Servus,
Habe noch in letzter Zeit erlebt dass Firmen, die keine
Umsatzsteuervoranmeldung und andere Formulare abgegeben
hatten, vom Finanzamt überprüft wurden.
Ja, das passiert. Besonders bei Ebayern, da hast Du recht. Aber es gibt auf den Ämtern auch professionelle Kleinanzeigenleser etc.
Darauf können verschiedene Dinge geschehen. Entweder der Steuerpflichtige wird angeschrieben („nach hier vorliegenden Informationen haben Sie im Jahr XY Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt“ oder ähnlich) und zur Stellungnahme aufgefordert. Diese Stellungnahme besteht außer einem brieflichen Canossagang sinnvollerweise aus der Vorlage der jeweils zutreffenden Gewinnermittlung und allen bisher nicht vorgelegten Steuererklärungen bzw. Anlagen zur ESt-Erklärung. Das schützt in diesem Fall nicht vor Strafe, weil die Behörde vor dem Steuerpflichtigen aktiv geworden ist, aber vor der Festsetzung von überhöhten Steuerbeträgen.
Oder es kommt gleich die volle Breitseite mit geschätzten Veranlagungen und kurze Zeit später die Mitteilung über Einleitung des Strafverfahrens. Oder irgendwas zwischen diesen beiden Polen. In allen Fällen gilt aber für die ergangenen Bescheide nichts anderes als für Bescheide, die im Zuge des normalen Veranlagungsverfahrens ergehen.
Nach der Überprüfung wurde der Umsatz geschätzt und die Firma
war zu dementsprechenden Zahlungen verdonnert worden.
Da hat die Firma vermutlich geschlafen. Auf der Grundlage der Schätzung ergeht ein Bescheid, und gegen diesen ist das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben. Wenn man einen solchen Einspruch mit Vorlage der jeweils zutreffenden Gewinnermittlung führt, ggf. noch weitere Beweismittel vorlegt, bleibt der geschätzte Bescheid nicht stehen wie er ist - es sei denn, die Schätzung war noch zu harmlos und der Steuerpflichtige hat den Mut, sich weiterhin tot zu stellen, und er akzeptiert sie so, wie sie ist.
Auch wenn man sie stehen lässt, wird eine Schätzung zwar tendenziell an der oberen Grenze des Plausiblen stehen, sie muss aber grundsätzlich von dem ausgehen, was der Behörde bekannt ist. So wird jemand, der offensichtlich ausschließlich bei ebay aktiv ist, und dessen Accounts der Behörde bekannt sind, nicht hinnehmen müssen, dass der geschätzte Umsatz und Gewinn z.B. dem Mehrfachen der tatsächlichen Werte entsprechen. Er wird, wenn selbst gemachte Dinge wie Kunsthandwerk oder Topflappen verkauft werden, auch keine Schätzung hinnehmen müssen, bei der Einkünfte = geschätzter Umsatz angesetzt sind, weil ganz offensichtlich Betriebsausgaben angefallen sind, auch wenn kein einziger Beleg mehr da ist.
Bei der Einkommenssteuererklärung am Jahresende kann ich doch
keine Kosten wie eine Firma geltend machen ?
Doch, das geht schon. Auch Einkünfte aus nie angemeldeten Gewerbebetrieben wie z.B. einem nicht öffentlichen Escortservice, einer illegalen Spielbank, einer Importagentur für Ecstasy, einem Heiratsschwindlerunternehmen sind grundsätzlich je nach Fall gem. § 4 Abs 1, Abs 3 oder auch § 5 Abs 1 EStG zu erklären.
Es ist in den genannten Fällen ein bissel schwieriger, die Aufwendungen nachzuweisen; insofern tut sich der illegal tätige Überschussrechner etwas leichter als der illegal tätige bilanzierende Unternehmer, weil bei letzterem die Anforderungen an Buchhaltung und Belegwesen etwas höher sind.
Ein Fall ist mir persönlich bekannt, wo ein „Zigarettenimporteur“ von vornherein mit Fristsetzung aufgefordert wurde, seine Gewinnermittlung vorzulegen. Er wusste nicht mehr so genau, wie viel er verkauft hatte, und hat sogar die Zusammenfassung seiner Ebay-Aktivitäten bekommen, um daraus etwas passendes zusammenzuschreiben - das war nicht bloß wegen Steuergerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit ein guter Zug von der Behörde, sondern auch, weil er auf diese Weise vermeiden konnte, gänzlich pleite zu gehen, und auf diese Weise aus einem anderen, legalen Gewerbe Steuerzahler bleiben konnte.
Ich meine damit Rücklagen, Investitionen, Abschreibungen,
Leasing… oder ?
Geht alles: Der steuerliche Gewerbebetrieb entsteht nicht durch die Anmeldung des Gewerbes. Sonst wäre es sehr leicht, durch Nichtanmeldung Gewerbesteuer zu sparen und halt das Bußgeld zu bezahlen, wenn bei der Gemeinde ein findiger Kopf ist, der das Verfahren einleitet.
Wenn man als „inoffiziell“ tätiger Gewerbetreibender auffliegt, ist man beim FA nicht automatisch der Willkür ausgeliefert. Man hat mit sehr wenigen Einschränkungen alle Rechte, die jeder Steuerpflichtige hat. Und wenn man mit einem nicht angemeldeten Gewerbe von vornherein seinen Pflichten nachkommt, ist gegenüber dem FA alles in Ordnung, es kann halt ein Knollen von der Gemeinde kommen. Schwieriger ists in anderen genannten Beispielen (z.B. illegales Glücksspiel), wo grundsätzlich Steuerhinterziehung im Spiel ist, weil die unterbliebene Erklärung in der Regel zu dem Zeitpunkt entdeckt sein wird, wo der Gewerbetreibende von sich aus etwas erklärt. Aber auch dann muss man die Besteuerung selber und die strafrechtliche Würdigung unterscheiden .
Schöne Grüße
MM