Als Selbständiger zur Bundeswehr?

Hallo,

ich bin selbständig und habe eine eigene Internetfirma, die mich eigentlich Tag und Nacht beschäftigt. Vor kurzem habe ich Post von der Bundeswehr bekommen, dass ich zur Musterung muss. Leider habe ich allein wegen meiner Firma schon keine Zeit für die Bundeswehr. Ich habe gehört, dass man als Selbständiger vom Wehrdienst zurückgestellt werden kann, wer weiß darüber was? Über Hilfe wäre ich sehr, sehr dankbar.

Gruss,
AB

Hi,

ich fürchte, das Argument ‚Ja, wissen Sie, eigentlich habe ich gaaaaaaar keine Zeit für Ihren Verein‘ wird mäßigen bis gar keinen Erfolg haben. Allerdings dürfte Dir § 12 des Wehrpflichtgesetzes helfen:

§ 12 Zurückstellung vom Wehrdienst

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

  1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,

  2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

  1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
    a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
    b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,

2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes unentbehrlich ist,

  1. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
    a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt,
    b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder Fachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungsabschluß oder zum Hauptschulabschluß oder
    c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife begonnene erste Berufsausbildung, die regelmäßig nicht länger als vier Jahre dauert oder deren regelmäßig über vier Jahre hinausführender Abschnitt noch nicht begonnen hat, unterbrechen würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, daß er noch vor der für ihn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

Ciao

Tessa

Hallo AB!

Ein Anruf bei dem Amt, von dem Du Deine Aufforderung zur Musterung bekommst, wird Dich aufklären. Hier bekommst Du nur Erfahrungsberichte.
Bist Du wirklich selbstständig, mußt Du das nachweisen und mußt wahrscheinlich nicht hin.
Selbstständig heißt aber nicht, daß es eine ominöse Einmannfirma sein kann. Angestellte müßten schon dabei sein, die dann event. ihren Job verlieren, solltest Du zum Bund müssen.
Also nicht schnell irgendwo die Firma ins Handelsregister und schon bin ich gesichert!

Gruß Werner

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Selbstständig heißt aber nicht, daß es eine ominöse
Einmannfirma sein kann. Angestellte müßten schon dabei sein,
die dann event. ihren Job verlieren, solltest Du zum Bund
müssen.
Also nicht schnell irgendwo die Firma ins Handelsregister und
schon bin ich gesichert!

>>>>>>>>ja, und wie sieht es bei firmen aus, die nur 2mann am anfang haben??
start up firmen, fangen in aller regel nicht mit nem dutzend mitarbeitern an, und die zeit die er beim bund verliert könnte teuer werden wenn die firme im internet spektrum agiert.

-(

ciao
sven.

Woher soll ich das wissen? Das ist sicher eine Entscheidung des Sachbearbeiters auf dem Kreiswehrersatzamt.
Nicht alles ist so geregelt, daß der Sachbearbeiter keinen Einfluß mehr hat. Dann gibt da noch die Gerichte.

Denn, wie überall, gibt es auch vor dem Wehrdienst viele Schlauberger, die meinen, mit einer schnellen Firmengründung kann ich dem Wehrdienst entwischen. Diese Firma muß sicher auch schon ein bestimmte Zeit vor dem Musterungsbescheid existieren.

Hallo,

ich muss der Meinung von sven zustimmen, als junges Start-Up-Unternehmen haben wir am Anfang nicht gleich einige Mitarbeiter, zur Zeit sind wir 3 Leute, die wirklich hart an jedem Projekt arbeiten. Geeignete Mitarbeiter zu finden ist ein anderes Thema und auch diese erstmal zu bezahlen.

Ich werd bei der Musterung auf jeden Fall angeben, dass ich unentbehrlich bin, und dann heißt es mal hoffen, auf die Gerechtigkeite der BW.

Gruss,
Andreas

Ich werd bei der Musterung auf jeden Fall angeben, dass ich
unentbehrlich bin, und dann heißt es mal hoffen, auf die
Gerechtigkeite der BW.

viel glück

wünscht ein absoluter gegner der wehrpflicht:wink:
ciao
sven.

Hallo Andreas!

