Wenn jemand eine Rechnung zu spät bezahlt, erhält dieser eine Mahnung, da dieser mit der Firma einen Vertrag geschlossen hat. Zahlt er weiterhin nicht, geht es in das Gerichtliche Mahnverfahren und einer Klage über.
Wenn ein anderer Geschäftsmann ist, und mit der selben Firma einen Vertrag über die Lieferung einer Sache hat, und sie liefert nicht vollständig, kann der Geschäftsmann eine Nachlieferung anmahnen.
Aus aktuellem Anlass gibt es konkrete Überlegungen zu Kabel Deutschland. Kabel Deutschland hat, so wie es aussieht mehr Verträge verkauft, als sie bedienen können. Dies zeigt sich in Leistungsschwankungen im Netz, und teilweiser Komplettverlust, je nachdem wo in Deutschland an den Leitungen gearbeitet wird.
Viele Kunden haben bei KD die Leistung Telefon & Internet 32 abonniert, wobei die 32 für die Bandbreite steht. Über den Zeitraum von mindestens zwei Monaten schwankte die Rate bei verschiedenen KD Kunden im Bundesgebiet bis unter 15.
Da eine Nachlieferung von Bandbreite technisch und zeitlich nicht möglich sein wird, müssten diese Kunden als Privatleute irgendwelche Rechtsmittel haben.
Daher kann ein Privatmann ein „normales“ Mahnverfahren nutzen, das in ein gerichtliches übergeht?
Wenn jemand eine Rechnung zu spät bezahlt, erhält dieser eine
Mahnung, da dieser mit der Firma einen Vertrag geschlossen
hat.
Nein, weil er zu spät gezahlt hat.
Zahlt er weiterhin nicht, geht es in das Gerichtliche
Mahnverfahren und einer Klage über.
Kann so sein, muss nicht so sein. So kann es ja z.B. auch gute Gründe dafür geben, nicht zu zahlen, insbesondere wenn die Rechnung nicht oder nicht in ganzer Höhe richtig ist oder wenn Verjährung eingetreten ist oder aufrechenbare Gegenansprüche bestehen oder oder oder…
Wenn ein anderer Geschäftsmann ist, und mit der selben Firma
einen Vertrag über die Lieferung einer Sache hat, und sie
liefert nicht vollständig, kann der Geschäftsmann eine
Nachlieferung anmahnen.
Das hat mit Geschäftsmann oder Nicht-Geschäftsmann nullkommanix zu tun.
Aus aktuellem Anlass gibt es konkrete Überlegungen zu Kabel
Deutschland. Kabel Deutschland hat, so wie es aussieht mehr
Verträge verkauft, als sie bedienen können. Dies zeigt sich in
Leistungsschwankungen im Netz, und teilweiser Komplettverlust,
je nachdem wo in Deutschland an den Leitungen gearbeitet wird.
Viele Kunden haben bei KD die Leistung Telefon & Internet 32
abonniert, wobei die 32 für die Bandbreite steht. Über den
Zeitraum von mindestens zwei Monaten schwankte die Rate bei
verschiedenen KD Kunden im Bundesgebiet bis unter 15.
Da eine Nachlieferung von Bandbreite technisch und zeitlich
nicht möglich sein wird, müssten diese Kunden als Privatleute
irgendwelche Rechtsmittel haben.
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsmittel
Abgesehen davon: Man kann natürlich auch hier mahnen und die vereinbarte Leistung fordern. Was wirklich als vereinbart gilt, ergibt sich dann wohl aus dem Kleingedruckten und weniger aus den Werbe-Aussagen.
Daher kann ein Privatmann ein „normales“ Mahnverfahren nutzen,
das in ein gerichtliches übergeht?
Es gibt keinen Unterschied zwischen Privatmann und Nicht-Privatmann. Jeder kann vor Gericht klagen und verklagt werden, allerdings braucht jeder ab dem Landgericht dafür einen Rechtsanwalt. Mit Mahnungen hat das allerdings auch wieder nichts zu tun, weil eine Mahnung niemals Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage ist.
Hi,
Daher kann ein Privatmann ein „normales“ Mahnverfahren nutzen,
das in ein gerichtliches übergeht?
Möglichweise ist hier vom gerichtlichen Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) die Rede??
