Hallo zusammen,
denken wir uns folgenden Fall:
eine alte Frau ist krank und langjährig Mieterin einer Wohnung.
Nun wird die Wohnung verkauft. Der neue Besitzer möchte der alten Frau kündigen wegen Eigenbedarf.
Die Mieterin argumentiert, ein Umzug sei ihr wegen ihrer Krankheit nicht zuzumuten.
Besonderheit beim angemeldeten Eingenbedarf:
Der neue Eigentümer, Privatperson, wohnt 2 Straßen weiter. Er möchte die Wohnung für sich,nicht etwa für seine Kinder oder so. Er möchte umziehen, weil die neu gekaufte Wohnung größer und schöner ist. Ist das, rechtlich gesehen, überhaupt „Eigenbedarf“?
Kann der Mieterin gekündigt werden?
Danke! Anita
Hallo
Hallo zusammen,
denken wir uns folgenden Fall:
eine alte Frau ist krank und langjährig Mieterin einer
Wohnung.
Nun wird die Wohnung verkauft. Der neue Besitzer möchte der
alten Frau kündigen wegen Eigenbedarf.
Die Mieterin argumentiert, ein Umzug sei ihr wegen ihrer
Krankheit nicht zuzumuten.
Besonderheit beim angemeldeten Eingenbedarf:
Der neue Eigentümer, Privatperson, wohnt 2 Straßen weiter. Er
möchte die Wohnung für sich,nicht etwa für seine Kinder oder
so. Er möchte umziehen, weil die neu gekaufte Wohnung größer
und schöner ist. Ist das, rechtlich gesehen, überhaupt
„Eigenbedarf“?
Wenn er selber einziehen will ist das doch lupenreiner Eigenbedarf, die Gründe dafür sind doch uninteressant. Er hat die Wohnung ja auch bezahlt und sie ist mittlerweile sein Eigentum…
Wie soll denn, deiner Meinungn nach, Eigenbedarf anders rechtlich definiert sein???
Kann der Mieterin gekündigt werden?
na aber sicher
Danke! Anita
LG
Mikesch
Hallo
wo und wie der Eigentümer wohnt ist nicht relevant, kauft er sich eine schönere größere Wohnung kann er diese auch beziehen, sprich Eigenbedarf anmelden.
Ob das moralisch ok ist, steht auf einem anderen Blatt.
Die alte Dame kann Widerspruch gegen die Kündigung einlegen, dann wird per Gericht entschieden und wie das ausgeht kann man nie wissen.
Hallo Anita,
ich hab das hier gefunden.
http://www.palm-bonn.de/wohnungskauf.htm
kann dir allerdings nicht sagen ob das dem Stand der derzeitiegen Rechtssprechung entspricht.
Gruss
Nils
Kann der Mieterin gekündigt werden?
na aber sicher
Moin,
gefunden bei:
http://www.123recht.net/article.asp?a=2483&p=3
Die Sozialklausel
Angenommen, Frau Glas hätte im obigen Beispiel alles richtig gemacht. D.h. sie hätte die Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten und mit der Begründung ausgesprochen, sie müsse nun selbst in die Wohnung ziehen. Selbst dann wäre für Herrn Wussow noch nicht alles verloren. Das BGB gibt ihm nämlich das Recht, der Kündigung von Frau Glas zu widersprechen. Der Widerspruch von Herrn Wussow hätte Erfolg - und er könnte in der Wohnung bleiben - wenn er glaubhaft darlegen könnte, dass die Kündigung für ihn oder Angehörige seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters (Frau Glas) nicht zu rechtfertigen wäre. Dies ist die so genannte Sozialklausel.
Wann eine solche Härte - nicht nur bei Herrn Wussow - sondern bei jedermann vorliegt, definiert das Gesetz nicht genau. Vielmehr muss dabei zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters abgewogen werden. Da das Gesetz auf die Definition von einschlägigen Härten verzichtet, ist es Aufgabe der Rechtsprechung, Fälle zu finden, in denen die Bedingungen vorliegen. Von der Rechtsprechung anerkannte Härten sind unter anderem:
* Das Fehlen von Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen
* Gesundheitliche Probleme des Mieters
* Investitionen, die der Mieter mit Zustimmung des Vermieters in die Wohnung vorgenommen und noch nicht abgewohnt hat.
