handelt es sich um eine „selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft“ und war denn die Bürgin zum Zeitpunkt der Bürgschaftsabgabe wirtschaftlich in der Lage die verbürgte Summe selbst zu bezahlen ?
War sie vielleicht vermögenslos ?
Die aktuelle Rechtssprechung erklärt regelmäßig Bürgschaften des vermögenslosen Ehegatten/Lebenspartners für ungültig wenn im Höchstbetrag die Zinsen und Kosten nicht inkludiert sind; wenn nicht einwandfrei dokumentiert ist, dass der Bürge aus der Bürgschaft einen Vorteil erzielt oder gar keine Höchstbetragsbürgschaft ausgestellt wurde. Das sind erstmal nur Anhaltspunkte und keine Rechtsberatung.
MfG
Falk
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Welche Möglichkeiten gibt es nun, dass sie als Bürgin wieder raus kommt?
Ein Blick in die Bürgschaftsbedingungen genügt. Selbstverständlich kann - vor Inanspruchnahme des Bürgen - eine Bürgschaft wie jeder andere Vertrag auch enden bzw. gekündigt werden.
Der Kreditnehmer muss sich dann i.d.R. nach neuen Sicherungen umsehen, u.U. auch nicht mehr, wenn das Restschuld bereits gering valutiert.
Ein Blick in die Bürgschaftsbedingungen genügt.
Selbstverständlich kann - vor Inanspruchnahme des Bürgen -
eine Bürgschaft wie jeder andere Vertrag auch enden bzw.
gekündigt werden.
ganz sicher aber nicht vom Bürgen. Sonst wäre die Sache für die Bank relativ unsinnig.