DBA Deutschland – Schweiz
Hallo
Angenommen Jemand möchte in Deutschland als Freelancer arbeiten für
a. einen Zeitraum unter 6 Monaten
b. einen Zeitraum über 6 Monaten
Der Freelancer hat sich ein Zimmer in Deutschland gemietet und fährt jedes Wochenende in die Schweiz. Er rechnet gegenüber seinem Auftraggeber netto und ohne schweizer Mehrwertsteuer ab, da die Umsätze in der Schweiz nicht steuerbar sind.
In welchem Staat unterliegt man der Einkommenssteuer- und Sozialversicherungspflicht ?
Viele Grüsse
Julius
Art. 14 [Selbständige Tätigkeit]
(1) 1 Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. 2 Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Servus,
das Besteuerungsrecht hinsichtlich Einkommensteuer liegt bei Deutschland, wenn dem „Freelancer“ (der übrigens nicht schon deswegen freiberuflich tätig ist, weil das Wort auch mit „frei-“ anfängt; es kommt schon drauf an, was der Freelancer freelancet) eine feste Einrichtung in D zur Verfügung steht. Was genau unter einer festen Einrichtung zu verstehen ist und ob im vorliegenden Fall eine besteht oder nicht, ließe sich leichter sagen, wenn es im Sachverhalt eine Beschreibung der Tätigkeit gäbe.
Die Behandlung der Umsatzsteuer ist zutreffend, aber sie hat keinen Einfluss auf die Einkommensbesteuerung.
Wie die AHV in so einem Fall funktioniert, weiß ich nicht - das weiß man aber bei der AHV ganz schnell am Telefon zu sagen. Bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern vielleicht ein kleines bissle weniger schnell, aber das macht ja nichts.
Schöne Grüsse
MM
Hallo MM
Somit liegt das Besteuerungsrecht unabhängig von der Dauer der Beschäftigung und sobald eine feste Einrichtung vorliegt bei Deutschland.
Das würde bedeuten Steuer in Deutschland und AHV in der Schweiz.
Viele Grüsse
Julius
Servus,
ja, lass Dir da nicht die Gäule scheu machen: Es geistert überall eine angebliche „183-Tage-Regel“ herum - die gibt es aber für sich alleine nicht, und für Selbständige eh nicht. Für diese spielt sie bloß auf dem Bau eine Rolle, weil in manchen DBA die Dauer einer Baustelle entscheidet, ob es sich um eine feste Einrichtung handelt oder nicht.
Vorsicht mit der beschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland - die führt zu einer höheren Steuerbelastung als die unbeschränkte Steuerpflicht. Wenn mindestens 90 % der Einkünfte in einem Kalenderjahr in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind, kann man sich in dieser Situation auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen und bekommt auf diese Weise den Grundfreibetrag und den Sonderausgabenabzug wie bei Wohnsitz in D.
Schöne Grüße
MM
Ein’ hammer noch
Servus nochmal -
einen hamwer noch zum Thema „feste Einrichtung“: Wenn die feste Einrichtung in D eine Betriebsstätte bildet (das kann, muss aber nicht sein), muss der Freelancer selber deutsche USt fakturieren und abführen und sich zu diesem Zweck beim deutschen Fiskus erfassen lassen.
Schöne Grüße
MM
Hallo
Soweit keine feste Einrichtung vorliegt, spielt somit auch die 183-Tage Regel keine Relevanz so wie ich es verstehe. Eine feste Einrichtung wäre so etwas wie ein angemietetes Büro bei einem Sebständigen. Somit sind die Honorare in der Schweiz der Besteuerung zu unterwerfen. Wie sehen Sie das?
Viele Grüsse
Julius
Servus,
vergiss die „183 Tage“, bzw. lies im DBA nach, für welche sehr speziell gelagerten Einzelfälle bei nichtselbständiger Arbeit - und nur für diese - sie eine Rolle spielen.
Von der festen Einrichtung hängt es ab, ob das Besteuerungsrecht bei D liegt - ein angemietetes Büro reicht schon dafür aus, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit in D auch in D der Einkommensteuer unterliegen.
Je nachdem, was genau in dem angemieteten Büro stattfindet, kann das übrigens auch zur USt-Pflicht in Deutschland führen.
Schöne Grüße
MM
Art. 14 [Selbständige Tätigkeit]
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
M.E. ist der o.g. Paragraph einschlägig. Fraglich ist, was unter einer festen Einrichtung zu verstehen ist. Zählt hier bereits eine Wohnung, die man jederzeit aufsuchen kann dazu obwohl man dort beruflich nicht tätig ist. Oder reicht es wenn man beim Auftraggeber einen Arbeitsplatz hat?
Feste Einrichtung bedeutet wohl ein eigenes Büro…ein mit mehreren geteiltes Büro gehört nicht dazu
Servus,
ja, das ist grundsätzlich richtig - wenn allerdings in einem persönlichen, abschließbaren Spind außer der Arbeitskleidung auch sonst noch alles drin ist, was zur Verwaltung eines Unternehmens notwendig ist, z.B. ein Laptop mit ausreichender Speicherkapazität, ist auch der Spind eine feste Einrichtung. Von der umgekehrten Situation - deutscher Projektingenieur in der CH - habe ich in Erinnerung, dass die Schwelle zur festen Einrichtung vom Schweizer Fiskus sehr niedrig angesetzt wird.
Je nachdem, wie er sich und seine Arbeit organisiert, muss ein „Gipsy Engineer“ damit rechnen, dass überall, wo er aufschlägt, eine feste Einrichtung entsteht. Das ist nicht zwangsläufig ein Nachteil, aber man muss es halt berücksic htigen und in einer solchen Lage vor allem dafür sorgen, dass kein Anlass für die Finanzbehörden von zwei verschiedenen Ländern entsteht, das Besteuerungsrecht jeweils für sich zu beanspruchen; es kann z.B. zwischen Norwegen und Deutschland leicht dazu kommen, weil dort im Detail verschiedene Ansichten über die Definition einer „festen Einrichtung“ bestehen. Da kann man eine Menge Huddel vermeiden, wenn vom Steuerpflichtigen von vornherein eine klare Ansage kommt und der Sachverhalt im Zweifelsfall unzweideutig genau mit den Einzelheiten geschildert wird, die die jeweilige Behörde gerne hören möchte.
Schöne Grüße
MM