Das Amt pfeift auf Deine „Meinung“. Wenn Du mit Deiner Firma bestimmte Bedingungen erfüllst, brauchst Du keinen Wehrdienst zu leisten.
Und da Ihr drei Mitarbeiter seid, ist es doch geklärt. Nur müssen diese drei Mitarbeiter auch bei Dir angestellt sein und von Dir bezahlt werden. Dann mach Dir keine Sorgen!
Ich habe aber das merkwürdige Gefühl, sie sind freie Mitarbeiter und somit selber selbstständig, wie das heute so üblich ist.
Wären sie wirklich bei Dir angestellt, mit allem Drum und Dran, wäre die Frage Bundeswehr für Dich überflüssig. Das weißt Du selbst, denn dann hättest Du Informationen von Deiner Berufsvereinigung, egal wie man sie nennt, Innung oder IHK oder sonst welche.
Sich von einem Wehrdienstverweigerer Tips geben zu lassen führt zu nichts. Die Verhältnisse sind da ganz anders.
Gruß Werner

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Zusatz
Hallo Andreas,

falls einer dieser § leider nicht greifen wird, hast du aber grundsätzlich das Recht auf eine sog, Wirtschaftsbeihilfe.
Stelle dann z.B. einen Geschäftsführer ein.
Ob und in welcher Höhe legt das zuständige Versorgungsamt fest.
Wenn, dann rechne mal mit Beträgen zwischen DM 2.000 und DM 3.000
mtl.
Gruss
der Alex

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag
zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst
für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,
wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte
bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

  1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
    a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger
    oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren
    Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher
    Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
    b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten
    sind,

2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und
Fortführung eines eigenen oder elterlichen
landwirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes
unentbehrlich ist,

  1. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
    a) einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt,
    b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder
    Fachhochschulreife, zu einem mittleren Bildungsabschluß oder
    zum Hauptschulabschluß oder
    c) eine ohne Hochschul- oder Fachhochschulreife begonnene
    erste Berufsausbildung, die regelmäßig nicht länger als vier
    Jahre dauert oder deren regelmäßig über vier Jahre
    hinausführender Abschnitt noch nicht begonnen hat,
    unterbrechen würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner
zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren
anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest,
Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der
Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine
Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der
Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nr. 1
Buchstabe b, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst
höchstens so lange zurückgestellt werden, daß er noch vor der
für ihn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 maßgebenden Altersgrenze
einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die
Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er
auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

Ciao

Tessa

Hallo,

Wenn, dann rechne mal mit Beträgen zwischen DM 2.000 und DM
3.000 mtl.

Wie soll man für die paar Mark einen geeigneten Mitarbeiter (in der Internetbranche) finden und einarbeiten?
Schließlich funktionieren Firmen meißt so, das der Gründer fast 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche arbeitet. Ein Geschäftsführer wird das wohl kaum mit diesem Engagement machen, sonst könnte er ja gleich selber eine Firma gründen.

Cu Rene

Hallo René,

Wie soll man für die paar Mark einen geeigneten Mitarbeiter
(in der Internetbranche) finden und einarbeiten?
Schließlich funktionieren Firmen meißt so, das der Gründer
fast 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche arbeitet. Ein
Geschäftsführer wird das wohl kaum mit diesem Engagement
machen, sonst könnte er ja gleich selber eine Firma gründen.

Du verkennst die Logik.
In erster Linie bist du für den Staat dann Wehrdienstleistender, der auch seinen Sold bekommt.
O.g. Beträge sind zuerst mal Wirtschaftsbeihilfe, nicht dazu gedacht, um einen eventuellen Gewinn zu erwirtschaften, sondern um den Betrieb wirtschaftsfähig während der Wehdienstzeit des Unternehmers zu halten.
Sie sind also nur ein Zuschuss, um den Betrieb „schlechtestenfalls“ gegen 0.00 zu bewirtschaften, nicht als komplettes Lohnendgelt gedacht.
Differenzen, musst du natürlich erst einmal aus dem Unternehmen ausgleichen. Anliegen des Staates ist es also, ein Unternehmen NICHT durch eventuelle Wehrpflicht des Unternehmers zu schliessen.
Wenn der Unternehmer also wirklich zur Bundeswehr muss, ist dieser Zuschuss einfach eine nette Hilfe, auf die man nicht verzichten sollte. Wie sagt man doch so schön:
Besser einen Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach :smile:

Und nochmal der Zusatz: Ob und in welcher HÖHE ein Zuschuss zusteht, entscheidet das zuständige Versorgungsamt.
Gruss
der Alex

Hallo René,

Du verkennst die Logik.
In erster Linie bist du für den Staat dann
Wehrdienstleistender, der auch seinen Sold bekommt.
O.g. Beträge sind zuerst mal Wirtschaftsbeihilfe, nicht dazu
gedacht, um einen eventuellen Gewinn zu erwirtschaften,
sondern um den Betrieb wirtschaftsfähig während der
Wehdienstzeit des Unternehmers zu halten.

Das war mir eigentlich klar, der gennante Betrag scheint wir trotzdem recht gering. Wenn ich aber bei meinem aktuellen Einkommen betrachte wieviel Geld mir möglicherweise durch meinen 15-monatigen Grundwehrdienst entgangen ist, scheint das „Opfer“ für einen Unternehmer auch nicht recht viel anders zu sein.
Ungerecht (im Sinne von Gleichbehandlung aller) wäre da wohl wirklich, wenn Unternehmer keinen Grundwehrdienst leisten müßten.

Cu Rene