Das Mahnverfahren kann sowieso nur dann erfolgreich beschritten werden, wenn der geltend gemachte Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist.
Es kommt also drauf an, welchen Anspruch/welches Recht der Antragssteller überhaupt durchsetzen will.
Will er vom Vertrag - wegen Schlechtleistung - zurücktreten, dürfte das Mahnverfahren verfehlt sein. Der „Anspruchssteller“ erklärt - unter Fristsetzung, sofern nicht entbehrlich oder ein wichtiger Grund angenommen werden kann - den Rücktritt / die Kündigung vom Vertrag. Dann erlöschen die Zahlungsansprüche für die Zukunft.
Will er, dass ihm die richtige Bandbreite geleistet wird, ist das Mahnverfahren ebenfalls verfehlt.
Einzig wenn er Schadensersatz (den Schaden müsste man natürlich i.wie „plausibel“ machen) fordert, käme das gerichtliche Mahnverfahren in Betracht.
Im Übrigen sind wir direkt aufs normale Gerichtsverfahren angewiesen. Wenn auch der Anbieter derjenige sein dürfte, der dann den Klageweg bestreitet, denn mit der (wirksamen) Kündigung ist der Kunde (auch ohne Klage - er könnte m.E. allenfalls ne Feststellung begehren) aus dem Vertrag raus.
LG Pia
Möglichweise ist hier vom gerichtlichen Mahnverfahren (§§ 688
ff. ZPO) die Rede??
Vielleicht, aber eher nicht, denn es soll ja ein Verfahren sein, dass „in ein gerichtliches übergeht“ und ergo, so das argumentum e contrario, selbst gerade nicht gerichtlich ist.
Das Mahnverfahren kann sowieso nur dann erfolgreich
beschritten werden, wenn der geltend gemachte Anspruch auf
eine Geldleistung gerichtet ist.
Das stimmt allerdings.
Es kommt also drauf an, welchen Anspruch/welches Recht der
Antragssteller überhaupt durchsetzen will.
Will er vom Vertrag - wegen Schlechtleistung - zurücktreten,
dürfte das Mahnverfahren verfehlt sein. Der „Anspruchssteller“
erklärt - unter Fristsetzung, sofern nicht entbehrlich oder
ein wichtiger Grund angenommen werden kann - den Rücktritt /
die Kündigung vom Vertrag. Dann erlöschen die
Zahlungsansprüche für die Zukunft.
Beim Rücktritt könnte man auch über die Ansprüche der Vergangenheit nachdenken. Aber wahrscheinlich liegt die Kündigung näher, denn wir dürften es hier doch mit einem Dienstvertrag zu tun haben.
Im Übrigen sind wir direkt aufs normale Gerichtsverfahren
angewiesen. Wenn auch der Anbieter derjenige sein dürfte, der
dann den Klageweg bestreitet, denn mit der (wirksamen)
Kündigung ist der Kunde (auch ohne Klage - er könnte m.E.
allenfalls ne Feststellung begehren) aus dem Vertrag raus.
Die Wirksamkeit der Kündigung hat aber doch mit der Klage nichts zu tun. Die ist auch ohne Klage wirksam (oder auch nicht wirksam).
Aha. Vielen Dank für den Überblick. Wieder eine Wissenslücke geschlossen 
Vielleicht, aber eher nicht, denn es soll ja ein Verfahren
sein, dass „in ein gerichtliches übergeht“ und ergo, so das
argumentum e contrario, selbst gerade nicht gerichtlich ist.
*g*
Wenn wir nun vom juristischen Laien ausgehen, … okay, ich lass das lieber! 
Im Übrigen […] Wenn auch der Anbieter derjenige sein dürfte, der
dann den Klageweg bestreitet, denn mit der (wirksamen)
Kündigung ist der Kunde (auch ohne Klage - er könnte m.E.
allenfalls ne Feststellung begehren) aus dem Vertrag raus.[Unterstreichungen nachträglich eingefügt *g*]
Die Wirksamkeit der Kündigung hat aber doch mit der Klage
nichts zu tun. Die ist auch ohne Klage wirksam (oder auch
nicht wirksam).
Hab ich ja auch gesagt 
Im Übrigen keine Einwände *g*
Entzückte Grüße und ein allseits schönes Wochenende!
Pia