Als Hong Kong Limited Waren nach Deutschland liefern. Wie wird Warenlager besteuert?

Hallo Zusammen,

wir betreiben einen Online-Shop der Waren von Hong Kong nach Deutschland verkauft und liefert. Der Umsatz wird in Hong Kong erzielt. Die Geschäftsführer haben Ihren normalen Aufenthalt in Hong Kong.

Um den Lieferzeitraum für unsere Kunden zu verkürzen wollen wir ein Lager in Deutschland einrichten.
Es handelt sich lediglich um ein Lager. Dort sind keine Repräsentanten oder so ansässig.

Ich finde die Regularien widersprüchlich:

§§12/13 AO- Auszug:

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

1.	die Stätte der Geschäftsleitung,
2.	Zweigniederlassungen,
3.	Geschäftsstellen,
4.	Fabrikations- oder Werkstätten,
5.	WARENLAGER

Im DBA-Sachverhalt hingeben bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Artikel 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs:

Artikel 5 DBA (auf Grundlage Art 5 OECD-MA):

(3) ALS BETRIEBSTÄTTEN GELTEN NICHT:

a) Einrichtungen, die AUSSCHLIESSLICH ZUR LAGERUNG, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine FESTE GESCHÄFTSEINRICHTUNG, DIE AUSSCHLIESSLICH ZU DEM ZWECK
UNTERHALTEN WIRD, FÜR DAS UNTERNEHMEN ZU WERBEN, INFORMATIONEN ZU ERTEILEN,
WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG ZU BETREIBEN ODER ÄHNLICHE TÄTIGKEITEN AUSZUÜBEN, DIE VORBEREITENDER ART SIND ODER EINE HILFSTÄTIGKEIT DARSTELLEN

Was gilt denn nun? Natürlich möchte ich vermeiden in Deutschland weitere Steuer abdrücken zu müssen.

Hi
du solltest dich auf alle Fälle mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.
Dass Definitionen der AO von anderen Vorschriften abweichen, ist vollkommen normal, da beide Vorschriften andere Intentionen haben.

Für Eure Zwecke gab es früher mal die Einrichtung eines Freihafens - mW gibt es die nur noch in Cuxhaven und Bremerhaven - dort muss der Zoll etc. erst bei Verbringen der Ladung ins Inland entrichtet werden.

Mir stellt sich aber die Frage: Wann sollen die Sachen versteuert werden, wenn sie eh nach D verkauft und geliefert werden? Gewerbliche Waren unterliegen grds. dem Zoll- und Steuerrecht, d.h. bei Einfuhr nach D muss Zoll und Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden. Ob diese Kosten nun vom Empfänger der Lieferung oder von der Fa. gezahlt werden, ist für den Endpreis der Ware doch egal, oder?

DU
HaWeThie

Also statt DBA-Texte und Gesetzestexte abzuschreiben, hättest du lieber erst einmal sagen sollen, um welche Steuerart es eigentlich geht.

Hinsichtlich Hong Kong hilft - wenn es sich um Ertragsteuer handelt - auch das Musterabkommen nicht weiter, da es zur Zeit kein DBA mit Hong Kong gibt.

Ob in Deutschland also Ertragsteuern anfallen, kann man nur nach nationalen Vorschriften ermitteln. Danach sind in § 49 EStG die inländischen Einkünfte (nur diese können ja der Besteuerung unterliegen) abschließend aufgezählt.

Unter Absatz 1 Nummer 2 wirst du fündig.

Zur Umsatzsteuer schreibe ich wann anders weiter. Hab im Moment leider keine Zeit mehr.

Ja, um welche Steuern geht es - müßte konkretisiert werden.

Gar keine Steuer hier in D zu zahlen, wird nicht funktionieren. Auch ohne Warenlager nicht.

Bezüglich Umsatzsteuer kann man kurz feststellen, daß ein in D befindliches 'normales' Warenlager einer nichtdeutschen Firma genau gleich wie das einer deutschen Firma behandelt wird. Also jede Lieferung, die aus diesem Warenlager entnommen wird, unterliegt dem deutschen UStG.

Auch die Lieferungen, die direkt aus dem Nicht-EU-Ausland nach D zum deutschen Kunden geliefert werden, unterliegen grundsätzlich deutschen umsatzsteuerlichen Regelungen (Einfuhrumsatzsteuer). Daß ggf. Kleinbetragsregelungen und -ausnahmen bzw. mangelnde Kontrolle eine Steuererhebung verhindern, ist was anderes.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald