Als Leiharbeiter im Entleihbetrieb noch 400€-Job?

Guten Tag,

ich würde gerne mein gehalt aufbessern mit den kleinsten Aufwand natürlich. Ich arbeite in einem betrieb mit 7000+ Mitarbeitern als Leiharbeiter. Ich gehe einer Kaufmännischer Tätigkeit nach und hatte mir überlegt ob es möglich wäre in meinen Entleihbetrieb zusätzlich als 400€ Aushilfe direkt angestellt zu werden.

Ich würde dann den Hauptjob ja über meine Leihfirma bezahlt bekommen und den 400€ job direkt von dem Entleihbetrieb. Somit würde ich zwar am selben Arbeitsort 2 jobs nachgehen, aber auch von 2 betrieben bezahlt werden…

Ist das eine Rechtslücke?
… da man ja nicht in dem selben Betrieb Haupt- und Nehenjob ausführen darf.

Danke im vorraus…

Hallo,

es handelt sich um zwei Arbeitgeber, so dass eine Zusammenrechnung sozialversicherungsrechtlich nicht in Frage kommt. Man kann aber auch anderer Meinung sein, da die Entleihfirma auch als AG des Leiharbeitnehmers in bestimmten
Bereichen gilt (z.B. Arbeitsschutz).

Allerdings wird ein solcher Minijob meist aus praktischen Gründen scheitern:
a. Der Verleiher hat mit dem AN einen Passus vereinbart, dass während des laufenden Vertrages keine weitere Beschäftigung bei der Entleihfirma möglich ist. Für die Zeit nach dem Vetrag darf er es nicht ausschließen.
b. Im Vertrag zwischen Verleihfirma und Entleihfirma wird vereinbart sein, den AN nicht während des laufenden Entleihvertrages zusätzlich als eigenen AN zu beschäftigen.

Gruß Woko

Ja, das kann ich ebenfalls so bestätigen.
Selbst bei einer Tätigkeit im Anschluß an die Arbeitsnehmerüberlassung kann das noch Folgen für den Betrieb haben. Oftmals wird noch für einen gewissen Zeitraum nach der Tätigkeit eine Vermittlungsprovision vereinbart, wenn der Arbeitnehmer im Anschluß vom Betrieb übernommen wird.

Hallo,

es handelt sich um zwei Arbeitgeber, so dass eine
Zusammenrechnung sozialversicherungsrechtlich nicht in Frage
kommt. Man kann aber auch anderer Meinung sein, da die
Entleihfirma auch als AG des Leiharbeitnehmers in bestimmten
Bereichen gilt (z.B. Arbeitsschutz).

insbesondere sind die Sozialversicherungsträger einer anderen Ansicht. Denn wenn die Nebentätigkeit und die Arbeit, für die AN überlassen ist, nicht getrennt werden können, dann liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, so dass die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Priveligierung des Mini-Jobs nicht greift. Wäre ja auch sonst zu einfach, einfach eine 2. Firma gegründet und ein Teil des Entgelts darüber abgerechnet, da bekommen die AN mehr Netto und weniger Versicherungsschutz in der Rentenversicherung, der AG muss zwar mehr bezahlen an pauschalen Abgaben, aber wegen mehr Netto kann man ja das Brutto entsprechend anpassen, dass es auch für den AG passt.

Nur wenn die beiden Beschäftigungen sauber (zeitlich / sachlich) abgrenzbar sind (entliehener Schlosser putzt morgens noch die Büros), würde das sozialversicherungsrechtlich gehen.

Dass es vertraglich Abreden in den Verträgen geben mag, die eine Nebentätigkeit beim Entleiher verbieten, sagt noch nichts über deren Wirksamkeit. Es kann nur dann die Nebentätigkeit verboten werden, wenn Beeinträchtigungen des Verleiharbeitsverhältnisses durch diese zu besorgen sind. Wegen der AGB-Kontrolle auch von Leiharbeitsverträgen würde ein Nebentätigkeitsverbot beim Entleiher einer Kontrolle nicht standhalten.

VG
EK

Hallo E. Krull,

diese Lösung würde ich auch annehmen. Ist dir eine entsprechende schriftliche Aussage der Sozialversicherungsträger hierzu bekannt. Mir sind nur die Ausführungen der Geringfügigkeitsrichtlinien bekannt. Aus denen läßt sich unter B. 2. etwas anderes ableiten.
http://www.versicherungswissen.org/Geringfuegigkeits…

Gruß Woko

Hallo,

da steht doch:

Wird das Direktionsrecht letztlich - gegebenenfalls auch mittelbar - nur von einem Arbeitgeber ausgeübt, liegt bei diesem ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor.

Das Direktionsrecht wird beim Nebenjob des Leiharbeitnehmers im Betrieb des Entleihers sowohl im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mittelbar als auch im Nebenjob unmittelbar von nur einem Arbeitgeber ausgeübt - dem Entleiher.

VG
EK

Hallo E. Krull,

du hast mich überzeugt, sehe es jetzt auch so.

Gruß Woko