Als Bürge unbegrenzte Haftung bei Mietrückständen

Hallo zusammen,

ich bin gerade vom Hocker gefallen. Man stelle sich vor, eine Person hat eine Bürgschaft über 12 Monaten für Kaltmiete zzgl. Nebenkosten übernommen; ausschließlich auf 12 Mon. begrenzt. Zusammen ca. 6500,-- Euro, da die Mieterin Sozialleistungen bezieht - und hinzuverdient -, aber der Vermieter eine Sicherheit haben wollte. jetzt lese ich im Netz nachfolgenden Artikel:

"Wer für die Mietschulden eines anderen eine Bürgschaft übernimmt, geht ein großes Risiko ein. Denn in einem solchen Fall haftet der Bürge nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) unbegrenzt für offene Mietzahlungen (VIII ZR 379/12). Eine solche Bürgschaft sei nicht auf drei Monatsmieten begrenzt, entschied das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe.

Die Richter gaben damit einem Vermieter aus Mannheim recht, der von der Schwester seines Mieters rückständige Miete in Höhe von knapp 6500 Euro haben wollte. Die Schwester hatte eine Bürgschaft für die Miete ihres Bruders übernommen. Sie wollte damit verhindern, dass ihrem Bruder gekündigt wird, nachdem er mehrere Monate seine Miete nicht gezahlt hatte.

Eine solche Bürgschaft sei jedoch wie eine Kaution auch auf drei Monatsmieten begrenzt, argumentierte die Bürgin und wollte nur 1050 Euro zahlen. Das sah der BGH anders und gab damit den Vorinstanzen recht. Eine derartige Bürgschaft dürfe der Höhe nach unbegrenzt sein, hieß es." (Quelle: Focus vom 14.04.2013)

Jetzt stelle ich mir die Frage, ob der Bürge auch in diesem Fall unbegrenzt haften, d.h. zahlen muss?

Vielen Dank für die Antworten!

Viele Grüße
Michael

wenn eine begrenzung drin steht normaleweise nicht, da rechtsanwälte aber immer ihre eigene auslegungsweisse haben ist das eine frage für einen rechtsanwalt
über eine rückmeldung würde ich mich freuen
viele grüße margret

Hallo, diese Frage läuft auf unerlaubte Rechtsberatung hinaus…
MfG USKO

Ich denke es ist genauso wie im Fall beschrieben. Haftung bis zur letzten Socke!

Hallo,
hier handelt es sich nicht um direktes Mietrecht, das ist allgemeines Zivilrecht, daher kann ich hier keine Bewertung vornehmen. Sorry!
Gruß suver

JA logisch

der Volksmund sagt nicht umsonst und zugegeben salop:
WER BUERGT, WIRD GEWUERGT

Als Bürge unbegrenzte Haftung bei Mietrückständen
Hallo,

ja, Sie müssten unbegrenzt Haften.

Gruß

Hallo!
Tut mir leid, das sollte man individuell anwaltlich überprüfen lassen.

Hallo Michael,

leider kann ich dazu nichts sagen, da ich KEIN Experte im Mietrecht bin und auch nicht weiss, warum ich immer diese Anfragen erhalte. Habe mir gerade nochmal mein Profil angeschaut und da steht nichts von Experte für Mietrecht drin. Ich werde dies aber sofort bei der Hotline ansprechen.
Viel Glück trotzdem.

Alles Gute

Philipp

Guten Morgen,

diese Entscheidung ist auch dür mich völlig neu. Eine befristete Bürgschaft wurde in unserem Unternehmen immer als befristet anerkannt, wenn es schriftlich fixiert ist. Allerdings gab es wirklich schon Bürgen, die einen Widerruf der Bürgschaft anforderten, bzw. das Ende bestätigt haben wollten.
In diesem Sinn empfehle ich Ihnen, diese Bürgschaft per Eischreiben/Rückschein zu widerrufen und darauf zu bestehen, dass Sie diesen Widerruf bestätigt bekommen.
MfG
Maximilian123

hallo Michael ,
nach meiner Meinug trifft das Urteil nur auf eine generelle Bürgschaft für den Mietzinz zu ,bei einer auf einen festgelegten Zeitraum begrenzter Bürgschaft ist ja so zu sagen Vertraglich festgelgt worden bis zu welcher Höhe Mitrückstände per Bürgschaft übernommen werden .Ich denke das so ein Vertrag bei einem Gericht auch anerkannt wird und sich sogar nur auf den reinen Mietzins begrenzt ,heist Nebenkosten werden ausgeschlossen .

