Nehmen wir mal an 4 Freunde haben eine gute Geschäftsidee. Sie wollen sich nebenberuflich Selbstständih machen. Sie wählen die Geschäftsform MiniGmbH, maximal 3 Gesellschafter, 1 Geschäftsführer. Einer in der Gruppe (Gesellschaftler) ist jedoch Freiberufler (Architekt). Ist es Ihm erlaubt „nebenberuflich“ die benannte MiniGmbH mit zu gründen? Gibt es Konflikte die daraus entstehen könnten? Wie kann man dies umgehen??
der Architekt kann ohne weiteres sein freiberufliches Architekturbüro betreiben und Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft sein, nichts spricht dagegen.
klingt sehr danach, dass eine vereinfachte Gründung nach § 2 Abs. 1a GmbHG (http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__2.html) durchgeführt werden soll. Ob dies mit den „4 Freunden“ dann auch tatsächlich so umgesetzt werden kann, sollte VOR dem Gang zum Notar auf jeden Fall noch mal von einem Anwalt gegengeprüft werden. In diesem Gespräch könnten sich dann auch die „4 Freunde“ noch einmal klar darüber werden, welche Verpflichtung jeder einzelne von ihnen übernimmt.
Wie bereits von MM angedeutet, kennen die Landes-Architektengesetze, anders als andere freiberufliche Berufsordnungen, ein Verbot an der Beteilung von Gewerbebetrieben nicht. Dem Architekten ist es daher probemlos möglich, Gesellschafter oder Geschäftsführer der UG (haftungsbeschränkt) zu werden.
Aus steuerlichen Gründen sollte aber möglicherweise geprüft werden, ob eine UG (haftungsbeschränkt) tatsächlich sinnvoll ist. In einem ersten Schritt hat erzielte Gewinne nämlich die Gesellschaft zu versteuern. Un in einem zweiten Schritt sind im Rahmen der Ausschüttung an die Gesellschafter diese Gewinne von den Gesellschaftern noch ein zweites mal der Einkommensteuer zu unterwerfen. Um sich in diesem Bereich sämtlicher Folgen der Gründung klarzuwerden, sollte VOR der Gründung auch ein Steuerberater/Wirtschaftsprüfer aufgesucht werden.
Man muss bilanzieren, die Jahresabschlüsse veröffentlichen und bei Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ist das Steuerrecht sehr empfindlich.
Sie macht nur dann Sinn zur Haftungsbeschränkung, wenn man mit Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten oder Kunden in erheblicher Höhe rechnen muß. Bei Bankverbindlichkeiten wird sowieso die Haftung der Gesellschafter von den Banken vorgegeben.