Zunächst einmal: Man kann keine 2 Minijobs haben, wenn man mit beiden zusammen über 400 € kommt.
Die Rechtsfolge ist, dass einer ein Minijob ist und der andere ein normales Beschäftigungsverhältnis für das Sozialversicheurngsbeiträge zu entrichten sind. Als Student können da unter gewissen Usmtänden wieder Sonderregeln gelten, so dass vielleicht nur Rentenversicherung zu zahlen ist.
Das war das sozialversicherungsrechtliche Thema, nun zum steuerlichen:
Für Minijobs besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung. Das heißt der Arbeitgeber zahlt vom Bruttolohn 2% pauschal an die Minijob-Zentrale (neben den 28% die er eh schon zahlen muss) dann ist die Sache steuerlich vom Tisch. Prüfe mal ob das nicht eh schon gemacht wird, ist nämlich Standard, wenn nicht sollte man nachfragen ob das möglich ist.
Dann wäre die Steuerkarte mit der 1 für das richtige Beschäftigungsverhältnis noch zu haben.
Gruß
Jörg
Achtung: Kindergeldgrenze 8008 € im Jahr ist überschritten.
Achtung: Kindergeldgrenze 8008 € im Jahr ist überschritten.
Wenn in dem ersten Arbeitsverhältnis brutto € 309,00 und in dem zweiten Arbeitsverhältnis brutto € 400,00 verdient werden, ergibt dies einen monatlichen Betrag von € 709,00 mithin für das Gesamtjahr EINNAHMEN in Höhe von € 8.508,00. Von diesen wird aber noch mindestens die Werbungskostenpauschale von € 920,00 und die tatsächlich gezahlten SV-Beiträge abgezogen. Erst dieser Betrag muss unter dem in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html ) genannten Betrag von derzeit € 8.004,00 liegen.
Im Beispiel liegt zumindest der Betrag der hier bekanntgemachten „Einkünfte und Bezüge“ unter diesem Grenzbetrag.
Die Rechtsfolge ist, dass einer ein Minijob ist und der
andere ein normales Beschäftigungsverhältnis für das
Sozialversicheurngsbeiträge zu entrichten sind.
Wenn es zur Zusammenrechnung von zwei geringfügigen Beschäftigungen kommt, dann werden beide Minijobs pflichtig, nicht nur einer. Und das auch noch famoser Weise in der Gleitzone, was für ein Spaß beim rechnen für die Arbeitgeber.
Also der Freibetrag von 7664 € für das Jahr 2011 wird nicht überschritten.
Vielleicht muss man die Situation klarer beschreiben.
Arbeitgeber 1:
325,49 €/Monat ; Steuklas.1; brutto
309 € Netto, da ich freiwillig 4,9% vom brutto in die Rentenversicherung einzahle
Abeitgeber 2: 400 €/mtl. ; Steuerkalsse 6;
Jetzt die Frage.
Was muß man tun um sowenig Steuern wie möglich zu zahlen ???
Hab von 2% Pauschal steuern gehört und Möglichkeiten den 2ten Job als Hinzurechnungsbetrag auf der Lohnsteuerklasse 1 anzugeben, um ihn auf der Lohnsteuerkarte 6 als Freibetrag eintragen zu lassen ?!
Aber das ist nur diffuse Information.
Ein konkrete Antwort in diesem Forum wäre natürlich hilfreicher.
Wenn 2 Minijob mit Verdienst insegsamt über 400 € dann beide Sozialversicherungspflichtig, siehe Posting von @secret eyes.
Dann geht auch keine Pauschalversteuerung mehr, weil Vorraussezung für die Pauschalversteuerung ist, dass man einen Minijob hat, das hat man dann ja nicht.
Also landen wir doch wieder bei Steuerklasse 1 und 6, wie Du schon geschrieben hast, kann man bei der 1 einen Hinzurechnungsbetrag eintragen lassen um bei der 6 keine LSt zu zahlen. Oder man lässt es bleiben, zahlt die Steuer und holt sie sich wieder über die Einkommensteuererklärung.
Aber nochmal zur Verdeutlichung: Hier hat man kann Steuerproblem, da man unter Strich keine Steuern zahlt, sondern ein Sozialversicherungsproblem, da man vom Verdienst runde 20% abgezogen bekommen wird. Dafür dürfte dann aber die studentische KV entfallen.
Ah ok, danke für die Antwort.
Um das noch mal deutlich zumachen. Wenn man unter dem Freibetrag 7664€ bleibt, kann man sich die Lohnsteuer mit der Lohnsteuererklärung wieder zurückholen.
Muss jedoch Sozailversicherungsbeiträge zahlen ?!
Um das noch mal deutlich zumachen. Wenn man unter dem
Freibetrag 7664€ bleibt, kann man sich die Lohnsteuer mit der
Lohnsteuererklärung wieder zurückholen.