Als Tochter Bestattungskosten etc. absetzen?

Moin!

Würde mich freuen, wenn mir jemand die folgende Frage beantworten könnte:

kann eine Tochter, deren Vater vor einigen Tagen verstorben ist und die alle Kosten für Bestattung (und was noch alles damit zusammenhängt) bezahlt, diese Kosten als außergewöhnliche Belastung mit in die Steuererklärung nehmen ? Oder kann das nur die Ehefrau (Rentnerin) ?

Danke im voraus für Eure Hilfe… :smile:
LG
Manu

hi manu,

als steuersparmodell wirds probleme geben - aber wenn sonst kein anderer da ist, der die aufwendungen tragen kann, dann besteht die möglichkeit des ansatzes als aussergewöhnliche belastung, da wohl aus sittlichen gründen die kosten getragen werden - gegengerechnet wird der geerbte nachlass…

gruß vom inder

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Hi Inder,
danke für die schnelle Antwort.

Also ‚darf‘ das dann doch nur die Ehefrau absetzen? Das ist doch aber eigentlich nicht logisch, wenn die Tochter (die übrigens - wie auch ihre Schwestern - auf den Pflichtteil verzichtet, wie im Berliner Testament der Eltern gewünscht) tatsächlich die Rechnungen überweist und dort mal eben 7-8000 € zusammen kommen…!

Klar hört es sich nach Steuersparmodell an, aber wer wünscht sich schon so einen Anlass, um viele Kosten zu tragen und einen geringfügen Anteil zurück zu bekommen :frowning:((

es muss eine wirtschaftliche begründung dahinter stehen, wenn die tochter die aufwendungen trägt - wenn die mutter erbt, kann sie auch die beerdigung zahlen - steuerrecht ist auch manchmal logisch…

gruß vom inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

aber wenn sonst

kein anderer da ist, der die aufwendungen tragen kann, dann
besteht die möglichkeit des ansatzes als aussergewöhnliche
belastung, da wohl aus sittlichen gründen die kosten getragen
werden - gegengerechnet wird der geerbte nachlass…

öhm, hier ist ein bißchen was durcheinander geraten.

Wenn die Tochter Erbe ist (also entweder per Vermächtnis oder als Pflichtteil tatsächlich etwas erbt), kann sie die (angemessenen) Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeit von ihrem Erbe abziehen. Dadurch vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.
Übrigens wird ein Pauschbetrag von 10.300 EUR ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten anerkannt! Dieser Anteil ist aber aufzuteilen - wenn also die Mutter und die Tochter zusammen die Kosten tragen, kann nicht jeder von seinem Erbe den Betrag abziehen, sondern insgesamt nur einmal (Aufteilung kann nach tatsächlicher Zahlung, als auch quotenmäßig erfolgen)
Steht übrigens in § 10 Abs. 5 ErbStG und der dazugehörigen Richtlinie/Hilfe
Mit außergewöhnlichen Belastungen bei der Ermittlung der Einkommensteuer hat das erst einmal gar nicht zu tun, sondern mit der Berechnung der Erbschaftsteuer.

Können die Beerdingungskosten NICHT aus dem Nachlass (Erbe) bestritten werden, ist eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen der unmittelbaren Beerdingskosten möglich (§ 33 Abs. 1 EStG iVm H186-189 „Bestattungskosten“ EStH). Die Bestattungskosten mindern dann die Einkünfte.

Queedin

Wenn die Tochter Erbe ist (also entweder per Vermächtnis oder
als Pflichtteil tatsächlich etwas erbt),

hallo,

das ist sie doch aber nicht. hier liegt scheinbar ein ehegatten-testament (berliner) vor, wonach die ehegatten sich selber einsetzen. also tritt die gesetzliche erbfolge erstmal hinter der gewillkürten zurück.

und wenn die ehefrau vom mann was übernimmt, dann mindert der erwerb von todes wegen den anzusetzenden aufwand bei den außergewöhnlichen belastungen. der „erwerb“ ist hier dann nicht nach erbschaftsteuerlichen gesichtspunkten zu bewerten, sondern in „cash“. wenn also die frau bspw. nur ein auto im wert von 5.000 EUR erbt (sonst nix), kann sie nur den rest (kosten bestattung - 5000) als agB ansetzen. das natuerlich auch nur, wenn sie wirtschaftlich belastet ist. wenn natuerlich die tochter zahlt, mangelt es schon an der belastung…

gruss vom

showbee

wenn das so ist, dann ist das so :smile:

war mir aus der Frage aber nicht so ganz deutlich. deshalb noch einmal mein ausführlicher Weg. letztendlich wird wohl das selbe bei herauskommen.

Grüße
Queedin

aber wenn sonst

kein anderer da ist, der die aufwendungen tragen kann, dann
besteht die möglichkeit des ansatzes als aussergewöhnliche
belastung, da wohl aus sittlichen gründen die kosten getragen
werden - gegengerechnet wird der geerbte nachlass…

öhm, hier ist ein bißchen was durcheinander geraten.

hi,

richtig…

hier gehts nur um die einkommensteuer und die ansatzmöglichkeit als agb - da ist doch die erbschaftssteuerliche betrachtung völlig wurscht - oder hab ich was verpasst ?

gruß vom inder