Hallo,
ich habe zu diesem Thema zwar bereits einige Antworten
gelesen, erhoffe mir mit diesem Posting aber eindeutige
Aussagen.
eindeutig kann dir das nur das Finanzamt (FA) oder ein Steuerberater (StB) beantworten.
Ich kann dir dazu nur meine eigene Meinung darlegen.
Wie wäre es, wenn ein Student für ein Unternehmen eine
Schulung durchführt. Es handelt sich um eine einmalige
Dienstleistung. Nebenbei hat der Student einen Teilzeitjob,
bei dem er ca. 1200 € brutto im Monat verdient, welcher über
die Lohnsteuerkarte abgerechnet wird.
Kann er für die Schulung eine Rechnung ohne MwST in Höhe von
425,00€ ausstellen? Muss er einen Vermerk wie z.B. „In dieser
Rechnung ist gemäß § 19 (1) UStG keine Umsatzsteuer
enthalten.“ angeben? Der Student hat natürlich kein Gewerbe
angemeldet!
Der Verweis auf §19 UStG ist nicht schlecht, weil er verhindert, dass „superschlaue“ Unternehmer unberechtigter Weise Vorsteuer beim FA geltend machen. Bei einem Rechnungsbetrag von über 200 EUR muss die MwSt. gesondert ausgewiesen werden, wenn sie enthalten ist. Ohne den Hinweis könnte der Student haftbar gemacht werden.
Stell dir vor der Student verkauft an einen Freund einen Schrank, Snowboard usw.
Dann kann er dem Freund dafür selbstverständlich eine Rechnung stellen (natürlich ohne MwSt.).
Dafür braucht er keine Gewerbeanmeldung.
Eine Schulung könnte aber auch eine „freiberufliche Tätigkeit“ sein (StB fragen), dann braucht man, auch wenn das öfter oder regelmäßig und mit „der Absicht zur Gewinnerzielung“ vorkommt keine Gewerbeanmeldung - man muss das nur beim FA (ich glaube innerhalb eines Jahres) melden.
Ist es erforderlich, dass der Student auf der Rechnung seine
Steuernummer angibt (seine „private“)?
Die Steuernummer ist nur notwendig, wenn der Student Umsatzsteuer/MwSt. in seiner Rechnung ausweist.
Der Rechnungsempfänger kann diese Umsatzsteuer (MwSt. = hier Vorsteuer aus Unternehmersicht) einfach bei seinem FA zurückfordern. Ohne die Steuernummer ist das Verfahren komplizierter.
Wie sind diese Einnahmen bei der Einkommenssteuererklärung
anzusetzen?
Bei einmalig: Sonstige Einkünfte (?)
Aber es gibt Freibeträge - der StB weiß mehr.
Gibt es noch weitere Besonderheiten die zu beachten sind?
Ausgaben wie Fahrtkosten, Schulungsmaterial usw., die in Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, können von den Einnahmen abgezogen werden.
Am besten die Belege aufheben und in einem Einnahmen-Ausgaben-Buch (Excel-Tabelle) chronologisch niederschreiben und mit der Steuererklärung einreichen. Das nennt sich dann Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).
Viel wichtiger ist aber die Situation mit der Krankenkasse. Da sind die Freibeträge viel niedriger und können zum Verlust der studentischen Krankenversicherung führen, wenn sie überschritten werden.
Grüsse max