Hallo redbrodi,
grundsätzlich kann die Verhinderungspflege auch zusätzlich zu einer Pflegetätigkeit, die im Rahmen der Übungsleiterpauschale ausgeübt wird, durchgeführt werden. Sie wird (im Rahmen des gegenwärtigen Jahreshöchstbetrages von 1550 Euro) direkt von der Familie mit der Pflegekasse unter der Angabe der („nahestehenden“ aber nicht verwandten) Pflegeperson mit der zuständigen Pflegeversicherung abgerechnet und hier ist es nicht notwendig, einen Träger einzuschalten. Allerdings sollte der Tätigkeit (auch zur Abrechnung gegenüber der zuständigen Versicherung) eine schrifltiche Vereinbarung (Dauer, Umfang, Inhalt der Tätigkeit usw.) zu Grunde liegen.
Je nach individuellen steuerlichen Voraussetzungen (hauptberufliche Tätigkeit usw.) müssen diese zusätzlichen Einkünfte vermutlich aber versteuert werden (wenn das Einkommen insgesamt nicht unter dem für 2013 geltenden Steuerfreibetrag von 8.352 Euro liegt).
Die Vergütung für die Verhinderungspflege könnte eigentlich auch im Rahmen der Übungsleiterpauschale ausgezahlt werden, nicht aber, wenn in diesem Fall die Übungsleiterpauschale für eine andere Tätigkeit bereits in Anspruch genommen wird. Sie kann von einer Person nur ein Mal in Anspruch genommen werden.
Eine Möglichkeit der steuerlich eventuell günstigeren Verrechnung der Tätigkeit in der Verhinderungspflege wäre über geringfügige Beschäftigung (Minijob), über die allerdings dann insgesamt doch eine Abgabenbelastung von 14,44 % (Steuer und Sozialversicherungspauschale) anfiele (eigentlich für die beauftragende Familie).
Die Kombination der beiden Pflegetätigkeiten ist grundsätzlich zulässig und möglich. Die individuellen Voraussetzungen (und besten Lösungen) sollten dann vielleicht doch mit einem Steuerberater geklärt werden.
Weitere häufige Fragen und Expertenantworten zu Sonderfällen bei der Übungsleitertätigkeit (Steuern, Selbständigkeit, Hartz IV…) finden Sie hier: www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbeit-im-ve….
Viele Grüße
Ihr Team von der Stiftung MITARBEIT
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