Als Student mehr als 20 Stunden arbeiten=

Hallo, also meine Situation ist folgende:

Ich bin Studentin, 23 Jahre und habe zwei Jobs und bin bei meiner Mutter mitversichert. 1x auf Lohnsteuerkarte (und Brutto unter 400 Euro). Dort bin ich als Werksstudent eingestellt und arbeite meistens am Wochenende, hin und wieder spring ich aber auch unter der Woche ein. Prinzipiell bleibe ich unter meinen 20 Stunden die Woche (wobei die meisten Stunden ca. 14-16) am Wochenende anfallen. Jetzt ist mir allerdings aufgefallen, dass ich hin und wieder doch auch mal mit Diensten unter der Woche ÜBER diese 20 Stunden komme.

Jetzt sagen verschiedene Krankenkassen was anderes. Die AOK und die TK sagen zB. : „Übt der Student seine Dauerbeschäftigung ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit aus, also vor allem nachts oder am Wochenende, können Sie ihn als Werkstudent einstufen, auch wenn er mehr als 20 Stunden arbeitet. Das gilt zum Beispiel für Nachtwachen oder Portiers. Fast 26 Wochen lang darf ein Werkstudent mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Genauer: insgesamt 181 Kalendertage, das sind 25 Wochen und sechs Kalendertage. Arbeitet er 26 Wochen oder länger über 20 Stunden pro Woche, müssen Sie ihn als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer anmelden.“

So oft habe ich zumindest bei dem einen Job noch nicht über den 20 Stunden gearbeitet, da waren es vllt 3,4 Wochen, ich bin aber wieder Nachtwache oder Portier, aber arbeite wie gesagt vorwiegend am Wochenende.

Das Ding ist, dass bei der DAK (dort bin ich versichert) steht auf der Hompage: „Während der Vorlesungszeit können Sie wöchentlich maximal 20 Stunden arbeiten, die Krankenversicherung als Student bleibt bestehen. Diese Grenze gilt bei mehreren Jobs für alle zusammengerechnet. Egal, wie viel Sie dabei verdienen. Das gilt auch, wenn bei Jobs am Wochenende ausnahmsweise eine Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden zusammenkommt. Der Job muss aber Nebensache bleiben. Wenn der Job von vornherein auf maximal zwei Monate innerhalb eines Jahres begrenzt ist, kann die 20-Stunden-Grenze einmalig überschritten werden.“ Kann das also jede Krankenkrasse nach belieben festsetzen oder gibt es dazu rechtliche Regelungen?

Erschwerend kommt jetzt allerdings noch hinzu, dass ich noch 2x die Woche über die Übungsleiterpauschale arbeite. Durchschnittlich ca. 5 Stunden, aber das variiert, manchmal sind es nur 2-3, manchmal aber auch 6. Zählt diese Arbeit bzw. dieser Verdienst auch mit zu den 20 Stunden, weil es ja eigentlich ehrenamtliche Arbeit ist und eben mit dieser Pauschale vergütet wird?

Und, wenn das mit eingeht und ich jetzt schon seit Monaten über meinem Stunden-Budget arbeite, was passiert mir dann?

Vielen Dank im Voraus.

Hallo,
eine gar nicht so einfache Situation.
Was ist bei der Sozialversicherung zu beachten? Kurzfristige Ferienjobs sind sozialversicherungsfrei. Das heißt: Die Schüler und Studenten bekommen von ihrer Entlohnung keine Beiträge abgezogen für Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung. Dabei ist es gleich, wie viel der Ferienjobber verdient. Einzige Voraussetzung: Die Beschäftigung dauert von vornherein nicht länger als 50 Arbeitstage im Jahr oder zwei Monate, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert. Ob das Zeitbudget an einem Stück oder über die Ferien verteilt in Anspruch genommen wird, ist egal. Mehrere Jobs dieser Art in einem Kalenderjahr werden zusammengerechnet.