Hallo Michael,

es tut mir leid. Ich kann den Vertrag mit
dem Vemieter rechtlich nicht beurteilen.

Grüße

Hallo,

es kommt immer darauf an, wofür man bürgt. Bürgt man nur bei Einzug für die Kaution, bleibt diese auch auf die drei Monate gesetzlich vorgeschriebene Kautionssumme beschränkt.

Bürgt man allerdings in einem laufenden Mietverhältnis dafür, dass der Mieter die Miete zahlen wird, dann greift das genannte Urteil an. Der vernünftige Bürger begrenzt seine Bürgschaft zeitlich und summenmäßig.

Hallo Leopold,

wie von mir beschrieben, ist die von mir ausgestellte Mitbürgschaft sowohl zeitlich als monetär begrenzt. Mich hat hat nur geschockt, dass diese unbegrenzt gilt.

Die Antworten, die ich hier erhalten habe, sind sehr ambivalent…

Grüße, Michael

Hallo! Ich denke es ist so wie es vereinbahrt wird. Wird nur Bürgschaft übernommen, dann ist sie unbegrenzt. Wird der höchte Betrag vermerkt oder höchste Zeitraum, dann ist die Bürgschaft bis zu dem Betrag zu übernehmen und nicht unbegrenzt.

Bürgen heißt Würgen - dieser Spruch gilt. Wer eine Bürgschaft übernimmt, haftet gegenüber dem Bürgschaftsnehmer (also hier gegenüber dem Vermieter) für sämtliche Schulden, die der Mieter gegenüber dem Vermieter hat. Da spielt wieder eine Begrenzung auf eine Summe noch auf einen Zeitrahmen eine Rolle. Außerdem haftet der Bürger mit seinem gesamten Vermögen, also Gehalt, Rente, Haus usw. Außerdem haftet er meist selbstschuldnerisch, d.h., dass der Bürgschaftsnehmer ohne weitere gerichtliche Schritte sofort pfänden kann.

Ja,
genauso wie wenn ich für ein Darlehn bürge hafte ich unbegrenzt mein Leben lang wenn ich Pech habe…
Eine Bürgschaft sollte man sich gut überlegen
lg
MT

Hallo,

davon habe ich keine Ahnung, frag einen Anwalt. mfg

Wenn in der Bürgschaft eine zeitliche und betragliche Obergrenze festgehalten worden ist, dann gilt diese Grenze.

In dem erwähnten Urteil hatte der Mieter bereits mehrere Monatsmieten offenen Rückstand und die Räumung drohte. Daraufhin hat der Bruder des Mieters gegenüber dem Vermieter seine Haftung erklärt, um die Kündigung und Räumung abzuwenden. In diesem Fall lag also keine Beschränkung vor, weil bereits der Rückstand die Höhe von drei Monatsmieten überschritten hatte und der Vermieter davon ausgehen konnte, dass vollumfänglich gehaftet wird.

Entscheidend ist die Begründung des BGH, die Beschränkung auf die gesetzliche Höchstsumme von drei Monatsmieten keine Anwendung findet in einem Fall, wo eine Sicherheit gewährt werden soll, um die dem Mieter drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden. Wäre es in einem solchen Fall verboten, eine drei Monatsmieten übersteigende Sicherheit zu vereinbaren, könnte der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit erhalten und würde dann fristlos kündigen. Damit würde die Begrenzung der Mietsicherheit, die eigentlich dem Schutz des Mieters dienen soll, die Beendigung des Mietverhältnisses herbeiführen und sich zum Nachteil des Mieters auswirken.

Es liegt also ein sehr spezieller Fall vor.

Hallo Leopold,

herzlichen Dank für diese detailierten wie aufschlussreichen Erläuterungen. Da kann ich ja beruhigt sein. Im anderen Fall gäbe es wirklich Anlass zur Sorge. Zudem wäre mein Rechtsverständnis extrem in Mitleidenschaft gezogen worden.

MfG
Michael