Als Vorsteuer abziehbar?

Hallo,

ich bin ein absoluter Umsatzsteuer-Anfaenger, habe aber mittlerweile verstanden, dass Vorsteuer und Umsatzsteuer im Grunde das Gleiche sind… meine Frage ist: Kann ich in meinem Geschaeft (muss monatlich die UmsatzsteuerVoranmeldung machen) ALLES, was ich an Vorsteuer bezahlt habe, beim Finanzamt geltend machen? Oder sind die Sachen ausgenommen, bei denen ICH der Endverbraucher bin? Beispiel: Ich kaufe Glas ein, das ich verarbeite und weiterverkaufe. Klar, hier bekomme ich die beim Einkauf gezahlte Vorsteuer zurueck. Wie aber bei Gluehbirnen? Die verkaufe ich nicht weiter, sondern benutze sie, zwar betrieblich, aber doch irgendwie als Endverbraucher…??

Danke im Voraus!

Hallo,

ich bin ein absoluter Umsatzsteuer-Anfaenger, habe aber
mittlerweile verstanden, dass Vorsteuer und Umsatzsteuer im
Grunde das Gleiche sind… meine Frage ist: Kann ich in meinem
Geschaeft (muss monatlich die UmsatzsteuerVoranmeldung machen)
ALLES, was ich an Vorsteuer bezahlt habe, beim Finanzamt
geltend machen? Oder sind die Sachen ausgenommen, bei denen
ICH der Endverbraucher bin? Beispiel: Ich kaufe Glas ein, das
ich verarbeite und weiterverkaufe. Klar, hier bekomme ich die
beim Einkauf gezahlte Vorsteuer zurueck. Wie aber bei
Gluehbirnen? Die verkaufe ich nicht weiter, sondern benutze
sie, zwar betrieblich, aber doch irgendwie als
Endverbraucher…??

Hallo,

erst einmal bekommt man die Vorsteuer nicht automatisch zurück. Das ist wie eine Waage: Auf der einen Seite steht die Vorsteuer, die man selbst bezahlt, auf der anderen die, welche man einnimmt. Die Differenz daraus ist entweder zu zahlen oder man bekommt sie.

Für einen Betrieb ist all das absetzbar, was das Unternehmen für den Betrieb braucht. Da Du nicht im Dunkeln arbeiten kannst, gehören auch Glühbirnen ebenso dazu wie z. B. Druckerpapier, Kugelschreiberminen und Briefmarken (ohne Mwst).

Als Werbeagentur habe ich mal die Regie bei Fotoaufnahmen gemacht. Eine Aufnahme fand in einem Badezimmer statt und die Dame hatte unter einem weißen Bademantel einen schwarzen BH an, der durchleuchtete. Also musste sie sich rasch einen neuen weißen besorgen. Den habe ich dann als Requisite abgesetzt :wink:)

Viele Grüße von Roberta

Danke im Voraus!

Servus,

ich glaube, es ist nützlich, hier (wie überall im Umsatzsteuerrecht) die Begriffe zu klären:

Der Vorsteuerabzug hängt nicht davon ab, wer die erworbenen Leistungen verbraucht. Wenn hie und da in diesem Zusammenhang von „Endverbraucher“ die Rede ist - ich benutze diesen Begriff auch, weil mir nix besseres einfällt -, dann steht der im Gegensatz zum Unternehmer: Das Wort dient bloß dazu, den Bezug von Leistungen zum „privaten“ Verbrauch von solchen für das Unternehmen zu unterscheiden.

Der Unternehmer kann die Vorsteuer aus allen Rechnungen von seiner USt-Zahllast abziehen, die er von anderen Unternehmern für Leistungen erhalten hat, die er für sein Unternehmen erworben hat. Das ist das Kriterium. Wenn er irgendwas erwirbt, was nicht für sein Unternehmen bestimmt ist, dann ists ganz egal, ob es sich um ein Päckchen Tampons oder um einen Lastwagen handelt: Kein Vorsteuerabzug in diesem Fall. Robertas BH berechtigt zwar zum Vorsteuerabzug, aber das hilft nichts, weil er ja unmittelbar nach der Fotositzung umsatzsteuerpflichtig entnommen worden ist - sie hat an dieser Stelle USt hinterzogen. Ich darf auch an dieser Stelle mal wieder darauf hinweisen, dass „bisher ists noch immer gut gegangen“ im Steuerrecht kein Argument ist. Man muss halt entscheiden, ob, mit welchen Mitteln und in welchem Umfang man Steuern hinterziehen will.

