Altbau Schallschutz

Hallo,
keine Klausurfrage, sondern Neugier :
Man stelle sich folgends vor :
A wohnt unten, B über ihm. Beide sind Eigentümer der jeweiligen
Eigentumswohnung.
Das Haus wurde kurz nach dem Krieg wieder aufgebaut, mit entsprechend
geringem Aufwand. Es gibt keinen schwimmenden, schallisolierenden
Estrich. Die Rohbetondecke ist etwa 10 cm dick, darauf liegt ohne
weitere Trennschicht eine etwa 2 - 3 cm dicke Feinestrichschicht.
B hat vor einigen Monaten seinen schalldämpfenden Teppich gegen
Fliesen ausgetauscht. Seit dem hört man jedes kleines Geräusch.
Selbst das Tappen der Hundepfoten ist nicht zu überhören.
Die Geräusche aus (vermutlich) Fernseher kommen nur in den Bässen
unten an, zwar nicht sehr laut, aber auf Dauer extrem nervtötend.
Das geht bis 23:00, oft bis 24:00 und zeitweise auch bis in die
frühen Morgenstunden.
Kann das Fliesen in diesem Fall als Neubaumaßnahme gelten und damit
die Anwendung des geltenden Baurechts zwingend notwendig machen? Oder
gilt der Bestandsschutz auch hier weiterhin?

Als Beispiel sehe ich hier : Laute Wasserleitung ist hinzunehmen, da
Bestandsschutz. Ist sie aber korrodiert und wird ausgetauscht, müssen
die geltenden Vorschriften bezüglich Material, Verlegeart und
Lärmschutz beachtet werden.

Kann das so auf die Fliesen übertragen werden?
Wenn ja, wo gibt es dazu Schriftliches?

Vielen Dank, Grüße
T-Bird

Hallo,

das Verlegen von Fliesen ist den Neubauvorschriften aus der heutigen Zeit gleichzusetzen. Der VM oben muss daher alle Dämm- und Schallvorschriften einhalten, die für einen Neubau einzuhalten sind. Wenn dies nicht geschieht hat ein Mieter das Recht auf Mietminderung, ein VM muss den Miteigentümer auf entsprechenden Schall-und Dämmschutz verklagen.

Grüsse Günter

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Vielen Dank, Günter
hast Du eventuell auch noch etwas Nachlesbares dazu?
Gruß

das Verlegen von Fliesen ist den Neubauvorschriften aus der
heutigen Zeit gleichzusetzen. Der VM oben muss daher alle
Dämm- und Schallvorschriften einhalten, die für einen Neubau
einzuhalten sind. Wenn dies nicht geschieht hat ein Mieter das
Recht auf Mietminderung, ein VM muss den Miteigentümer auf
entsprechenden Schall-und Dämmschutz verklagen.
Grüsse Günter

Vielen Dank, Günter
hast Du eventuell auch noch etwas Nachlesbares dazu?
Gruß

Hallo,

wer den Bodenbelag einer Dachwohnung ändert muss die DIN-Norm 4109 einhalten. In dieser DIN werden die Trittschall und Schlageräusche geregelt. Der Trittschall beträgt im Höchstwert 53 dB.

Blank/Börstinghaus führt im Kommentar zu § 536 Rd.Nr. 34 BGB aus, dass die Nichteinhaltung der DIN-Norm ein Anzeichen eines Mangels darstellt, letztlich aber es auf das Mass der durch den Trittschall auftretenden Belästigung ankommt ( LG Berlin GE 1996, 677 ).

Soweit ich mich erinnere gibt es seit dem vergangenen Jahr ein Urteil zur Frage der Trittschall-Lärmdämmung bei Ausbauten von Dachwohnugnen und/oder Ersatz der Bodenbeläge. Bin aber im Moment bis morgen Mittag nicht im Büro. Melde Dich nochmals, sofern Du weitere Hinweise benötigst.

Grüsse Günter

das Verlegen von Fliesen ist den Neubauvorschriften aus der
heutigen Zeit gleichzusetzen. Der VM oben muss daher alle
Dämm- und Schallvorschriften einhalten, die für einen Neubau
einzuhalten sind. Wenn dies nicht geschieht hat ein Mieter das
Recht auf Mietminderung, ein VM muss den Miteigentümer auf
entsprechenden Schall-und Dämmschutz verklagen.
Grüsse Günter

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Nochmal ielen Dank, Günter

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Gruß
T-Bird