* Der Mieter ist bereit auszuziehen, aber erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt, weil dann das von ihm geplante Eigenheim fertig ist.
mfG
Hi
wenn man eine Wohnung oder Haus kauft und dann unter Umständen noch ewig prozessieren muss, um sein Eigentum nutzen zu dürfen. Hier geht doch die Sozialader m.E. ein Stück zu weit
Der Kater
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
wenn man eine Wohnung oder Haus kauft und dann unter Umständen
noch ewig prozessieren muss, um sein Eigentum nutzen zu
dürfen. Hier geht doch die Sozialader m.E. ein Stück zu weit
Der Kater
Die Sozialader des Gesetzgebers geht aber so weit.
Ich erlebe einen solchen Fall gerade brandaktuell in meiner Nachbarschaft.
Die davon betroffene Familie mit 3 kleinen Kindern ist mittlerweile nicht nur psychisch am Boden zerstört, sondern kurz vor dem finanziellen Ruin, weil sie eben noch immer nicht in ihr gekauftes Haus einziehen können, da es der Noch-Mieter auf den Rechtsweg ankommen lässt, anstatt „freiwillig“ in eine(s) der im gleichen Ort angebotenen Wohnungen/Häuser zu ziehen.
Die Doppelbelastung (selbst Miete plus Zins/Tilgung für’s neue Haus zahlen) hatte die betroffene Familie nicht einkalkuliert - und nun müssen sie auch noch Rechtsanwalts-/Gerichts/evtl. Räumungskosten vorlegen …
Gerade in solchen Fällen verfehlt die gesetzliche „Sozialader“ m.E. ihr Ziel völlig.
Rudi
Hallo Mikesch,
ganz so einfach wie du schreibst ist es leider (oder zu Glück) nicht immer…
Dank der Antworten der anderen bin ich jetzt schlauer, Ich antworte dir, um zu zeigen, dass auch in überzeugtestem Ton vorgebrachte Antworten wie deine nicht unbedingt stimmen müssen!
Wenn er selber einziehen will ist das doch lupenreiner
Eigenbedarf, die Gründe dafür sind doch uninteressant.
Der Bundesgerichtshof teilt die Auffassung, dass allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen oder eine begünstigte Person dort wohnen zu lassen, für die Annahme von Eigenbedarf nicht genügt
Wie soll denn, deiner Meinung nach, Eigenbedarf anders
rechtlich definiert sein???
Zitat: Grundsätzlich ist es so, dass eine ordentliche, fristgerechte Kündigung eines Mietvertrages nur dann zulässig ist, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat (AG Hamburg-Bergedorf 410 C 102/02, Urteil vom 30.10.2002).
Eigenbedarf ist also als „berechtigtes Interesse“ definiert
Kann der Mieterin gekündigt werden?
na aber sicher
nicht unbedingt:
Eine 83jährige Mieterin, die seit 37 Jahren in der Wohnung wohnt, kann aufgrund der sog. Sozialklausel (§ 574 BGB) widersprechen, weil die Beendigung des Mietverhältnisses wegen der damit verbundenen Aufgabe des sozialen Umfeldes eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellen würde (AG Hamburg-Bergedorf 410 C 102/02, Urteil vom 30.10.2002).
Danke für Eure Antworten owt
Hallo Anita
deine angeführten Urteile ja in Ehren, der Richter in Hamburg Bergedorf ist wahrscheinlich selber Mieter. Lass den gleichen Fall mal vom AG in Walsrode verhandeln wo der Richter vielleicht Eigentümer ist und das Urteil wird wahrscheinlich anders lauten.
Sooooo einfach ist das nicht mit irgendwelchen Urteilen,werte Anita 
deshalb sollte man doch nur Mieterfreie Objekte kaufen,wenn man vorhat diese auch selbst zu nutzen…
LG
Mikesch
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Sooooo einfach ist das nicht mit irgendwelchen Urteilen,werte
Anita 
meine Worte, lieber Mikesch, wie schön, dass wir uns einig sind.
deshalb sollte man doch nur Mieterfreie Objekte kaufen,wenn
man vorhat diese auch selbst zu nutzen…
Da simme ich dir voll zu! Ich fürchte, das wird der Mensch, der mein obiges Beispiel inspiriert hat, auch leidvoll erfahren…
auch liebe Grüße,
Anita