doch nur ihr AG (und das auch nur unter bestimmten Umständen und in gedeckelter Höhe) Ansprüche, oder? Kann sie diese noch abwehren, wenn das Gericht entscheidet, dass der Unfallgegener recht hat oder hätte der AG damit quasi einen Freifahrschein?

Vielen lieben Dank

Hi,

Frau B ist scheinbar „Formalpartei“ und sollte mit der Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen.

Im Gegensatz zu anderen Versicherungen, die eventuell mal für was haften, kann man bei Kfz-Schäden bekanntlich gleich auf die Versicherung „durchgreifen“, Frau B also übergehen.

Frau B mitzuklagen ist jedoch formell nötig.

lg birgit
IANAL

Hallo,

wenn die AN den Schaden schuldhaft verursacht hätte, wäre sie natürlich auch persönlich haftbar (im Außenverhältnis zum Geschädigten). Man hat als Geschädigter durch ein KfZ dann die bequeme Position, 2 Schuldner zu haben, nämlich einmal die Pflichtversicherung direkt (http://dejure.org/gesetze/VVG/115.html) und zum anderen den Fahrer persönlich (http://dejure.org/gesetze/StVG/18.html)

Im Innenverhältnis (zu ihrem AG) hätte sie aber je nach Verschuldensgrad einen Freistellungsanspruch, also den Anspruch gegen den Arbeitgeber, sie von dieser Verpflichtung zu befreien (indem der AG die Zeche bezahlt), bei leichtester Fahrlässigkeit in voller Höhe, bei höheren Verschuldensgraden wie mittlere und grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz anteilig bis gar nicht.

Das Mitverklagen hat noch prozessual den Sinn, dass die AN dann nicht als Zeugin auftreten kann, solange die Verfahren gegen Versicherung und Fahrzeugführer nicht vom Gericht getrennt werden.

VG
EK

Hi,

Hallo,

Frau B ist scheinbar „Formalpartei“ und sollte mit der
Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen.

Wozu ? was soll das bringen ?

Im Gegensatz zu anderen Versicherungen, die eventuell mal für
was haften, kann man bei Kfz-Schäden bekanntlich gleich auf
die Versicherung „durchgreifen“, Frau B also übergehen.

Kann die Versicherung machen, muß sie aber nicht. Wenn sie nun schon gegen beide Klage eingereicht hat, wird sie kaumm einen der Klagen nur wegen Bitte,Bitte wieder zurückziehen.

Frau B mitzuklagen ist jedoch formell nötig.

Falsch, es ist nicht nötig, also zwingend, sondern zweckmäßig und vorteilhaft, um alle möglichen Haftungsgründe geltend machen zu können

lg birgit
IANAL

&Tschüß
Wolfgang

Frau B ist scheinbar „Formalpartei“ und sollte mit der
Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen.

Wozu ? was soll das bringen ?

Sie ist scheinbar sehr verunsichert und Versicherungen sind Profis und engagieren höchstwahrscheinlich nen RA mit der Vertretung? noch dazu auf derselben Parteienseite?

Kann die Versicherung machen, muß sie aber nicht. Wenn sie nun
schon gegen beide Klage eingereicht hat, wird sie kaumm einen
der Klagen nur wegen Bitte,Bitte wieder zurückziehen.

äh, wer redet denn jetzt aufeinmal von klagszurückziehung?? immer dasselbe…