Als Elternteil sein Kind beinahe mit Schuh bewerfe

Guten Tag,

Ist es strafbar wenn ein Elternteil bei einer verbalen Auseinanersetztung sein Kind mit einem Schuh bewerfen möchte, dieses sich jedoch schnell genung in sicherheit bringen kann und der Schuh daher nicht geworfen wird? Und kann man rechtliche Schritte bei starker (wiederholter)körperlicher Gewalt eines Geschwisters gegen sein jüngeres Geschwister einleiten, aufgrund von Aggressivität (weswegen der Ältere in psychol. Behandlung ist)?
Dannke!

Guten Tag,

Ist es strafbar wenn ein Elternteil bei einer verbalen
Auseinanersetztung sein Kind mit einem Schuh bewerfen möchte,
dieses sich jedoch schnell genung in sicherheit bringen kann
und der Schuh daher nicht geworfen wird?

Nein, man ist ja rechtzeitig von seinem Vorhaben zurückgetreten. Die Beweisführung des Staatsanwalts, der wegen eines anderen Delikts (z. B. Nötigung, nämlich zum Wegducken) Anklage erhebt, möchte ich mal erleben.

Und kann man
rechtliche Schritte bei starker (wiederholter)körperlicher
Gewalt eines Geschwisters gegen sein jüngeres Geschwister
einleiten, aufgrund von Aggressivität (weswegen der Ältere in
psychol. Behandlung ist)?

Man muss sogar, besonders als Personensorgeberechtigter. Rechtlich wird man dem Älteren allerdings nur beikommen, wenn dieser bereits 14 (strafmündig) ist und nicht schuldunfähig.

Man kann einstweilen, wenn zur Abwehr eines Angriffs auf den Jüngeren angemessen, geeignet und notwendig, straflos körperliche Gewalt einsetzen. Nothilfe also - es kann durchaus legal sein, seinem Sohn kräftig eine zu kleben, selbst wenn der noch nicht mal strafmündig ist.

Gruß
smalbop

Ist es strafbar wenn ein Elternteil bei einer verbalen
Auseinanersetztung sein Kind mit einem Schuh bewerfen möchte,
dieses sich jedoch schnell genung in sicherheit bringen kann
und der Schuh daher nicht geworfen wird?

Nein, man ist ja rechtzeitig von seinem Vorhaben
zurückgetreten. Die Beweisführung des Staatsanwalts, der wegen
eines anderen Delikts (z. B. Nötigung, nämlich zum Wegducken)
Anklage erhebt, möchte ich mal erleben.

rücktritt ? fabelhafte idee die taugliche rücktrittshandlung an dem OPFERVERHALTEN festzumachen !!! damit beschreitest du neue wege. ich freue mich schon auf das buch, das du darüber hoffentlich schreiben wirst und ich dann in die tonne treten kann…

bisher jedenfalls prüft man noch, ob der versuch nicht fehlgeschlagen ist. ist er fehlgeschlagen, dann kann der täter von dem geschehen auch nicht mehr zurücktreten.
der versuch ist fehlgeschlagen, wenn der täter den tatbest. erfolg aus seiner sicht ohne wesentliche zwischenschritte nicht mehr herbeiführen kann.
wenn im (relativ kurzen) sachverhalt von „in sicherheit bringen“ die rede ist, so liegt es nahe, dass die verletzung nicht mehr in unmittelbar zeitlichem zusammenhang herbeigeführt werden kann. damit ist der versuch fehlgeschlagen, ein rücktritt kommt nicht in frage…

ganz abgesehen davon hätte ich bei dem hier geschilderten familiären streit bereits probleme den tatentschluss zu einer gefährlichen KV zu bejahen. zu der prüfung eines strafaufhebungsgrundes käme ich dann gar nicht.