Als Privatperson verkaufen...?

Angenommen jemand möchte selbstgemachtes (Kunsthandwerkliches zB Schnitzereien, Drechselarbeiten, …) verkaufen zB über eine eigene Internetseite!

Darf man das als einfache Privatperson ohne Gewerbe?

Wie schaut die Rechtslage aus?

Darf man auf Märkten verkaufen?

Danke für die Antworten

Hallo Matthias,
reinrechtlich gesehen giltst du dann als Gewerbetreibender = Händler mit allen Pflichten (aber weniger Rechten)
Weniger Rechte, da du keine gültigen AGB machen kannst, die Vertragsgrundlage werden. Es geht dann alles ohne Ausnahme nach BGB… und das ist Verbraucherfreundlich ausgelet.

Es ist dabei zunächst egal ob du angemeldet hast oder nicht.
Das Finanzamt hat schon E-Bay-Verkäufer „gepackt“ die wirklich nur mehrmals eigene Sachen verkauft haben.
Du würdest also dem HGB unterliegen. Könntest aber (wegen fehlender Anmeldung) keine Kosten in Abzug bringen. Zusätzlich wird dann dein Umsatz geschätzt und du musst nachzahlen.

Tipp:
Melde offiziell an. Kostet (glaube ich) 30 €. Nimm dir ein Büchlein und trage alle Einkäufe und Verkäufe ein. Mindestbuchhaltung reicht.
Und wenn überhaupt nichts läuft.-… meld es wieder ab.
So gehst du den Finanzproblemen aus dem Weg.

Wenn du im I-Net + auf Märkten verkaufen willst, musst du übrigens eine besondere Erlaubnis haben… ich glaube sie heißt Reisegewerbeerlaubnis o.ä.
Frag bei deiner Stadt nach. Fragen kostet nix. Strafen schon

Übrigens. Informier dich über Fernabsatzgesetz, Verbraucherkreditgesetz und Haustürwiderrufsgesetz. Ist wichtig, wenn du auf Märkten und I-Net verkaufen willst.
Gibt nämlich beim I-Net bestimmte Formen, die auch auf der Seite und in den AGB stehen müssen

BGB findest du hier http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html

Viel Erfolg
BigJohn

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Servus,

dieses:

Könntest aber (wegen
fehlender Anmeldung) keine Kosten in Abzug bringen.

und dieses:

Zusätzlich
wird dann dein Umsatz geschätzt und du musst nachzahlen.

finde ich weder in der AO noch in Einzelsteuergesetzen.

Wo liegen die Quellen dafür?

Schöne Grüße

MM

Zum Internet:
Es treiben sich massenhaft Leute rum, die kleine Onlineshops abmahnen. Das ist meistens sehr kostspielig, kann in die tausende EUR gehen! Darum achte auf:

Fernabsatzgesetz
Preisangabeverordung
Impressum
AGB

Eba* ist z.B. ein ganz heisses Pflaster für Abmahnungen geworden.
Keine Rechtsberatung!
MFG
S.

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Grüezi,:

Könntest aber (wegen
fehlender Anmeldung) keine Kosten in Abzug bringen.

und dieses:

Zusätzlich
wird dann dein Umsatz geschätzt und du musst nachzahlen.

finde ich weder in der AO noch in Einzelsteuergesetzen.

Wo liegen die Quellen dafür?

Leider nur in der Erfahrung mit Ämtern.
Habe noch in letzter Zeit erlebt dass Firmen, die keine Umsatzsteuervoranmeldung und andere Formulare abgegeben hatten, vom Finanzamt überprüft wurden.
Nach der Überprüfung wurde der Umsatz geschätzt und die Firma war zu dementsprechenden Zahlungen verdonnert worden.

Frag nicht wieso? Du kennst dich da aus.

Korrigier mich, wenn ich jetzt völlig daneben liege:
Bei der Einkommenssteuererklärung am Jahresende kann ich doch keine Kosten wie eine Firma geltend machen ?

Ich meine damit Rücklagen, Investitionen, Abschreibungen, Leasing… oder ?
Und genau DAS spart doch am meisten Steuern, wenn ich ein Gewerbe anmelde.

