Hallo Zusammen,
wir betreiben einen Online-Shop der Waren von Hong Kong nach Deutschland verkauft und liefert. Der Umsatz wird in Hong Kong erzielt. Die Geschäftsführer haben Ihren normalen Aufenthalt in Hong Kong.
Um den Lieferzeitraum für unsere Kunden zu verkürzen wollen wir ein Lager in Deutschland einrichten.
Es handelt sich lediglich um ein Lager. Dort sind keine Repräsentanten oder so ansässig.
Ich finde die Regularien widersprüchlich:
§§12/13 AO- Auszug:
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
1. die Stätte der Geschäftsleitung,
2. Zweigniederlassungen,
3. Geschäftsstellen,
4. Fabrikations- oder Werkstätten,
5. WARENLAGER
Im DBA-Sachverhalt hingeben bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Artikel 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs:
Artikel 5 DBA (auf Grundlage Art 5 OECD-MA):
(3) ALS BETRIEBSTÄTTEN GELTEN NICHT:
a) Einrichtungen, die AUSSCHLIESSLICH ZUR LAGERUNG, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine FESTE GESCHÄFTSEINRICHTUNG, DIE AUSSCHLIESSLICH ZU DEM ZWECK
UNTERHALTEN WIRD, FÜR DAS UNTERNEHMEN ZU WERBEN, INFORMATIONEN ZU ERTEILEN,
WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG ZU BETREIBEN ODER ÄHNLICHE TÄTIGKEITEN AUSZUÜBEN, DIE VORBEREITENDER ART SIND ODER EINE HILFSTÄTIGKEIT DARSTELLEN
Was gilt denn nun? Natürlich möchte ich vermeiden in Deutschland weitere Steuer abdrücken zu müssen.