Als Gewerbetreibender defekte Ware von Rücknahme ausschließen. Geht das?

Hallo,

ich habe mein Mobiltelefon verkauft, über Ebay Kleinanzeigen, dass ich vor 1,5 Jahren gekauft hatte. Leider ist mir das Glas zersprungen und ich verkaufte es als defekte Ware. Jedoch habe ich die Rücknahme ausgeschlossen. Stand auch im Text, weil es eine Gebraucht und Defektware ist. Das Handy funktioniert tadellos, aber durch den Glasbruch eben defekt.
Ist das möglich, dass ich die Rücknahme ausschließe?
Der Käufer sagt, nö ich hab mir die Fotos nicht angeguckt, dass es Defektware ist habe ich nicht gelesen. ich habe nur auf den Preis geschaut und gekauft.
Was kann ich nun machen? Muss ich es zurücknehmen?
Über Ebay Kleinanzeigen verkaufte ich nie was. Weil es dort keine Gebühren etc anfallen, hab ich das darüber gemacht.

Bitte um Info.

Sie sind als Gewerbsmäßiger Verkäufer Verpflichtete die Ware zurückzunehmen. Der Käufer hat ein 14 Tägiges Widerrufsrecht. Ist das schon abgelaufen?

Dass der Käufer den Text nicht gelesen hat, ist sein Pech. Ändert aber nichts daran, das Sie die Ware zurücknehmen müssen.

Hallo,

bist Du bei Ebay-Kleinanzeigen als gewerblicher oder privater Verkäufer angemeldet?
Falls Gewerblich, musst Du zurücknehmen, falls Privat nicht.

Gruß, Paran

Moin,

Wahrscheinlich ja. Das Thema wird dort näher beleuchtet: http://www.it-recht-kanzlei.de/ebay-kleinanzeigen.html

Anders als bei Geschäften zwischen Privaten jedoch hängt für den
gewerblichen Inserenten von der Form des Vertragsschlusses ab, inwieweit
er gesetzlich zur Einhaltung spezifischer Informations- und
Belehrungspflichten bestimmt wird. Bedient sich der Händler insofern
ausschließlich Medien der Fernkommunikation (insbesondere Telefon, eMail
oder der von eBay-Kleinanzeigen bereitgestellte Nachrichtenfunktion),
so liegen die Merkmale eines Fernabsatzvertrages vor, der den privaten
Käufer nach §312cff BGB
mit zusätzlichen Gestaltungsrechten (insbesondere dem des Widerrufs)
ausstattet und den Unternehmer zur Umsetzung verschiedener Vorgaben
verpflichtet.Erfolgt über die Fernkommunikationsmittel lediglich
eine Vertragsanbahnung in Form einer Absprache über eine Besichtigung
der Kaufsache und wird der eigentliche Vertrag erst in beiderseitiger
Anwesenheit geschlossen, greifen die verbraucherschützenden
Bestimmungen der §§312c ff. BGB > hingegen nicht ein. In derlei Fällen, also vor allem bei
Besichtigungsgesuchen von Verbrauchern als Reaktion auf Lokalanzeigen,
treffen den Unternehmer keine besonderen Informationspflichten und dem
Verbraucher steht umgekehrt kein – für den Unternehmer in der Praxis
meist folgenreiches – Widerrufsrecht zu.

Ulrich

Wie er sich angemeldet hat ist VÖLLIG EGAL!

Das ist schlicht FALSCH!
Es kommt darauf an, ob der Gewerbetreibende in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender oder als Privatmann handelt. Hier also: ob es sich um ein privates Handy oder sein Firmenhandy handelt. Siehe https://dejure.org/gesetze/BGB/14.html und die Urteile darunter, zum Beispiel http://www.mahnerfolg.de/urteile/index.php/gebrauchtwagenkauf-selbststaendiger-gewaehrleistung/

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