Hallo,
es handelt sich um zwei Arbeitgeber, so dass eine
Zusammenrechnung sozialversicherungsrechtlich nicht in Frage
kommt. Man kann aber auch anderer Meinung sein, da die
Entleihfirma auch als AG des Leiharbeitnehmers in bestimmten
Bereichen gilt (z.B. Arbeitsschutz).
insbesondere sind die Sozialversicherungsträger einer anderen Ansicht. Denn wenn die Nebentätigkeit und die Arbeit, für die AN überlassen ist, nicht getrennt werden können, dann liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, so dass die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Priveligierung des Mini-Jobs nicht greift. Wäre ja auch sonst zu einfach, einfach eine 2. Firma gegründet und ein Teil des Entgelts darüber abgerechnet, da bekommen die AN mehr Netto und weniger Versicherungsschutz in der Rentenversicherung, der AG muss zwar mehr bezahlen an pauschalen Abgaben, aber wegen mehr Netto kann man ja das Brutto entsprechend anpassen, dass es auch für den AG passt.
Nur wenn die beiden Beschäftigungen sauber (zeitlich / sachlich) abgrenzbar sind (entliehener Schlosser putzt morgens noch die Büros), würde das sozialversicherungsrechtlich gehen.
Dass es vertraglich Abreden in den Verträgen geben mag, die eine Nebentätigkeit beim Entleiher verbieten, sagt noch nichts über deren Wirksamkeit. Es kann nur dann die Nebentätigkeit verboten werden, wenn Beeinträchtigungen des Verleiharbeitsverhältnisses durch diese zu besorgen sind. Wegen der AGB-Kontrolle auch von Leiharbeitsverträgen würde ein Nebentätigkeitsverbot beim Entleiher einer Kontrolle nicht standhalten.
VG
EK