Alte Bücher, Regelschutzfristen, Urheberrecht mit neuem UrhWissG

Salve,

es seien der Einfachkeit halber Herr X, Herr Y, und Herr Z (seit 1896, 1912 und 1941 verstorben) die Autoren einiger sehr netter Bücher, die Herr A gerne Interessierten zur Verfügung stellen würde.

Diese Bücher seien allesamt vor dem Tode der Autoren verlegt worden und es geht auch um Orginalversionen und nicht um Nachdrucke!

Man findet sie - sofern überhaupt - in gut bestückten Bibliotheken. Eine dieser Bibliotheken weist nun nicht weiter erklärend auf das seit 1. März dJ geltende UrhWissG hin.

Ist es mit dieser - mir unbekannten - Neufassung weiterhin so, dass

  • die Schutzfristen für die genannten Bücher abgelaufen sind (sprich mit dem 70+1. Jahr)
  • die Bücher dieser Autoren somit gemeinfrei sind
  • Kopien derselben von jedermann erstellt und ohne rechtliche Probleme in Umlauf gebracht werden dürfen?

Rein präventiv: Darf eine Bibliothek - sofern sie die erste Kopie erstellt (Papierform) bzw. zur Verfügung gestellt hat (als PDF) - das Weiterkopieren dieser - ansonsten nicht mehr geschützten - Bücher untersagen? Entsteht durch diese Weitergabe durch die Bibliothek eine neue Schutzperiode?

Gruß
BW

PS Es handelt sich um Bücher mit mathematischem Inhalt bzw. damaligem Allgemeinwissen.

Das UrhWissG ist ein Spezialgesetz zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien (also gerade noch nicht gemeinfrei gewordener Werke) in Forschung und Bildung. D.h. Ziel dieses Gesetzes ist also gerade nicht die Ausweitung von Schutzfristen, sondern die Einschränkung des urheberrechtlichen Schutzes bei der Nutzung in Forschung und Bildung.

Insoweit bewegt man sich bei nach § 64 UrhG 70 Jahre nach p.m.o gemeinfrei gewordenen Werken gar nicht im Umfeld des UrhWissG, und sind die Regelungen des UrhG abschließend.