Bitte um Korrektur bzw. Vervollstäbndigung.

BigJohn

Servus,

Habe noch in letzter Zeit erlebt dass Firmen, die keine
Umsatzsteuervoranmeldung und andere Formulare abgegeben
hatten, vom Finanzamt überprüft wurden.

Ja, das passiert. Besonders bei Ebayern, da hast Du recht. Aber es gibt auf den Ämtern auch professionelle Kleinanzeigenleser etc.

Darauf können verschiedene Dinge geschehen. Entweder der Steuerpflichtige wird angeschrieben („nach hier vorliegenden Informationen haben Sie im Jahr XY Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt“ oder ähnlich) und zur Stellungnahme aufgefordert. Diese Stellungnahme besteht außer einem brieflichen Canossagang sinnvollerweise aus der Vorlage der jeweils zutreffenden Gewinnermittlung und allen bisher nicht vorgelegten Steuererklärungen bzw. Anlagen zur ESt-Erklärung. Das schützt in diesem Fall nicht vor Strafe, weil die Behörde vor dem Steuerpflichtigen aktiv geworden ist, aber vor der Festsetzung von überhöhten Steuerbeträgen.

Oder es kommt gleich die volle Breitseite mit geschätzten Veranlagungen und kurze Zeit später die Mitteilung über Einleitung des Strafverfahrens. Oder irgendwas zwischen diesen beiden Polen. In allen Fällen gilt aber für die ergangenen Bescheide nichts anderes als für Bescheide, die im Zuge des normalen Veranlagungsverfahrens ergehen.

Nach der Überprüfung wurde der Umsatz geschätzt und die Firma
war zu dementsprechenden Zahlungen verdonnert worden.

Da hat die Firma vermutlich geschlafen. Auf der Grundlage der Schätzung ergeht ein Bescheid, und gegen diesen ist das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben. Wenn man einen solchen Einspruch mit Vorlage der jeweils zutreffenden Gewinnermittlung führt, ggf. noch weitere Beweismittel vorlegt, bleibt der geschätzte Bescheid nicht stehen wie er ist - es sei denn, die Schätzung war noch zu harmlos und der Steuerpflichtige hat den Mut, sich weiterhin tot zu stellen, und er akzeptiert sie so, wie sie ist.

Auch wenn man sie stehen lässt, wird eine Schätzung zwar tendenziell an der oberen Grenze des Plausiblen stehen, sie muss aber grundsätzlich von dem ausgehen, was der Behörde bekannt ist. So wird jemand, der offensichtlich ausschließlich bei ebay aktiv ist, und dessen Accounts der Behörde bekannt sind, nicht hinnehmen müssen, dass der geschätzte Umsatz und Gewinn z.B. dem Mehrfachen der tatsächlichen Werte entsprechen. Er wird, wenn selbst gemachte Dinge wie Kunsthandwerk oder Topflappen verkauft werden, auch keine Schätzung hinnehmen müssen, bei der Einkünfte = geschätzter Umsatz angesetzt sind, weil ganz offensichtlich Betriebsausgaben angefallen sind, auch wenn kein einziger Beleg mehr da ist.

Bei der Einkommenssteuererklärung am Jahresende kann ich doch
keine Kosten wie eine Firma geltend machen ?

Doch, das geht schon. Auch Einkünfte aus nie angemeldeten Gewerbebetrieben wie z.B. einem nicht öffentlichen Escortservice, einer illegalen Spielbank, einer Importagentur für Ecstasy, einem Heiratsschwindlerunternehmen sind grundsätzlich je nach Fall gem. § 4 Abs 1, Abs 3 oder auch § 5 Abs 1 EStG zu erklären.

Es ist in den genannten Fällen ein bissel schwieriger, die Aufwendungen nachzuweisen; insofern tut sich der illegal tätige Überschussrechner etwas leichter als der illegal tätige bilanzierende Unternehmer, weil bei letzterem die Anforderungen an Buchhaltung und Belegwesen etwas höher sind.