Wichtig für den Vorsteuerabzug sind ferner einige Vorschriften, wie eine Rechnung auszusehen hat. Da werden immer noch sehr viele Fehler gemacht, aber bloß eine Rechnung, die alle Angaben enthält, die in § 14 Abs 4 UStG gefordert sind, berechtigt zum Vorsteuerabzug. Besonders häufig werden Fehler bei der eindeutigen Benennung des Empfängers gemacht „Ich honn ewwe gedenkt, dess konn ich doch iwwern Betrieb laafe losse“ - Na, schiet Di wat…

Den Vierzehner muss man jederzeit herbeten können, sonst verliert man viel Geld.

Zum Nachlesen:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html

Schöne Grüße

MM

Servus,

ich glaube, es ist nützlich, hier (wie überall im
Umsatzsteuerrecht) die Begriffe zu klären:

Der Vorsteuerabzug hängt nicht davon ab, wer die erworbenen
Leistungen verbraucht. Wenn hie und da in diesem Zusammenhang
von „Endverbraucher“ die Rede ist - ich benutze diesen Begriff
auch, weil mir nix besseres einfällt -, dann steht der im
Gegensatz zum Unternehmer: Das Wort dient bloß dazu, den Bezug
von Leistungen zum „privaten“ Verbrauch von solchen für das
Unternehmen zu unterscheiden.

Der Unternehmer kann die Vorsteuer aus allen Rechnungen von
seiner USt-Zahllast abziehen, die er von anderen Unternehmern
für Leistungen erhalten hat, die er für sein Unternehmen
erworben hat. Das ist das Kriterium. Wenn er irgendwas
erwirbt, was nicht für sein Unternehmen bestimmt ist, dann
ists ganz egal, ob es sich um ein Päckchen Tampons oder um
einen Lastwagen handelt: Kein Vorsteuerabzug in diesem Fall.
Robertas BH berechtigt zwar zum Vorsteuerabzug, aber das hilft
nichts, weil er ja unmittelbar nach der Fotositzung
umsatzsteuerpflichtig entnommen worden ist - sie hat an dieser
Stelle USt hinterzogen.

Sorry - aber das war wirklich eine Requisite für Fotoaufnahmen im unternehmerischen Rahmen. Der BH konnte - selbst wenn ich es gewollt hätte - nicht in meinen persönlichen Besitz übergehen: Der wäre mir viel zu klein gewesen. Danach bin ich nicht verpflichtet irgendeine Requisite aufzubewahren.

Nächstes Beispiel: Ich habe viele Drehbücher geschrieben und Texte auf viele Rohschnitte verfasst. Das konnte ich damals nicht ohne Videorekorder. Also habe ich für mein Unternehmen einen angeschafft. Was spricht dagegen? Weil ich vielleicht einmal privat einen Film darauf angeschaut habe?

Gruß Roberta

Ich darf auch an dieser Stelle mal

wieder darauf hinweisen, dass „bisher ists noch immer gut
gegangen“ im Steuerrecht kein Argument ist. Man muss halt
entscheiden, ob, mit welchen Mitteln und in welchem Umfang man
Steuern hinterziehen will.

Wichtig für den Vorsteuerabzug sind ferner einige
Vorschriften, wie eine Rechnung auszusehen hat. Da werden
immer noch sehr viele Fehler gemacht, aber bloß eine Rechnung,
die alle Angaben enthält, die in § 14 Abs 4 UStG gefordert
sind, berechtigt zum Vorsteuerabzug. Besonders häufig werden
Fehler bei der eindeutigen Benennung des Empfängers gemacht
„Ich honn ewwe gedenkt, dess konn ich doch iwwern Betrieb
laafe losse“ - Na, schiet Di wat…

Den Vierzehner muss man jederzeit herbeten können, sonst
verliert man viel Geld.

Zum Nachlesen:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html

Schöne Grüße

MM

Servus,

aus Deiner Schilderung ging nicht hervor, dass Du den BH nach der Sitzung weggeworfen hast. Den Gedanken halte ich auch nicht für besonders naheliegend. Alle anderen Alternativen führen, wenn ich es richtig sehe, zu USt-pflichtigen Entnahmen. Also nichts, womit man einen Anfänger in der Materie unbedingt konfrontieren sollte, um das Thema nicht komplizierter erscheinen zu lassen, als es ist.

Die private Nutzung des zum Unternehmen gehörenden Videorekorders ist eine umsatzsteuerpflichtige Leistungsentnahme (§ 3 Abs 9a UStG). Auch hier gilt: Es ist nicht nützlich, das Prinzip des Vorsteuerabzugs bei einem Anfänger mit mehr oder weniger subtilen, besonders gelagerten Einzelfällen einzuführen.

Wichtig ist erstmal § 15 UStG und § 14 IV UStG. Zu allen Sonderfällen und Einzelheiten kann man dann fortschreiten.

Schöne Grüße

MM