Als Betreuer über Übungsleiterpauschale und

… parallel Verhinderungspflege: geht das?

Hallo,

mich beschäftigt eine komplexe Angelegenheit. Es ist so, ich bin als Betreuerin über die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG in einer Familie für ein schwerstmehrfachbehindertes Kind eingesetzt. Das läuft vermittelt über einen Träger. Der rechnet auch meine Stunden und das Geld ab und so, um die Eltern zu entlasten. Ich bin also über diesen Träger als „ehrenamtliche“ Honorarkraft beschäftigt. Prinzipiell reize ich das darin vorgegebene Kontingent von 2100€ im Jahr schon aus.

Mich hat nun eine andere Familie gefragt, ob ich bei ihr über die Verhinderungspflege für ihr Kind tätig werden könne. (Was die rechtl. Voraussetzungen in der Familie angeht, ist alles geklärt. Sie haben Anspruch auf Verh.-pfl.) Kann ich das zusätzlich zu meiner Ü-Tätigkeit und unabhängig davon machen? Muss diese Tätigkeit auch über einen Träger laufen oder können die Eltern die Verhinderungspflege mit mir direkt über die Pflegekasse abrechnen? Habe ich dadurch steuerliche Nachteile? Darf ich überhaupt beides parallel durchführen?

Vielen Dank für versierte Tipps und Ratschläge.

redbrodi

Hallo redbrodi,

grundsätzlich kann die Verhinderungspflege auch zusätzlich zu einer Pflegetätigkeit, die im Rahmen der Übungsleiterpauschale ausgeübt wird, durchgeführt werden. Sie wird (im Rahmen des gegenwärtigen Jahreshöchstbetrages von 1550 Euro) direkt von der Familie mit der Pflegekasse unter der Angabe der („nahestehenden“ aber nicht verwandten) Pflegeperson mit der zuständigen Pflegeversicherung abgerechnet und hier ist es nicht notwendig, einen Träger einzuschalten. Allerdings sollte der Tätigkeit (auch zur Abrechnung gegenüber der zuständigen Versicherung) eine schrifltiche Vereinbarung (Dauer, Umfang, Inhalt der Tätigkeit usw.) zu Grunde liegen.

Je nach individuellen steuerlichen Voraussetzungen (hauptberufliche Tätigkeit usw.) müssen diese zusätzlichen Einkünfte vermutlich aber versteuert werden (wenn das Einkommen insgesamt nicht unter dem für 2013 geltenden Steuerfreibetrag von 8.352 Euro liegt).

Die Vergütung für die Verhinderungspflege könnte eigentlich auch im Rahmen der Übungsleiterpauschale ausgezahlt werden, nicht aber, wenn in diesem Fall die Übungsleiterpauschale für eine andere Tätigkeit bereits in Anspruch genommen wird. Sie kann von einer Person nur ein Mal in Anspruch genommen werden.

Eine Möglichkeit der steuerlich eventuell günstigeren Verrechnung der Tätigkeit in der Verhinderungspflege wäre über geringfügige Beschäftigung (Minijob), über die allerdings dann insgesamt doch eine Abgabenbelastung von 14,44 % (Steuer und Sozialversicherungspauschale) anfiele (eigentlich für die beauftragende Familie).

Die Kombination der beiden Pflegetätigkeiten ist grundsätzlich zulässig und möglich. Die individuellen Voraussetzungen (und besten Lösungen) sollten dann vielleicht doch mit einem Steuerberater geklärt werden.

Weitere häufige Fragen und Expertenantworten zu Sonderfällen bei der Übungsleitertätigkeit (Steuern, Selbständigkeit, Hartz IV…) finden Sie hier: www.buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbeit-im-ve….

Viele Grüße
Ihr Team von der Stiftung MITARBEIT

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