Ein Fall ist mir persönlich bekannt, wo ein „Zigarettenimporteur“ von vornherein mit Fristsetzung aufgefordert wurde, seine Gewinnermittlung vorzulegen. Er wusste nicht mehr so genau, wie viel er verkauft hatte, und hat sogar die Zusammenfassung seiner Ebay-Aktivitäten bekommen, um daraus etwas passendes zusammenzuschreiben - das war nicht bloß wegen Steuergerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit ein guter Zug von der Behörde, sondern auch, weil er auf diese Weise vermeiden konnte, gänzlich pleite zu gehen, und auf diese Weise aus einem anderen, legalen Gewerbe Steuerzahler bleiben konnte.

Ich meine damit Rücklagen, Investitionen, Abschreibungen,
Leasing… oder ?

Geht alles: Der steuerliche Gewerbebetrieb entsteht nicht durch die Anmeldung des Gewerbes. Sonst wäre es sehr leicht, durch Nichtanmeldung Gewerbesteuer zu sparen und halt das Bußgeld zu bezahlen, wenn bei der Gemeinde ein findiger Kopf ist, der das Verfahren einleitet.

Wenn man als „inoffiziell“ tätiger Gewerbetreibender auffliegt, ist man beim FA nicht automatisch der Willkür ausgeliefert. Man hat mit sehr wenigen Einschränkungen alle Rechte, die jeder Steuerpflichtige hat. Und wenn man mit einem nicht angemeldeten Gewerbe von vornherein seinen Pflichten nachkommt, ist gegenüber dem FA alles in Ordnung, es kann halt ein Knollen von der Gemeinde kommen. Schwieriger ists in anderen genannten Beispielen (z.B. illegales Glücksspiel), wo grundsätzlich Steuerhinterziehung im Spiel ist, weil die unterbliebene Erklärung in der Regel zu dem Zeitpunkt entdeckt sein wird, wo der Gewerbetreibende von sich aus etwas erklärt. Aber auch dann muss man die Besteuerung selber und die strafrechtliche Würdigung unterscheiden .

Schöne Grüße

MM

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Hallo M.M.,

finde ich gut. Ich dachte bisher immer, dass es einen ohn Anmeldung gleich „knüppeldick“ trifft.
Das hatte mich auch vor jeder „Selbstgründung“ abgeschreckt.
Man möchte ja zunächst vielleicht eine Branche „ausprobieren“. Anfangs gut es super und nacvh einigen Monaten geht überhaupt nichtzs mehr. Und wenn man dann in der Umsatzsteuervoranmeldung nur noch NULL als Umsatz angeben kann… wird man doch automatisch scharf kontrolliert, weil das nach so einem guten Start nichtz möglich sein kann.
Und die Behörden im Nacken ist kein guter Ansporn :wink:

BigJohn

Ich meine damit Rücklagen, Investitionen, Abschreibungen,
Leasing… oder ?

Geht alles: Der steuerliche Gewerbebetrieb entsteht nicht
durch die Anmeldung des Gewerbes. Sonst wäre es sehr leicht,
durch Nichtanmeldung Gewerbesteuer zu sparen und halt das
Bußgeld zu bezahlen, wenn bei der Gemeinde ein findiger Kopf
ist, der das Verfahren einleitet.

Wenn man als „inoffiziell“ tätiger Gewerbetreibender
auffliegt, ist man beim FA nicht automatisch der Willkür
ausgeliefert. Man hat mit sehr wenigen Einschränkungen alle
Rechte, die jeder Steuerpflichtige hat. Und wenn man mit einem
nicht angemeldeten Gewerbe von vornherein seinen Pflichten
nachkommt, ist gegenüber dem FA alles in Ordnung, es kann halt
ein Knollen von der Gemeinde kommen. Schwieriger ists in
anderen genannten Beispielen (z.B. illegales Glücksspiel), wo
grundsätzlich Steuerhinterziehung im Spiel ist, weil die
unterbliebene Erklärung in der Regel zu dem Zeitpunkt entdeckt
sein wird, wo der Gewerbetreibende von sich aus etwas erklärt.
Aber auch dann muss man die Besteuerung selber und die
strafrechtliche Würdigung unterscheiden .