Als Studentin bin ich nebenberuflich in einer Schülernachhilfe als Referentin tä

Guten Tag,
Als Studentin bin ich nebenberuflich in einer Schülernachhilfe als Referentin tätig.
Leider wird mir sehr selten mein Honorar überwiesen, wenn, dann erst nach Monaten oder nachdem ich mahnen musste.
Meine Frage: Kann ich nach der ersten Zahlungserinnerung, welche nicht befolgt wurde sofort ein Mahnverfahren einleiten?
Wieviel Zinsen und ab wann kann ich auf meine Forderung aufschlagen.
Danke im Voraus für die Antworten, C. Z.

Guten Tag,
so weit ich es sagen kann, gibt es ein übliches, aber nicht per Gesetz festgelegtes Verfahren: 1. Mahnung = freundliche Aufforderung, 2. Mahnung = Aufforderung + Verzugsszinsen, 3. Mahnung = Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.
Aber schauen Sie bitte ins BGB 286 - 288. Dort ist die Höhe der Verzugszinsen geregelt. Wenn die Drohung mit einem gerichtlichen Mahnverfahren nichts bringt (der Schuldner hat 14 Tage Widerspruchsfrist), dann bleibt wirklich nur die Klage und der Schuldner muss die Kosten tragen. Aber um nochmal auf Ihre Frage einzugehen: Wenn auf der Rechnung eine konkrete Zahlungsfrist angegeben ist und der Schuldner hält sie nicht ein, dann ist er automatisch im Verzug und Sie können meiner Meinung nach die Klage erheben. Vielleicht können Sie aber besser etwas erreichen, wenn Sie telefonisch oder persönlich dort erscheinen und das Geld fordern. Alles Gute!

Hallo Nicole,
danke für die schnelle Antwort, hat mir sehr gut weiter geholfen. Ich habe die erste Mahnung abgeschickt und werde dann ein Mahnverfahren einleiten.
Gruß Conny.