Schüler und Studenten, die ihrem Chef eine Lohnsteuerkarte geben, bekommen meist ihr Geld ohne Abzüge. Es ist deshalb vorteilhaft, sich eine Lohnsteuerkarte kostenfrei vom Einwohnermeldeamt der Gemeinde zu holen. Zwar sind Ferienjobber wie andere Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig, die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag behält der Arbeitgeber erst einmal ein. In der Regel werden die Abzüge aber über die Einkommenssteuererklärung wieder zurück erstattet. In der Steuerklasse I, die typisch für junge Leute ist, wird Steuer erst ab einem Lohn von 7664 Euro fällig. Diese Summe wird von den meisten Ferienjobbern nicht erreicht. Ohne Lohnsteuerkarte zieht der Chef pauschal 25 Prozent vom Lohn ab und reicht sie ans Finanzamt weiter.
Die Lohnsteuerkarte muss man sich nach dem Ferienjob beim Chef wieder abholen. Im nächsten Jahr kann man die einbehaltenen Beträge in vollem Umfang vom Fiskus zurückholen, indem man eine Steuererklärung abgibt, erklärt das Bundesfinanzministerium. Klingt kompliziert, ist aber nicht sehr schwierig. Vor allem: Es lohnt sich. Meist reicht eine vereinfachte Einkommensteuererklärung aus. Vordrucke gibt es beim Finanzamt sowie bei Gemeinde- und Stadtverwaltungen. Die Steuererklärung kann auch online unter elster.de abgegeben werden.

Wer nicht nur einen befristeten Ferienjob, sondern einen richtigen Nebenjob an Land gezogen hat, wird regelmäßig länger als nur zwei Monate im Jahr arbeiten. Solche Mini-Jobs sind bis zur Verdienstgrenze von 400 Euro im Monat ebenfalls sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt dann Pauschalabgaben von 30 Prozent des Verdienstes. Die Mini-Jobber selbst werden nicht belastet. Dieser Lohn muss nicht in der Steuererklärung auftauchen, selbst wenn Schüler oder Studenten noch andere steuerpflichtige Einkünfte haben.
Aber: Fleißige Kinder gefährden Zuwendungen vom Staat

Die finanziellen Folgen für die ganze Familie sollten bei einem üppig entlohnten Ferienjob unbedingt bedacht werden. Verdient der Nachwuchs nämlich mehr als 8.600 Euro (7.680 Euro Lohn plus 920 Euro Werbungskostenpauschale) im Kalenderjahr, steht das Kindergeld auf dem Spiel. Wird diese Verdienstgrenze nur um einen Euro überschritten, müssen die Eltern das Kindergeld für das gesamte Jahr zurückzahlen.

Darüber hinaus verlieren sie ihren eigenen Kinder- und Betreuungsfreibetrag bei der Steuer, die Kinderzulage bei Riester-Rente und Eigenheimzulage sowie im Öffentlichen Dienst den Anteil am Ortszuschlag. Bafög-Empfänger sollten ebenfalls genau rechnen. Einkünfte aus einem Ferienjob bleiben nur bis zu 4.206 Euro ohne Auswirkungen auf die Ausbildungsförderung Bafög.
Das war die steuerrechtliche Seite der Einkommenssituation.
Nun die sozialversicherungsrechtliche:
Selbst wenn Sie mit Ihrem regelmäßigen Gesamteinkommen nur geringfügig über der Einkommensgrenze von 400 EUR liegen, besteht kein Anspruch mehr auf die beitragsfreie Familienversicherung. Nur während der Semesterferien ist der Verdienst egal.
Die Grenze von 20 Wochenstunden hat nur Bedeutung für die Frage, ob die meiste Zeit für das Studium verwendet wird - oder für Beschäftigungsverhältnisse. Sollten Sie mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, dann werden Sie eventuell als Arbeitnehmer eingeschätzt und müssen zusätzlich auch Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung abführen.

Es macht somit Sinn eine vernünftige Finanzplanung betreiben. Das hört sich jetzt zwar hochtrabend und kompliziert an, ist im Grunde jedoch ganz einfach.

Viele Grüße
Heiko Fichter

ich denke, für Dich ist zuerst einmal die Auslegung der Dak entscheidend. Da ich keine Vorstellung habe wie die anderen Dich versichern und ob überhaupt Dein Name bei der Versicherung auftaucht oder auftauchen kann denke ich wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter, aber kürzer treten würde ich vorsichtshalber schon etwas, es könnt sein, dass Du ne neue Steuerkarte mit Steuerklasse 6 bekommentust und Dein Bafög angegriffen wird lass doch das Geld vorsichtshalber auf ein anderes Konto einzahlen lassen .
Ich hatte die Situation noch nicht, würde mich aber einfach mal dumm stellen und die DAK besuchen und fragen.

Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort, nicht nur das mit der Finanzplanung an sich, sondern auch was man alles beachten muss, klingt für mich schon unfassbar kompliziert, aber wenn ich da noch ein bisschen recherchiere, kapier ich das auch noch.

Meine Rentenversicherung zahle ich z.B. schon freiwillig selbst von meinem Bruttolohn. Für mich stellt sich einfach die große Frage, in wie fern meine ehrenamtliche Tätigkeit mit in dieses ganze (nennen wir es lapidar:smile: „Wirrwarr“ mit einspielt, weil die Übungsleiterpauschale ja grundsätzlich ein jährlicher „Freibetrag“ ist?! bzw. inwiefern diese zusätzlichen Stunden irgendwelche Auswirkungen haben.

Viele Grüße.

Hallo CheyLyn,

leider habe ich was Pflicht- und Mitversicherung angeht keine Ahnung. Du bist aber wie ich rausless sehr tief im Thema. Hierzu muss es - auch für die Krankenkassen - etwas schriftliches geben, also Gesetze, Verordnungen etc. Versuche dir die Textpassagen selbst in den Gesetzen zu ergooglen. sind diese Textpassagen interpretationfähing und auslagefähig hilft hierzu nur der kommentar zu Gesetz mit verweisen und erläuterungen. Ist ein Übungleiter nicht ehrenamt und zählt dies als anzurechnende einnahme?
sorry mehr kann ich nicht beitagen.

Guten MOrgen,
dazu habe ich folgendes gefunden:
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind steuerfrei:
„… Einnahmen aus nebenberuflichen
Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder,
Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren
nebenberuflichen Tätigkeiten,
(….) oder
der nebenberuflichen Pflege alter,
kranker oder behinderter Menschen
im Dienst oder im Auftrag einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts
(…) oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9
KStG fallenden Einrichtung zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke (§§ 52 – 54 AO)
bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € im
Jahr…“

Demnach sind die Einkünfte frei, es sei denn sie liegen oberhalb von EUR 2.100 im Jahr. Dann werden sie bestimmt in die Sozialversicherung eingerechnet.
Hilft das weiter?
Gruß
Heiko Fichter

Also …

Die Regelungen und Bestimmungen hängen in der Tat vom jeweiligen Versicherungsunternehmen ab.

Meine Empfehlung: Die Versicherungen sind im Normalfall recht flexibel wenn die Gefahr besteht, dass ein Kunde zu einem anderen Gesellschaft wechseln könnte. Besprechen Sie die Situation mit der Versicherung uns schaffen Sie Klarheit. Lenkt der Versicherer nicht, „erkundigen“ Sie sich einfach nach der Kündigungsfrist. Das wirkt zumeist Wunder. :smile:

Alternativ können Sie sich bereits vorab über einen möglichen Wechsel zu einem anderen Versicherer informieren. Die Beratung ist kostenlos, unverbindlich und kann Ihnen unter Umständen sogar noch eine Menge Geld sparen.

Kostenlose Beratung: http://58591.tarifcheck24.com

Mit internetten Grüßen,

A. Schmidt

Der richtige Ansprechpartner ist hier Deine DAK.
Die wissen das am besten, denn es gibt hier allgemein gültige rechtliche Bestimmungen.

Viele Grüße

Julius Jordan

Hallo

eine 100%ige Antwort kann ich ihnen nicht geben, ich kenne nur die Regelung wie sie sie bei der Tk und Aok gefunden haben. Nach dieser sind sie weiterhin familienversichert. Wie die Dak das regelet weiss ich nicht.

Im Schlimmsten Fall müssten sie sich studentlisch selbst versichern und für den Zeitraum in dem Sie zu viel gearbeitet haben nachzahlen!

Mit freundlichem Gruß

Bin ich überfragt. Am besten mal jemanden mit Fachgebiet Sozialversicherung, Arbeitsrecht oder Krankenkasse fragen.

Sorry kenne ich mich nicht aus. Gruss Mario

Hallo,
die gesetzliche Krankenversicherung ist (wie der Name sagt) gesetzlich geregelt im SGB. Das ist allerdings nicht „mein“ Gebiet. Suche nach „Krankenversicherung“ und „Sozialversicherung“. Viele Grüße Andreas